Vorbemerkung:
In dieser
Mitteilungsvorlage informiert die Verwaltung über den aktuellen Sachstand
zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
und des Regionalplanes Ruhr.
Im Rahmen der Sitzung des
Planungs- und Umweltausschusses am 18.06.15 wurde ein Antrag der CDU-Fraktion
„Gewerblich-industrielle Flächenkontingente in der Stadt Kamen – Verfahren zur
Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr“ zunächst zurückgestellt. Die einzelnen
Punkte dieses Antrages werden im Rahmen dieser Mitteilungsvorlage umfassend
beantwortet. Ergänzend wird ein Sachstandsbericht zum LEP NRW gegeben.
Sachstand Neuaufstellung
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
An
den begrenzten Raum und seine Ressourcen in Nordrhein-Westfalen werden
vielfältige Nutzungsansprüche gestellt: dies gilt für die Bereitstellung von
Flächen für Wohnsiedlungs- und Freizeitnutzungen, für Gewerbe, Industrie und
Handel, die Verkehrsinfrastruktur wie Straßen- und Schienenwege, die technische
Infrastruktur der Energie- und Wasserversorgung sowie der Entsorgung, die
Versorgung mit Rohstoffen, die Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen
Nutzungen sowie die Sicherung der Flächen für Natur- und Wasserschutz oder den
Schutz vor Hochwasser. Diese Nutzungsanforderungen an den Raum stehen
zueinander im Wettbewerb und müssen bestmöglich im Landesentwicklungsplan
abgestimmt werden.
Auf
der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen wird diese Aufgabe von der
Staatskanzlei als Landesplanungsbehörde wahrgenommen. Das wichtigste
Planungsinstrument der Landesplanungsbehörde ist der Landesentwicklungsplan,
der die räumlichen Ziele und Grundsätze der Landesentwicklung festlegt.
Der
geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in
Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und der im Juli 2013 in
Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Im
Aufstellungsverfahren für einen neuen LEP, der die geltenden Pläne ersetzen und
in einem Instrument zusammenführen soll wurde ein erstes Beteiligungsverfahren,
bei dem die Öffentlichkeit und betroffene Behörden zum Entwurf des
Landesentwicklungsplans Stellung nehmen konnten, durchgeführt. Die
Landesplanungsbehörde hat alle eingegangenen Stellungnahmen intensiv
ausgewertet.
Die
Landesregierung hat geplante Änderungen am Entwurf des Landesentwicklungsplans
(LEP) gebilligt.
Folgende
Beschlüsse wurden am 28.04.2015 gefasst:
Ziel 4-3 Klimaschutzplan
Bedenken
bestanden auch gegen die in einem raumordnerischen Ziel gefasste Verpflichtung,
Festlegungen des Klimaschutzplans in Raumordnungsplänen
umzusetzen
– zumal der Entwurf des Klimaschutzplans und darin enthaltene
Festlegungen
bzw. Maßnahmen zur Zeit des LEP-Beteiligungsverfahrens noch gar
nicht
vorlagen. Das Ziel „4-3 Klimaschutzplan ist im LEP verzichtbar. Gleichwohl gilt
die entsprechende gesetzliche Verfahrensvorschrift des § 12
Landesplanungsgesetz.
Dort
ist geregelt, dass die für verbindlich erklärten Festlegungen des Klima-
schutzplans
in Raumordnungsplänen umzusetzen sind, sofern dies durch
raumordnerische
Ziele und Grundziele möglich ist. Die Landesregierung bleibt bei
dem
im Klimaschutzgesetz verankerten politischen Ziel, die Gesamtsumme der in
Nordrhein-Westfalen
emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 25 % und
bis
2050 um mindestens 80 % gegenüber 1990 zu reduzieren.
Im
LEP werden diese gesetzlichen Vorgaben jetzt in den Erläuterungen – also nicht
in
der Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung - wiedergegeben. Der LEP
enthält
aber weiterhin eine Vielzahl von konkreten Festlegungen, die mittelbar und
unmittelbar
dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel dienen.
