Betreff
Sachstandsmitteilung der Verwaltung zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und des Regionalplans Ruhr
Vorlage
080/2015
Art
Mitteilungsvorlage

Vorbemerkung:

In dieser Mitteilungsvorlage informiert die Verwaltung  über den aktuellen Sachstand zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und des Regionalplanes Ruhr.

Im Rahmen der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 18.06.15 wurde ein Antrag der CDU-Fraktion „Gewerblich-industrielle Flächenkontingente in der Stadt Kamen – Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr“ zunächst zurückgestellt. Die einzelnen Punkte dieses Antrages werden im Rahmen dieser Mitteilungsvorlage umfassend beantwortet. Ergänzend wird ein Sachstandsbericht zum LEP NRW gegeben.

 

 

 

Sachstand Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

 

An den begrenzten Raum und seine Ressourcen in Nordrhein-Westfalen werden vielfältige Nutzungsansprüche gestellt: dies gilt für die Bereitstellung von Flächen für Wohnsiedlungs- und Freizeitnutzungen, für Gewerbe, Industrie und Handel, die Verkehrsinfrastruktur wie Straßen- und Schienenwege, die technische Infrastruktur der Energie- und Wasserversorgung sowie der Entsorgung, die Versorgung mit Rohstoffen, die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie die Sicherung der Flächen für Natur- und Wasserschutz oder den Schutz vor Hochwasser. Diese Nutzungsanforderungen an den Raum stehen zueinander im Wettbewerb und müssen bestmöglich im Landesentwicklungsplan abgestimmt werden.

 

Auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe von der Staatskanzlei als Landesplanungsbehörde wahrgenommen. Das wichtigste Planungsinstrument der Landesplanungsbehörde ist der Landesentwicklungsplan, der die räumlichen Ziele und Grundsätze der Landesentwicklung festlegt.

 

Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und der im Juli 2013 in Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.

 

Im Aufstellungsverfahren für einen neuen LEP, der die geltenden Pläne ersetzen und in einem Instrument zusammenführen soll wurde ein erstes Beteiligungsverfahren, bei dem die Öffentlichkeit und betroffene Behörden zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Stellung nehmen konnten, durchgeführt. Die Landesplanungsbehörde hat alle eingegangenen Stellungnahmen intensiv ausgewertet.

 

Die Landesregierung hat geplante Änderungen am Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) gebilligt.

 

 

Folgende Beschlüsse wurden am 28.04.2015 gefasst:

 

Ziel 4-3 Klimaschutzplan

 

Bedenken bestanden auch gegen die in einem raumordnerischen Ziel gefasste Verpflichtung, Festlegungen des Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen

umzusetzen – zumal der Entwurf des Klimaschutzplans und darin enthaltene

Festlegungen bzw. Maßnahmen zur Zeit des LEP-Beteiligungsverfahrens noch gar

nicht vorlagen. Das Ziel „4-3 Klimaschutzplan ist im LEP verzichtbar. Gleichwohl gilt die entsprechende gesetzliche Verfahrensvorschrift des § 12 Landesplanungsgesetz.

Dort ist geregelt, dass die für verbindlich erklärten Festlegungen des Klima-

schutzplans in Raumordnungsplänen umzusetzen sind, sofern dies durch

raumordnerische Ziele und Grundziele möglich ist. Die Landesregierung bleibt bei

dem im Klimaschutzgesetz verankerten politischen Ziel, die Gesamtsumme der in

Nordrhein-Westfalen emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und

bis 2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu reduzieren.

Im LEP werden diese gesetzlichen Vorgaben jetzt in den Erläuterungen – also nicht

in der Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung - wiedergegeben. Der LEP

enthält aber weiterhin eine Vielzahl von konkreten Festlegungen, die mittelbar und

unmittelbar dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel dienen.

Zum Klimaschutz können hier beispielhaft genannt werden:

 

- die raumplanerische Vorsorge für Standorte zur Nutzung und Speicherung

   erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie,

- eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,

- die Erhaltung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2

Senkern wie z. B. Mooren und Grünland.

 

Auch zur Anpassung an den Klimawandel enthält der LEP eine Vielzahl von

Festlegungen, z. B.

 

- die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,

- die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von

  Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,

- die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,

- die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung

  der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von

  klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten.

 

 

Ziel 10.2.-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung

 

Das Ziel wird in ein Ziel und einen Grundsatz aufgeteilt. Damit wird einerseits am Ziel

festgehalten, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu

decken. Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht.

