Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen
beauftragt die Verwaltung mit dem Abschluss der in der Anlage beigefügten
Vereinbarung zum Management von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit dem Kreis
Unna auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 1a (3)
Baugesetzbuch (BauGB) und der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 13 ff.) sind Eingriffe in Natur- und Landschaft
auszugleichen, die durch die Bauleitplanung bzw. durch Bauvorhaben verursacht
werden. Eingriffe sind zum Beispiel das Beseitigen von Gehölzen, Wiesen oder
auch Ackerflächen zum Zwecke der Bebauung. Der Ausgleich erfolgt nach einer sogenannten
Eingriffsbilanzierung und geschieht praktisch durch eine naturräumliche
Aufwertung von Flächen innerhalb oder außerhalb des Eingriffsgebietes (=
Baugebietes). Beispielhaft sind zu nennen: Aufforstung, Anreicherung oder
Neuanlage von Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Hecken, Baumgruppen, -alleen
u.a.), Anlegen von Gewässern. Die Eingriffsbilanzierung sowie die
Ausgleichsmaßnahmen sind im Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplan
festzusetzen und darzustellen.
Die Finanzierung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt
durch den Vorhabenträger – bislang war das meistens die Stadt Kamen als
Planungsträger und Eigentümer des Baulandes. Die Stadt Kamen hat dann die
Kosten der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen gem. §135a BauGB geltend gemacht
und über ein Umlageverfahren auf die Grundstückserwerber/Bauherren übertragen.
In den
zurückliegenden Jahren hatte die Stadt Kamen zunehmend Probleme beim Erwerb
geeigneter Ausgleichsflächen im Stadtgebiet. Mit Blick auf den §15 BNatSchG (Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle
Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche
Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu
nehmen.) wird die Suche nach geeigneten Ausgleichsflächen schwieriger
werden.
Hinzu kommt ein
erheblicher (Arbeits-)Aufwand für eine fachgerechte Planung, Herstellung und
Entwicklungspflege der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Dieser Aufwand wächst
über die Jahre mit der Zahl der umgesetzten Ausgleichsmaßnahmen.
Vor diesem Hintergrund bietet sich eine Zusammenarbeit mit dem Kreis
Unna an, der in den vergangenen Jahren bereits Vereinbarungen zum Management
von Ausgleichsmaßnahmen mit den Städten Unna und Fröndenberg und den Gemeinden
Bönen und Holzwickede geschlossen hat. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, Planung,
Umsetzung und Pflege naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen aus der Bauleitplanung
im Auftrag der Kommunen zu übernehmen.
1. Modalitäten
der geplanten Zusammenarbeit
Der Kreis Unna
erbringt gemäß dem Vertragsentwurf - unabhängig von seiner Funktion als
Aufsichtsbehörde oder Träger öffentlicher Belange - das vorausschauende
Planungsmanagement für Ausgleichsmaßnahmen, die auf dem Gebiet der Stadt Kamen
infolge der Bauleitplanung erforderlich werden. Zu diesen Leistungen des
Kreises zählen
-
die
Auswahl und der Erwerb der Ausgleichsflächen (Kreis Unna wird Eigentümer der
Flächen),
-
die
fachgerechte Planung, Herstellung und Entwicklungspflege der geplanten
Maßnahmen,
-
die
Kontoführung über angesammelte/verbrauchte Biotopwertpunkte (Sie ergeben sich
rechnerisch aus der Eingriffsbilanzierung).
Die Erfahrungen des
Kreises mit den o.g. Städten und Gemeinden zeigen, dass dank der Vereinbarung
die Bebauungsplanverfahren beschleunigt und der früher notwendige
Abstimmungsbedarf mit dem Kreis Unna deutlich gesenkt werden konnte. Die umgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen genügen hohen fachlichen Anforderungen und sind zumeist
preisgünstiger, da anstatt vieler kleiner, wenige zusammenhängende
Ausgleichsmaßnahmen realisiert wurden.
Einzelheiten der
geplanten Kooperationsvereinbarung und der gegenseitigen Pflichten können dem
beigefügten Vereinbarungsentwurf entnommen werden.
2.
Kosten und Finanzierung
Durch die
Kooperation mit dem Kreis Unna entstehen der Stadt Kamen keine zusätzlichen
finanziellen Verpflichtungen. Der Vertrag regelt ausdrücklich, dass die
Abrechnung der Leistungen mit dem Kreis Unna nur nach dem tatsächlichen Bedarf,
d.h. nach den für die Bebauungspläne tatsächlich erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen, erfolgt. Zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns ist
eine pauschale Abrechnung nach EURO je Biotopwertpunkt (BWP) festgelegt. Die
Kosten werden in dem Vereinbarungsentwurf mit 17,00 €/BWP angegeben. Sie
bewegen sich damit im Bereich der bisherigen Kosten je BWP unter Regie der
Stadt Kamen.
Die Stadt Kamen kann
die Kosten der Vereinbarung mit dem Kreis Unna wie bisher im Umlageverfahren
auf die Grundstückserwerber/Bauherren übertragen.
Auch dem Kreis
entstehen keine zusätzlichen finanziellen Kosten, da die Aufwendungen für den
Flächenerwerb und die Durchführung der Aufwertungsmaßnahmen durch die
Biotopwertpunkt-Pauschale abgedeckt ist. Die Pauschale pro Biotopwertpunkt
beinhaltet auch eine Erstattung der beim Kreis Unna durch das
Ausgleichsflächenmanagement entstehenden Personalkosten.
Im Ergebnis bietet
die Kooperation eine Chance, den Aufwand auf Seiten der Stadt nachhaltig zu
reduzieren.
Anlagen:
Entwurf der
Vereinbarung zum Management von Ausgleichsmaßnahmen zwischen der Stadt Kamen
und dem Kreis Unna (mit Anlagen 1 u. 2)