Zum
Klimaschutz können hier beispielhaft genannt werden:
-
die raumplanerische Vorsorge für Standorte zur Nutzung und Speicherung
erneuerbarer Energien, insbesondere der
Windenergie,
-
eine energiesparende Siedlungs- und Verkehrsentwicklung,
-
die Erhaltung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2
Senkern wie z. B. Mooren und Grünland.
Auch
zur Anpassung an den Klimawandel enthält der LEP eine Vielzahl von
Festlegungen,
z. B.
-
die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen,
-
die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von
Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen
Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen,
-
die langfristige Sicherung von Wasserressourcen,
-
die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung
der Artenvielfalt bei sich räumlich
verschiebenden Verbreitungsgebieten von
klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten.
Ziel 10.2.-2 Vorranggebiete
für die Windenergienutzung
Das
Ziel wird in ein Ziel und einen Grundsatz aufgeteilt. Damit wird einerseits am
Ziel
festgehalten,
bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu
decken.
Andererseits werden die Flächenvorgaben für die Planungsregionen als Grundsatz
formuliert, um auf Detailfragen wie Flugsicherung, Landschafts- und Artenschutz
auf der Ebene der Regionalplanung eingehen zu können. Es werden damit keine
quantifizierten Zielvorgaben mehr für Windenergievorrangflächen in den
einzelnen regionalen Planungsgebieten gemacht.
Grundsatz 10.3-2
Anforderungen an neue im Regionalplan festzulegende
Standorte
Der
Grundsatz „Kraftwerkstandorte“ bleibt unverändert.
Ziel 2-3 Siedlungsraum und
Freiraum
Das
Ziel fordert die planerische Unterscheidung von Siedlungsraum und Freiraum.
Grundsätzlich
erfolgt die Siedlungsentwicklung – also konkret die Inanspruchnahme
von
Flächen für Wohnen und Gewerbe - vorrangig in den in Regionalplänen
festgelegten
Siedlungsbereichen.
Dem
Wunsch vieler Beteiligter folgend wird aber verdeutlicht, dass auch in
kleineren,
dem
regionalplanerischen Freiraum zugeordneten Ortsteilen (< 2000 Einwohner),
eine
Eigenentwicklung für die dort ansässigen Einwohner und auch für die dort
vorhandenen
Betriebe möglich ist. Außerdem wird in Ziel 2-3 nunmehr auch festgelegt, dass
die kommunalen Bauleitpläne im regionalplanerisch gesicherten Freiraum
ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausweisen können. Dies
betrifft Bauvorhaben, die einer größeren Freiflächennutzung
untergeordnet
sind, wie z. B. Clubgebäude an Golfplätzen oder Naturschutzstationen. Im
Gegenzug zu dieser klärenden Änderung konnte der
entsprechende
Regelungen enthaltende Grundsatz 6.2-3 gestrichen werden.
Kapitel 6 Siedlungsraum
Verschiedene
Regelungen zur Siedlungsentwicklung, die im LEP-Entwurf auf die
Ziele
6.1-2 (Rücknahme von Siedlungsflächenreserven), 6.1-10 (Flächentausch) und
Ziel
6.1-11 (Flächensparende Siedlungsentwicklung) verteilt waren, werden nun in
einem
neuen Ziel 6.1-1 integriert. Dies vermeidet Dopplungen und stellt die
Vorgehensweise
für die flächensparende und bedarfsgerechte Neuausweisung von
Siedlungsraum
sachgerecht und verständlicher dar. Im Zusammenhang mit den Zielen zur
Siedlungsentwicklung wurde auch gefordert, näher zu erläutern, was
"bedarfsgerecht" bedeutet bzw. wie der Bedarf ermittelt wird. Die
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 wurden daher entsprechend um konkrete Hinweise zur
Berechnung des Wohnflächenbedarfs und des Gewerbeflächenbedarfs ergänzt.
Hierbei
wird insbesondere die regional unterschiedliche demografische
Entwicklung,
die jeweils zu berücksichtigende Siedlungsdichte, der Wohnungs-
leerstand,
die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Ergebnisse des Siedlungsflächen-
monitorings
berücksichtigt. Darüber hinaus kann auf regionale Besonderheiten
eingegangen
werden.