 

 

Grundsatz 10.3-2 Anforderungen an neue im Regionalplan festzulegende

Standorte

 

Der Grundsatz „Kraftwerkstandorte“ bleibt unverändert.

 

 

Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum

 

Das Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum und Freiraum.

Grundsätzlich erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme

von Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den in Regionalplänen

festgelegten Siedlungsbereichen.

 

Dem Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in kleineren,

dem regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner),

eine Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner und auch für die dort

vorhandenen Betriebe möglich ist. Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesicherten Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies betrifft Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung

untergeordnet sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen. Im Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte der

entsprechende Regelungen enthaltende Grundsatz 6.2-3 gestrichen werden.

 

Kapitel 6 Siedlungsraum

 

Verschiedene Regelungen zur Siedlungsentwicklung, die im LEP-Entwurf auf die

Ziele 6.1-2 (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven), 6.1-10 (Flächentausch) und

Ziel 6.1-11 (Flächensparende Siedlungsentwicklung) verteilt waren, werden nun in

einem neuen Ziel 6.1-1 integriert. Dies vermeidet Dopplungen und stellt die

Vorgehensweise für die flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von

Siedlungsraum sachgerecht und verständlicher dar. Im Zusammenhang mit den Zielen zur Siedlungsentwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was "bedarfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher entsprechend um konkrete Hinweise zur Berechnung des Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs ergänzt.

Hierbei wird insbesondere die regional unterschiedliche demografische

Entwicklung, die jeweils zu berücksichtigende Siedlungsdichte, der Wohnungs-

leerstand, die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse des Siedlungsflächen-

monitorings berücksichtigt. Darüber hinaus kann auf regionale Besonderheiten

eingegangen werden.

 

Bezüglich der regionalplanerischen Festlegung von Siedlungsbereichen sind nach

der Bedarfsfeststellung drei grundsätzliche Fälle denkbar:

 

-       der prognostizierte Bedarf übersteigt die bisher planerisch gesicherten

Flächenreserven

=> Neudarstellung von Siedlungsraum;

 

-       der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven

=> ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern;

 

-       die planerisch gesicherten Flächenreserven übersteigen den prognostizierten

Bedarf

=> Rücknahmen von Flächen.

 

 

Grundsatz 5-2 Metropolregionen

 

Der Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits die internationalen Standort-

voraussetzungen des gesamten Metropolraums NRW deutlich werden, andererseits

die Kooperation in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland

ausgeschöpft werden können. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch

außerhalb von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen.

Ziel 8.1-6 Landes- und bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-

Westfalen.

Es erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, die den Bezug zur Luftverkehrskonzeption

des Landes herstellt. Das Missverständnis, die Regionalflughäfen wären bei ihren

Planungen von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen abhängig, wird

ausgeräumt. Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen

und sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des

Landes und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.

 

 

Ziel 8.2-2 Hochspannungsleitungen

 

Aus Rechtsgründen wird das strikt zu beachtende Ziel, mit dem planerisch erreicht

werden soll, dass Hochspannungsleitungen mit einer Spannung von bis zu 110.000

Volt als Erdkabel ausgeführt werden können, zu einem Grundsatz, der der Abwägung zugänglich ist.

 

 

Ziel 8.2-3 Höchstspannungsleitungen

 

Besonders die Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von über

220.000 V sind konfliktträchtig. Aus Rechtsgründen wird das ursprüngliche Ziel in

einen Grundsatz und ein neues Ziel aufgeteilt. Zur Konfliktminimierung müssen neue Trassen grundsätzlich einen Abstand zur Wohnbebauung von 400 m und zu einzelnen Wohngebäuden im Außenbereich von 200 m einhalten. Hierzu enthält der LEP ein einsprechendes Ziel. Bei vorhandenen Trassen sollen diese Abstände im Rahmen des Möglichen eingehalten werden. Dies ist in einem Grundsatz geregelt.

 

 

Ziel 9.2-3 Tabugebiete

 

Grundsatz 9.2-4 Zusätzliche Tabugebiete.

Die Sicherung der Gewinnung von Rohstoffen wie Kies, Sand, Kalk erfolgt durch die Ausweisung von Eignungsgebieten auf der Ebene der Regionalplanung. Hierbei kommt es darauf an, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Anforderungen z. B. des Trinkwasserschutzes, der Landwirtschaft und des Naturschutzes zu finden. Hierbei spielen die ohnehin bereits ausgewiesenen Wasserschutzgebiete oder Naturschutzgebiete eine besondere Rolle. Auf die Festlegungen entsprechender Tabugebiete kann im LEP verzichtet werden, da über fachrechtliche Regelungen der Arten-, Natur-, Wasser- und Bodenschutz im Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung sichergestellt wird.

