Betreff
Beteiligung anerkannter freier Träger bei der Erledigung anderer Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII
Vorlage
094/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss ermächtigt die Verwaltung des Jugendamtes Aufgaben im Rahmen des § 76 SGB VIII in Verbindung mit § 42 SGB VIII an anerkannte freie Träger zu übertragen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Im Rahmen der Inobhutnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern gem.
§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sind in jedem Einzelfall sogenannte Clearingverfahren durch­zu­führen, in denen neben der Klärung des jugendhilferechtlichen Bedarfs auch die aufenthalts­rechtliche Situation und die Sachverhalte für das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren zu erarbeiten sind.

 

Grundsätzlich ist es möglich, ein Clearingverfahren im Rahmen einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe als auch in einer spezialisierten Clearingstelle durchführen zu lassen. Dabei muss es sich um eine Einrichtung handeln, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII hat, die Grundversorgung und die pädagogische Betreuung sicherstellen kann, Angebote hat, die insbe­sondere an den spezifischen Bedürfnissen unbegleiteter ausgerichtet sind, und Perspektiven entwickeln kann.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, das im Rahmen der Inobhutnahme von unbegleiteten minder­jähri­gen Ausländern notwendige Clearingverfahren grundsätzlich - und so lange freie Kapa­zitäten in diesem Bereich vorhanden sind - durch anerkannte freie Träger durchführen zu lassen. Die tat­sächliche Inobhutnahme erfolgt selbstverständlich weiterhin durch die Ver­waltung des Jugend­amtes.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SGB VIII können andere Aufgaben der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe nur wahrgenommen werden, wenn dies im Ge­setz ausdrücklich bestimmt ist. Aufgrund des § 76 Abs. 1 SGB VIII können anerkann­ten Trägern der freien Jugendhilfe Aufgaben nach § 42 SGB VIII übertragen werden.

 

Die Zuständigkeit für die grundsätzliche Delegation von Aufgaben gem. § 76 Abs. 1 SGB VIII gehört zum Verantwortungsbereich des Jugendhilfeausschusses.