Bezüglich
der regionalplanerischen Festlegung von Siedlungsbereichen sind nach
der
Bedarfsfeststellung drei grundsätzliche Fälle denkbar:
-
der prognostizierte Bedarf übersteigt die bisher planerisch gesicherten
Flächenreserven
=> Neudarstellung von Siedlungsraum;
-
der prognostizierte Bedarf entspricht dem Umfang der Flächenreserven
=>
ggf. Flächentausch, um Qualitäten zu verbessern;
-
die planerisch gesicherten Flächenreserven übersteigen den
prognostizierten
Bedarf
=>
Rücknahmen von Flächen.
Grundsatz 5-2
Metropolregionen
Der
Grundsatz wird so klargestellt, dass einerseits die internationalen Standort-
voraussetzungen
des gesamten Metropolraums NRW deutlich werden, andererseits
die
Kooperation in der Metropolregion Ruhr und der Metropolregion Rheinland
ausgeschöpft
werden können. Auf die Bedeutung der im gesamten Land auch
außerhalb
von Rhein und Ruhr vorhandenen Ansätze wird hingewiesen.
Ziel
8.1-6 Landes- und bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-
Westfalen.
Es
erfolgt eine redaktionelle Klarstellung, die den Bezug zur
Luftverkehrskonzeption
des
Landes herstellt. Das Missverständnis, die Regionalflughäfen wären bei ihren
Planungen
von der Zustimmung der landesbedeutsamen Flughäfen abhängig, wird
ausgeräumt.
Die Sicherung und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen
und
sonstigen Flughäfen erfolgt im Einklang mit der Luftverkehrskonzeption des
Landes
und der Entwicklung der landesbedeutsamen Flughäfen.
Ziel 8.2-2
Hochspannungsleitungen
Aus
Rechtsgründen wird das strikt zu beachtende Ziel, mit dem planerisch erreicht
werden
soll, dass Hochspannungsleitungen mit einer Spannung von bis zu 110.000
Volt
als Erdkabel ausgeführt werden können, zu einem Grundsatz, der der Abwägung
zugänglich ist.
Ziel 8.2-3
Höchstspannungsleitungen
Besonders
die Höchstspannungsleitungen mit einer Nennspannung von über
220.000
V sind konfliktträchtig. Aus Rechtsgründen wird das ursprüngliche Ziel in
einen
Grundsatz und ein neues Ziel aufgeteilt. Zur Konfliktminimierung müssen neue
Trassen grundsätzlich einen Abstand zur Wohnbebauung von 400 m und zu einzelnen
Wohngebäuden im Außenbereich von 200 m einhalten. Hierzu enthält der LEP ein
einsprechendes Ziel. Bei vorhandenen Trassen sollen diese Abstände im Rahmen
des Möglichen eingehalten werden. Dies ist in einem Grundsatz geregelt.
Grundsatz 9.2-4 Zusätzliche
Tabugebiete.
Die
Sicherung der Gewinnung von Rohstoffen wie Kies, Sand, Kalk erfolgt durch die
Ausweisung von Eignungsgebieten auf der Ebene der Regionalplanung. Hierbei
kommt es darauf an, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und
den Anforderungen z. B. des Trinkwasserschutzes, der Landwirtschaft und des
Naturschutzes zu finden. Hierbei spielen die ohnehin bereits ausgewiesenen
Wasserschutzgebiete oder Naturschutzgebiete eine besondere Rolle. Auf die
Festlegungen entsprechender Tabugebiete kann im LEP verzichtet werden, da über
fachrechtliche Regelungen der Arten-, Natur-, Wasser- und Bodenschutz im
Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung sichergestellt wird.
Weitere
Ergänzungen zum Beschluss vom 28.04.2015 erfolgten am 23.06.2015:
Es
wird ein Kapitel 1.3 „Nachhaltige
Wirtschaftsentwicklung ermöglichen“
integriert.