 

 

Weitere Ergänzungen zum Beschluss vom 28.04.2015 erfolgten am 23.06.2015:

 

Es wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“

integriert.

 

In Kapitel 1.4 „Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen“

werden die in den Erläuterungen zu Ziel 9.3-2 gestrichenen Ausführungen zu

unkonventionellen Erdgasvorkommen (Sätze 1 bis 4) eingefügt.

 

Kapitel 2 Räumliche Struktur des Landes

 

Durch eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass

eine Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach §

37 BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist.

 

Kapitel 3 - Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

 

In den Erläuterungen zu Grundsatz 3-2 bedeutsame

Kulturlandschaftsbereiche wird darauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen

in NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft sind.

 

Kapitel 6 – Siedlungsraum

 

Die Erläuterungen zu Grundsatz 6.1- 2 Leitbild “flächensparende

Siedlungsentwicklung“ wurden ergänzt.

Die Erläuterungen zu 6.2-1 wurden ergänzt und Ziel 6.2-4 (räumliche

Anordnung neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche) wurde in Grundsatz 6.2-1

integriert.

 

Als Folge der vom Kabinett beschlossenen Rückstufung des Ziels 6.2-1

(Ausrichtung auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche -

zASB) zu einem Grundsatz wurde auch Ziel 6.2-4 zu einem Grundsatz.

 

Kapitel 7 – Freiraum

 

Grundsatz 7.1- 1 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)

konnte entfallen, da materiell die Inhalte bereits vollständig als Zielformulierung in den Zielen 2- 3 und 6.1-1 enthalten sind.

 

Die Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-1 (neu) werden ergänzt, um einen Bezug zu Ziel 2-3 und 6.1-1 herzustellen.

 

Ziel 2-3 legt bereits verbindlich fest, dass sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche vollzieht. In Ziel 6.1-1 ist auch als verbindliches Ziel festgelegt, dass bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.

 

Ziel 7.2-2 (Gebiete für den Schutz der Natur) wird ergänzt.

 

In Ziel 7.2-2 werden Festlegungen für den Nationalpark Eifel getroffen. Für das Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne, das im LEP als Gebiet für den Schutz der Natur gesichert ist, wird festgelegt, dass dieses so zu erhalten ist, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Diese Festlegungen sollen dazu dienen, die besondere Schutzwürdigkeit dieser Gebiete zu erhalten. Im Übrigen wurde aufgrund von Hinweisen und Anregungen im Beteiligungsverfahren die in NRW gängige Praxis, dass im LEP festgelegte Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) in den Regionalplänen konkretisiert werden, in die Zielformulierung aufgenommen. Diese Aussage war bisher nur in den Erläuterungen verankert. Eine Verpflichtung, die GSN, soweit wie möglich, miteinander zu verbinden, wird jedoch gestrichen, da hierfür Kriterien und Maßstäbe zur hinreichenden Bestimmbarkeit und Letztabgewogenheit der Regelung genannt werden müssen. Allerdings geht bereits aus Ziel 7.2-1 hervor, dass der „landesweite Biotopverbund“ mehr Flächen als die als GSN festgelegten Gebieten enthält.

 

 

Ziele 7.3-1 (Walderhaltung) und 7.3-3 (Waldinanspruchnahme) werden

zusammengefasst. Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“-

Schema, dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen in einem engen Zusammenhang stehen müssen. Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“- stehende Ziel 7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und diese schützen würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen möglich sind

 

An den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche Waldinanspruchnahme) zur

grundsätzlichen Öffnung für eine Waldinanspruchnahme durch die

Windenergienutzung wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch andere

Nutzungen als die Windenergienutzung werden einige Begriffe in den

Erläuterungen präzisiert.

