Betreff
Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Kamen
hier: Einbringung eines Entwurfs
Vorlage
101/2015
Art
Mitteilungsvorlage

In der Stadt Kamen wurde erstmalig im Jahre 1978 eine Baumschutzsatzung beschlossen. Seitdem gab es Anpassungen in den Jahren 1986, 1997 und 2001. Die aktuelle Satzung basiert auf der Muster-Baumschutzsatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes aus d. Jahr 1996.

 

Zuletzt hat die Verwaltung in der Sitzung des Umwelt- und Klimaschutzausschusses am 26.03.2015 ausführlich zu verschiedenen Fragen bezüglich der Baumschutzsatzung geantwortet. Im Rahmen der anschließenden Diskussion sagte die Verwaltung zu, im Herbst 2015 einen Vorschlag für eine zeitgemäße Anpassung der Satzung vorzulegen.

 

Die Verwaltung hat seitdem zahlreiche kommunale Baumschutzsatzungen (regional wie bundesweit), aktuelle Mustersatzungen und Fachbeiträge gesichtet und ausgewertet. Das Ergebnis in Form eines Anpassungsvorschlags ist im Anhang dargestellt und zwar als Gegenüberstellung der zurzeit gültigen Baumschutzsatzung vom 18.12.2001 mit einem seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Satzungsentwurf vom 12.11.2015.

 

Der Satzungsentwurf vom 12.11.2015 enthält folgende wesentliche Änderungen gegenüber der derzeit gültigen Baumschutzsatzung:

 

·         Heraufsetzung des Schutzbereiches auf 80 cm Stammumfang bei Laub-  und 120 cm  bei Nadelbäumen (s. § 3 Abs. 2) --  gegenüber 60 bzw. 100 cm in aktueller Satzung.

 

·         Ausnahmen / Sonderregelungen (s. § 3 Abs. 3, 5 und § 6a):
Pappeln und Weiden (nicht mehr geschützt) 
Nadelbäume (Fällung immer zulässig, aber weiterhin Ersatzpflicht)*

* Z.Zt. beziehen sich geschätzte 40 % der Antragsfälle auf Nadelbäume. Daher wird eine Beibehaltung der Ersatzpflicht als wichtig erachtet, weil sonst dem Satzungs-zweck nicht mehr ausreichend Rechnung zu tragen ist.

·         Entscheidungsbefugnis für Umweltausschuss bei Baumfällungen auf städtischen Flächen entfällt (s. bisheriger § 6 Abs. 5). Die Angelegenheiten nach Baumschutz-satzung sind laufendes Geschäft der Verwaltung. De facto sind in den letzten Jahren kaum noch Beschlüsse über Baumfällungen auf städtischen Grundstücken gefasst worden, im Wesentlichen wurden Mitteilungen zu Fällungsmaßnahmen an den Fachausschuss gegeben. Dieses soll so beibehalten werden.

 

·         Absenkung der Ersatzbaumqualität von (mindestens) 20 cm Stammumfang bei Pflanzung auf 18-20 cm (s. § 7 Abs. 2 ).

 

·         Erweiterung der Verwendung von Ausgleichszahlungen (s. § 10 Abs. 2), die
dann nicht nur für Ersatzpflanzungen auf öffentlicher Fläche, sondern auch für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Privatbäumen verwendet werden können, wenn der Aufwand dem Eigentümer sonst nicht zugemutet werden kann.

 

 

Ansonsten bestehen die hervorgehobenen Änderungen aus Präzisierungen und Anpassun-gen ohne besondere Auswirkungen.

 

 

Für Bürger und Verwaltung werden folgende positive Effekte der Satzungsänderung erwartet:

 

·         Entlastung durch die Herausnahme der Baumarten Pappel / Weide und durch die Heraufsetzung des Schutzbereiches auf 80/120 cm Stammumfang (StU).

·         Vereinfachung der Abläufe bei geschützten Nadelbäumen (ab 120 cm StU) – kein Antrags-, sondern nur Anzeigeverfahren (in der Regel kein Ortstermin mehr nötig). Die Abstimmung der Ersatzpflanzung kann via Telefon oder Email erfolgen. Dadurch ist eine schnellere Bearbeitung möglich.

·         Absenkung der Ersatzbaumgröße wirkt kostensenkend.

 

 

Unabhängig von der Satzungsänderung wird das Ziel verfolgt, das Antrags- bzw. Bescheidungs­verfahren künftig auch online anzubieten. Auch die Ersatzanzeige soll auf diesem Weg ermöglicht und die Abwicklung damit insgesamt bürgerfreundlicher und  zukunftsorientierter werden. Gleichzeitig würde sich der verwaltungsseitige Aufwand reduzieren.

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass durch die genannten Änderungen die Akzeptanz der Baumschutzsatzung erhalten und das Satzungsziel weiterhin erreicht werden kann.