In
Kapitel 1.4 „Natur, erneuerbare Ressourcen und Klima schützen“
werden
die in den Erläuterungen zu Ziel 9.3-2 gestrichenen Ausführungen zu
unkonventionellen
Erdgasvorkommen (Sätze 1 bis 4) eingefügt.
Kapitel 2 Räumliche
Struktur des Landes
Durch
eine Ergänzung der Erläuterung zu Ziel 2-3 wird deutlich gemacht, dass
eine
Inanspruchnahme von im Freiraum liegenden Flächen für Vorhaben nach §
37
BauGB (u.a. forensische Einrichtungen) möglich ist.
Kapitel 3 - Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung
In
den Erläuterungen zu Grundsatz 3-2 bedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche
wird darauf hingewiesen, dass Windenergieanlagen
in
NRW bereits heute ein verbreitetes und prägendes Element der Kulturlandschaft
sind.
Kapitel 6 – Siedlungsraum
Die
Erläuterungen zu Grundsatz 6.1- 2 Leitbild “flächensparende
Siedlungsentwicklung“
wurden ergänzt.
Die
Erläuterungen zu 6.2-1 wurden ergänzt und Ziel 6.2-4 (räumliche
Anordnung
neuer Allgemeiner Siedlungsbereiche) wurde in Grundsatz 6.2-1
integriert.
Als Folge der vom Kabinett beschlossenen Rückstufung des Ziels 6.2-1
(Ausrichtung
auf zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche -
zASB)
zu einem Grundsatz wurde auch Ziel 6.2-4 zu einem Grundsatz.
Kapitel 7 – Freiraum
Grundsatz
7.1- 1 (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen)
konnte
entfallen, da materiell die Inhalte bereits vollständig als Zielformulierung in
den Zielen 2- 3 und 6.1-1 enthalten sind.
Die
Erläuterungen zu Grundsatz 7.1-1 (neu) werden ergänzt, um einen Bezug zu Ziel
2-3 und 6.1-1 herzustellen.
Ziel
2-3 legt bereits verbindlich fest, dass sich die Siedlungsentwicklung der
Gemeinden innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche
vollzieht. In Ziel 6.1-1 ist auch als verbindliches Ziel festgelegt, dass
bisher in Regional- oder Flächennutzungsplänen für Siedlungszwecke vorgehaltene
Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen sind,
sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind.
Ziel
7.2-2 (Gebiete für den Schutz der Natur) wird ergänzt.
In
Ziel 7.2-2 werden Festlegungen für den Nationalpark Eifel getroffen. Für das
Gebiet des derzeitigen Truppenübungsplatzes Senne, das im LEP als Gebiet für
den Schutz der Natur gesichert ist, wird festgelegt, dass dieses so zu erhalten
ist, dass die Unterschutzstellung als Nationalpark möglich ist. Diese
Festlegungen sollen dazu dienen, die besondere Schutzwürdigkeit dieser Gebiete
zu erhalten. Im Übrigen wurde aufgrund von Hinweisen und Anregungen im
Beteiligungsverfahren die in NRW gängige Praxis, dass im LEP festgelegte
Gebiete für den Schutz der Natur (GSN) in den Regionalplänen konkretisiert
werden, in die Zielformulierung aufgenommen. Diese Aussage war bisher nur in
den Erläuterungen verankert. Eine Verpflichtung, die GSN, soweit wie möglich,
miteinander zu verbinden, wird jedoch gestrichen, da hierfür Kriterien und
Maßstäbe zur hinreichenden Bestimmbarkeit und Letztabgewogenheit der Regelung
genannt werden müssen. Allerdings geht bereits aus Ziel 7.2-1 hervor, dass der
„landesweite Biotopverbund“ mehr Flächen als die als GSN festgelegten Gebieten
enthält.