 

Kapitel 8 – Verkehr und technische Infrastruktur

 

Abstufung des Ziels 8.1-3 (Verkehrstrassen) zu einem Grundsatz

Bedarfsplanmaßnahmen oder räumliche Restriktionen können einer verbindlich

vorgegebenen Bündelung entgegenstehen. Es muss daher ein Spielraum für

eine Abwägung verbleiben. In Erläuterung zu Ziel 8.1-6 (Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen) wird festgelegt, dass die Frage, ob die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im Einklang mit der Entwicklung landesbedeutsamer Flughäfen steht, von der Landesregierung getroffen wird. In Ziel 8.1-9 (Landesbedeutsame Häfen) wird die Aufzählung der Städte mit

landesbedeutsamen Häfen um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde

erweitert, da sie die Kriterien hierfür erfüllen. Die Erläuterung zu 8.1-9 (landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen) wird um folgenden Satz ergänzt: „In den Städten Düsseldorf und Köln umfassen die Symbole zwei räumlich voneinander getrennte Standorte der öffentlich zugänglichen Häfen; für Voerde und Wesel umfasst das Symbol drei öffentlich zugängliche Häfen.“ In Ziel 8.1-11 wird festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung ist dadurch nicht tangiert.

Streichung von Grundsatz 8.2-6 (landesbedeutsame Rohrleitungskorridore)

 

 

Darüber hinaus wurden auf der Kabinettssitzung am 22. September 2015 weitere Änderungen an dem Entwurf des Landesentwicklungsplans beschlossen:


Da durch diese Änderungen wesentliche Inhalte des Landesentwicklungsplans betroffen sind, wird gemäß § 13 Abs. 3 Landesplanungsgesetz eine erneute Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den geänderten Teilen des LEP-Entwurfs erforderlich. Dieses zweite Beteiligungsverfahren wird für die Dauer von drei Monaten durchgeführt werden.
Der offizielle Beginn des Beteiligungsverfahrens wird gesondert öffentlich bekannt gemacht werden.

Der Kabinettbeschluss vom 22. September 2015 betrifft zum einen redaktionelle Änderungen und Detailanpassungen auf Basis aktueller Daten und eingegangener Bedenken und Anregungen. So wurden die zusammenfassende Darstellung der Änderungen aus dem Beteiligungsverfahren, ein überarbeitete Plankarte mit den zeichnerische Festlegungen und nachrichtliche Darstellungen sowie die Abbildung zum landesweiten Biotopverbund aktualisiert.

Wichtigster inhaltlicher Punkt ist nach Auskunft der Landesplanungsbehörde die Aufnahme eines neuen Ziels zum Ausschluss von Fracking (Hydraulic Fracturing) in unkonventionellen Lagerstätten. Der StGB NRW hatte gefordert,  eine raumordnerischen Festlegung zum Fracking, die diese Nutzung nur in Gebieten zulässt, in denen  eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, des Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Wohnbevölkerung ausgeschlossen ist, in den LEP aufzunehmen.

Nach dem Beschluss der Landesregierung soll der LEP nunmehr vorsehen, landesweit die Gewinnung von Erdgas auszuschließen, welches sich in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten befindet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch den Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und seiner Umwelt nicht auszuschließen sind und die Reichweite hiermit verbundener Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.

Sämtliche Dokumente zum Verfahren der Änderung des Landesentwicklungsplans sind auf der Internetseite der Landesplanungsbehörde  unter www.land.nrw/landesregierung/landesplanung abrufbar.


 

Sachstand Aufstellung des Regionalplans Ruhr

 

Der Regionalverband Ruhr (RVR) erarbeitet derzeitig den Regionalplan Ruhr. Der Regionalplan Ruhr enthält die Ziele der Raumordnung für die künftige Entwicklung der Metropole Ruhr. Sein Geltungsbereich umfasst das gesamte Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr. 

Der Regionalplan stellt den Rahmen für die gemeindeübergreifende (interkommunale), räumliche Entwicklung  auf der Ebene der Regierungsbezirke bzw. des Gebietes des Regionalverbandes Ruhr für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre dar.

Er enthält flächendeckende Aussagen für den Planungsraum. Er besteht aus Karten im Maßstab 1:50.000 und textlichen Zielen, die für die Städte und Gemeinden, die Genehmigungs-/ Fachbehörden in dem jeweiligen Geltungsbereich verbindlich sind.

 

Der Regionalplan stellt geeignete Standorte dar, an denen die Kommunen neue Wohngebiete und Gewerbegebiete realisieren können, und zwar so, dass negative Auswirkungen zwischen Wohnen und Gewerbe möglichst vermieden bzw. minimiert werden und zugleich die natürlichen Ressourcen möglichst geschützt werden können. Zugleich sichert er wertvolle Bodenschätze für die Rohstoffversorgung, hält Korridore für Straßen oder Bahntrassen frei, trägt zur Erhaltung wertvoller Naturräume und Biotopvernetzungen, sowie der Erholung dienenden Landschafträume bei.

 

Der Regionalplan schützt Fläche für die Landwirtschaft ebenso wie größere Waldflächen vor einer anderweitigen Inanspruchnahme. Er trägt durch entsprechende Vorgaben dazu bei, dass neue Siedlungen nicht in hochwassergefährdeten Bereichen realisiert werden oder neue Kraftwerke an geeigneten Standorten errichtet werden können.

 

Der Regionalplan enthält für Kommunen und Fachbehörde Ziele der Raumordnung, d.h. die Inhalte des Regionalplanes stellen für sie verbindliche Aussagen dar, auf die Flächenutzungspläne, Bebauungspläne  oder auch Planfeststellungsverfahren auszurichten sind.

 

Der Regionalverband Ruhr erarbeitet hierzu für das gesamte Verbandsgebiet einen Vorschlag (Entwurfsfassung). Er wird von der Verbandsversammlung beschlossen. Danach stimmt der RVR den Entwurf mit allen Beteiligten (Städten, Behörden, Verbänden, Kammern, etc.) ab. Die Verbandsversammlung beschließt den abgestimmten Entwurf und entscheidet Fälle, in denen keine Einigung erzielt werden konnte.

 

Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat in einem umfangreichen informellen Verfahren, im Rahmen eines Regionalen Diskurses, gemeinsam mit den Kommunen und weiteren Akteuren Themen mit unmittelbarer Relevanz für die Regionalplanung, aber auch regionale Aufgaben diskutiert. Die Ergebnisse stellen den Rahmen für die weitere Erarbeitung des Regionalplans dar. Dokumentiert sind diese in der Schrift „Perspektiven für die räumliche Entwicklung der Metropole Ruhr“.

herunterzuladen  unter folgendem Link:

 

http://www.metropoleruhr.de/fileadmin/user_upload/metropoleruhr.de/01_PDFs/Regionalverband/Regionaler_Diskurs/RF_Zukunft_Perspekt/2014_05_14_Perspektiven.pdf

 

Derzeit erarbeitet der RVR als zuständige Regionalplanungsbehörde den Entwurf des Regionalplans, der anschließend ins Beteiligungsverfahren nach Landesplanungsgesetz (LPlG NW) geht. Im Rahmen der Erarbeitungsphase werden noch intensive Kommunalgespräche geführt, die im Kreis Unna und den kreisangehörigen Gemeinden im 1. Quartal 2016 beginnen werden. In diesen Beteiligungsprozess werden die zuständigen parlamentarischen Gremien eingebunden.

 

Aktuell veröffentlicht hat der RVR einen Bericht zur Erhebung der Siedlungsflächenreserven in den Flächennutzungsplänen der Städte und Gemeinden des Verbandsgebietes sowie im Regionalen Flächennutzungsplan (ruhrFIS-Siedlungsflächenmonitoring Bericht zur Erhebung 2014). Dieser Bericht beinhaltet zudem eine Erhebung über den tatsächlichen Flächenverbrauch durch die Inanspruchnahme der Flächenreserven für Wohn- und Gewerbenutzungen. Dieser Bericht steht unter folgendem Link zur Verfügung:

 

www.metropoleruhr.de/fileadmin//user_upload/metropoleruhr.de/01_PDFs/Regionalverband/Regionalplanung/ruhrFIS/ruhrFIS_Bericht_2014_Digitalversion_n.pdf

 

 

Meldung von regionalen Kooperationsstandorten für den Regionalplan Ruhr

 

Im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes verfolgt der RVR für die künftige Ausweisung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) einen neuen konzeptionellen Ansatz. Künftig sollen zusätzlich zu den durch den kommunalen Bedarf begründeten Gewerbe- und Industrieflächen weitere Standorte für größere Gewerbe/Industrieansiedlungen festgelegt werden. Mit dem neuen Instrument der „Regionalen Kooperationsstandorte“ soll die Region in die Lage versetzt werden, zeitnah auf flächenintensive Ansiedlungswünsche zu reagieren und für entsprechende Unternehmen ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Flächenangebot vorhalten zu können. 

 

Der Kreis Unna und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG) haben gemeinsam dem Regionalverband Ruhr (RVR) mögliche Kooperationsstandorte für den Kreis Unna mitgeteilt. Dies erfolgte in Abstimmung mit allen Bürgermeistern der kreisangehörigen Kommunen. Kreis Unna und WFG haben ein Wirtschaftsflächenkonzept erstellt, um die gemeldeten Kooperationsstandorte auch im Kontext ihrer Vermarktungs- und Entwicklungsfähigkeit  weiter qualifizieren zu können.