Ziele
7.3-1 (Walderhaltung) und 7.3-3 (Waldinanspruchnahme) werden
zusammengefasst. Die Zusammenfassung folgt dem „Regel-Ausnahme“-
Schema,
dass Zielfestlegungen und deren Ausnahmen in einem engen Zusammenhang stehen
müssen. Im Beteiligungsverfahren bestanden gegen das „allein“- stehende Ziel
7.3-1 daher auch Bedenken, da sich das Ziel auf alle Waldflächen erstrecken und
diese schützen würde, obwohl nach Forstrecht Waldumwandlungen möglich sind
An
den Inhalten des bisherigen Ziels 7.3-3 (mögliche Waldinanspruchnahme) zur
grundsätzlichen
Öffnung für eine Waldinanspruchnahme durch die
Windenergienutzung
wird festgehalten. Für die Inanspruchnahme durch andere
Nutzungen
als die Windenergienutzung werden einige Begriffe in den
Erläuterungen
präzisiert.
Kapitel 8 – Verkehr und
technische Infrastruktur
Abstufung
des Ziels 8.1-3 (Verkehrstrassen) zu einem Grundsatz
Bedarfsplanmaßnahmen
oder räumliche Restriktionen können einer verbindlich
vorgegebenen
Bündelung entgegenstehen. Es muss daher ein Spielraum für
eine
Abwägung verbleiben. In Erläuterung zu Ziel 8.1-6 (Landes- bzw.
regionalbedeutsame Flughäfen) wird festgelegt, dass die Frage, ob die Sicherung
und Entwicklung der regionalbedeutsamen Flughäfen im Einklang mit der
Entwicklung landesbedeutsamer Flughäfen steht, von der Landesregierung getroffen
wird. In Ziel 8.1-9 (Landesbedeutsame Häfen) wird die Aufzählung der Städte mit
landesbedeutsamen
Häfen um die Städte Emmerich, Rheinberg und Voerde
erweitert,
da sie die Kriterien hierfür erfüllen. Die Erläuterung zu 8.1-9
(landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen) wird um folgenden Satz ergänzt: „In
den Städten Düsseldorf und Köln umfassen die Symbole zwei räumlich voneinander
getrennte Standorte der öffentlich zugänglichen Häfen; für Voerde und Wesel
umfasst das Symbol drei öffentlich zugängliche Häfen.“ In Ziel 8.1-11 wird
festgelegt, dass Mittel- und Oberzentren statt an den Schienenverkehr an den
Öffentlichen Verkehr anzubinden sind, da in vielen Mittelzentren eine Anbindung
an den Schienenverkehr kaum möglich ist. Die Regelung zur Trassenreaktivierung
ist dadurch nicht tangiert.
Streichung
von Grundsatz 8.2-6 (landesbedeutsame Rohrleitungskorridore)
Darüber
hinaus wurden auf der Kabinettssitzung am 22. September 2015 weitere Änderungen
an dem Entwurf des Landesentwicklungsplans beschlossen:
Da durch diese Änderungen wesentliche Inhalte des Landesentwicklungsplans
betroffen sind, wird gemäß § 13 Abs. 3 Landesplanungsgesetz eine erneute
Auslegung und Öffentlichkeitsbeteiligung zu den geänderten Teilen des
LEP-Entwurfs erforderlich. Dieses zweite Beteiligungsverfahren wird für die
Dauer von drei Monaten durchgeführt werden.
Der offizielle Beginn des Beteiligungsverfahrens wird gesondert öffentlich
bekannt gemacht werden.
Der Kabinettbeschluss vom
22. September 2015 betrifft zum einen redaktionelle Änderungen und
Detailanpassungen auf Basis aktueller Daten und eingegangener Bedenken und
Anregungen. So wurden die zusammenfassende Darstellung der Änderungen aus dem
Beteiligungsverfahren, ein überarbeitete Plankarte mit den zeichnerische
Festlegungen und nachrichtliche Darstellungen sowie die Abbildung zum
landesweiten Biotopverbund aktualisiert.
Wichtigster inhaltlicher
Punkt ist nach Auskunft der Landesplanungsbehörde die Aufnahme eines neuen
Ziels zum Ausschluss von Fracking (Hydraulic Fracturing) in unkonventionellen
Lagerstätten. Der StGB NRW hatte gefordert, eine raumordnerischen
Festlegung zum Fracking, die diese Nutzung nur in Gebieten zulässt, in
denen eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung, des Grundwassers, des
Bodenschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Wohnbevölkerung
ausgeschlossen ist, in den LEP aufzunehmen.