 

Die Mitteilung der Kooperationsstandorte erfolgte nach Rücksprache mit den zehn Bürgermeistern der Städte des Kreises Unna, jedoch vorbehaltlich der politischen Beschlüsse in den jeweiligen Kommunen, die spätestens im formellen Verfahren zu treffen sind. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund von aktuellen Entwicklungen noch zu Nachmeldungen von zusätzlichen Standorten bzw. zu Veränderungen der gemeldeten Standorte kommen kann.

 

Die planerisch-konzeptionellen Überlegungen des RVR gehen dahin, dass die erste Inanspruchnahme der Flächen in Form einer Initialansiedlung von mindestens acht Hektar vorzusehen ist. Kreis Unna, WFG und die Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der Auffassung, dass die Kooperationsstandorte auch für Nachfragen bzw. Inanspruchnahmen von Flächengrößen ab drei Hektar aufwärts zur Verfügung stehen sollten, da in den planerisch gesicherten Flächen im kommunalen Bedarf nicht in ausreichender Menge Flächenpotenziale für diese Größenordnung von acht Hektar verfügbar sind.

Eine Festlegung auf eine Mindestansiedlungsgröße von mehr als acht Hektar (netto) ist vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll, um auch den ökonomischen Belangen ausreichend Rechnung tragen zu können, zumal in den Nachbarregionen derartige Kriterien nicht vorliegen und bei der Ansiedlung von Unternehmen die Metropole Ruhr auch im Konkurrenzkampf mit den übrigen Regionen steht.

 

Zudem hat der RVR dargelegt, dass die Regionalen Kooperationsstandorte interkommunal von mindestens zwei Kommunen entwickelt werden sollen. Auf Grund der besonderen Situation im Kreis Unna sind Kreis, WFG sowie die Bürgermeister der Meinung, dass es hinsichtlich der interkommunalen Inanspruchnahme auch ausreichend sein muss, wenn die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH diese Flächen im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes und der Aufgabenerfüllung für den Kreis Unna als Projekt übernimmt. Hierzu hat der RVR grundsätzliche Zustimmung signalisiert.

 

Die im Kreis Unna geeigneten Flächen für Kooperationsstandorte wurden in einem Wirtschaftsflächenkolloquium am 28.08.2015 sowie im Aufsichtsrat der WFG mit allen Städten und Gemeinden des Kreises Unna erörtert und abgestimmt. In den weiter unten aufgeführten „Steckbriefen“ sind  die Kamen betreffenden Kooperationsstandorte dokumentiert.

 

 

 

Memorandum zur zukünftigen Gewerbeflächenentwicklung im Kreis Unna

Der Landrat des Kreises Unna sowie die Bürgermeister der 10 kreisangehörigen Gemeinden haben im September 2015 das folgende Memorandum unterzeichnet:

„Der Kreis Unna und seine zehn Städte und Gemeinden stimmen darin überein, dass die langfristige Sicherung eines quantitativ wie qualitativ ausreichenden Potenziales an Gewerbe- und Industrieflächen von elementarer Bedeutung für die Entwicklung des gesamten Kreisgebietes ist.

Die in den letzten zehn Jahren erzielten Ansiedlungserfolge haben erkennbare Wirkungen im Bereich der Beschäftigung und der Steigerung der Leistungsfähigkeit der lokalen Wirtschaft (Wertschöpfungskette) gezeigt. Diese Erfolge konnten erzielt werden, ohne in außergewöhnlichem Maß Freiflächen in Anspruch zu nehmen.

Die Städten und Gemeinden unterstützen ausdrücklich die Bemühungen des Kreises, auf der Basis des gemeinschaftlich erarbeiteten Flächenkonzeptes die Flächensicherung für die kommenden 15 Jahre voranzutreiben und die Interessen der kommunalen Gemeinschaft im Kreis auch intensiv in die bevorstehende Diskussion zum Regionalplan Ruhr einzubringen. Dies bezieht auch die gemeinschaftliche Meldung der Kooperationsstandorte im Kreis Unna ein.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Steckbriefe Kooperationsstandorte

 

 

 

 

 

Kooperationsstandort Gewerbegebiet Barenbräuker im Bereich A 1 / Schattweg / östl. B 233 / L 678

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kooperationsstandort Interkommunales Gewerbegebiet Unna/Kamen zwischen der A 1 und der L 678