Nach dem Beschluss der
Landesregierung soll der LEP nunmehr vorsehen, landesweit die Gewinnung von
Erdgas auszuschließen, welches sich in sogenannten unkonventionellen
Lagerstätten befindet. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass durch den
Einsatz der Fracking-Technologie erhebliche Beeinträchtigungen des Menschen und
seiner Umwelt nicht auszuschließen sind und die Reichweite hiermit verbundener
Risiken derzeit nicht abschätzbar ist.
Sämtliche Dokumente zum
Verfahren der Änderung des Landesentwicklungsplans sind auf der Internetseite
der Landesplanungsbehörde unter www.land.nrw/landesregierung/landesplanung abrufbar.
Sachstand Aufstellung des Regionalplans Ruhr
Der Regionalverband Ruhr (RVR) erarbeitet derzeitig den
Regionalplan Ruhr. Der Regionalplan Ruhr enthält die Ziele der Raumordnung für
die künftige Entwicklung der Metropole Ruhr. Sein Geltungsbereich
umfasst das gesamte Verbandsgebiet des Regionalverbandes Ruhr.
Der
Regionalplan stellt den Rahmen für die gemeindeübergreifende (interkommunale),
räumliche Entwicklung auf der Ebene der Regierungsbezirke bzw. des
Gebietes des Regionalverbandes Ruhr für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre dar.
Er
enthält flächendeckende Aussagen für den Planungsraum. Er besteht aus Karten im
Maßstab 1:50.000 und textlichen Zielen, die für die Städte und Gemeinden, die
Genehmigungs-/ Fachbehörden in dem jeweiligen Geltungsbereich verbindlich sind.
Der Regionalplan
stellt geeignete Standorte dar, an denen die Kommunen neue Wohngebiete und
Gewerbegebiete realisieren können, und zwar so, dass negative Auswirkungen
zwischen Wohnen und Gewerbe möglichst vermieden bzw. minimiert werden und
zugleich die natürlichen Ressourcen möglichst geschützt werden können. Zugleich
sichert er wertvolle Bodenschätze für die Rohstoffversorgung, hält Korridore
für Straßen oder Bahntrassen frei, trägt zur Erhaltung wertvoller Naturräume
und Biotopvernetzungen, sowie der Erholung dienenden Landschafträume bei.
Der
Regionalplan schützt Fläche für die Landwirtschaft ebenso wie größere
Waldflächen vor einer anderweitigen Inanspruchnahme. Er trägt durch
entsprechende Vorgaben dazu bei, dass neue Siedlungen nicht in
hochwassergefährdeten Bereichen realisiert werden oder neue Kraftwerke an
geeigneten Standorten errichtet werden können.
Der Regionalplan enthält für Kommunen
und Fachbehörde Ziele der Raumordnung, d.h. die Inhalte des Regionalplanes
stellen für sie verbindliche Aussagen dar, auf die Flächenutzungspläne,
Bebauungspläne oder auch Planfeststellungsverfahren auszurichten sind.
Der Regionalverband Ruhr erarbeitet
hierzu für das gesamte Verbandsgebiet einen Vorschlag (Entwurfsfassung). Er
wird von der Verbandsversammlung beschlossen. Danach stimmt der RVR den Entwurf
mit allen Beteiligten (Städten, Behörden, Verbänden, Kammern, etc.) ab. Die
Verbandsversammlung beschließt den abgestimmten Entwurf und entscheidet Fälle,
in denen keine Einigung erzielt werden konnte.
Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat in
einem umfangreichen informellen Verfahren, im Rahmen eines Regionalen
Diskurses, gemeinsam mit den Kommunen und weiteren Akteuren Themen mit
unmittelbarer Relevanz für die Regionalplanung, aber auch regionale Aufgaben
diskutiert. Die Ergebnisse stellen den Rahmen für die weitere Erarbeitung des
Regionalplans dar. Dokumentiert sind diese in der Schrift „Perspektiven für die
räumliche Entwicklung der Metropole Ruhr“.
herunterzuladen unter folgendem Link:
Derzeit erarbeitet der RVR als zuständige
Regionalplanungsbehörde den Entwurf des Regionalplans, der anschließend ins
Beteiligungsverfahren nach Landesplanungsgesetz (LPlG NW) geht. Im Rahmen der
Erarbeitungsphase werden noch intensive Kommunalgespräche geführt, die im Kreis
Unna und den kreisangehörigen Gemeinden im 1. Quartal 2016 beginnen werden. In
diesen Beteiligungsprozess werden die zuständigen parlamentarischen Gremien
eingebunden.
Aktuell veröffentlicht hat der RVR
einen Bericht zur Erhebung der Siedlungsflächenreserven in den Flächennutzungsplänen
der Städte und Gemeinden des Verbandsgebietes sowie im Regionalen
Flächennutzungsplan (ruhrFIS-Siedlungsflächenmonitoring Bericht zur Erhebung
2014). Dieser Bericht beinhaltet zudem eine Erhebung über den tatsächlichen
Flächenverbrauch durch die Inanspruchnahme der Flächenreserven für Wohn- und
Gewerbenutzungen. Dieser Bericht steht unter folgendem Link zur Verfügung:
Meldung von
regionalen Kooperationsstandorten für den Regionalplan Ruhr
Im Rahmen der
Neuaufstellung des Regionalplanes verfolgt der RVR für die künftige Ausweisung
von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) einen neuen
konzeptionellen Ansatz. Künftig sollen zusätzlich zu den durch den kommunalen
Bedarf begründeten Gewerbe- und Industrieflächen weitere Standorte für größere
Gewerbe/Industrieansiedlungen festgelegt werden. Mit dem neuen Instrument der
„Regionalen Kooperationsstandorte“ soll die Region in die Lage versetzt werden,
zeitnah auf flächenintensive Ansiedlungswünsche zu reagieren und für
entsprechende Unternehmen ein quantitativ und qualitativ ausreichendes
Flächenangebot vorhalten zu können.
Der Kreis Unna
und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH (WFG) haben
gemeinsam dem Regionalverband Ruhr (RVR) mögliche Kooperationsstandorte für den
Kreis Unna mitgeteilt. Dies erfolgte in Abstimmung mit allen Bürgermeistern der
kreisangehörigen Kommunen. Kreis Unna und WFG haben ein
Wirtschaftsflächenkonzept erstellt, um die gemeldeten Kooperationsstandorte
auch im Kontext ihrer Vermarktungs- und Entwicklungsfähigkeit weiter qualifizieren zu können.
Die Mitteilung
der Kooperationsstandorte erfolgte nach Rücksprache mit den zehn Bürgermeistern
der Städte des Kreises Unna, jedoch vorbehaltlich der politischen Beschlüsse in
den jeweiligen Kommunen, die spätestens im formellen Verfahren zu treffen sind.
Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass es aufgrund von aktuellen Entwicklungen
noch zu Nachmeldungen von zusätzlichen Standorten bzw. zu Veränderungen der gemeldeten
Standorte kommen kann.
Die
planerisch-konzeptionellen Überlegungen des RVR gehen dahin, dass die erste
Inanspruchnahme der Flächen in Form einer Initialansiedlung von mindestens acht
Hektar vorzusehen ist. Kreis Unna, WFG und die Bürgermeister der kreisangehörigen Städte
und Gemeinden sind der Auffassung, dass die Kooperationsstandorte auch für
Nachfragen bzw. Inanspruchnahmen von Flächengrößen ab
drei Hektar aufwärts zur Verfügung stehen sollten, da in den planerisch
gesicherten Flächen im kommunalen Bedarf nicht in ausreichender Menge
Flächenpotenziale für diese Größenordnung von acht Hektar verfügbar sind.
Eine Festlegung
auf eine Mindestansiedlungsgröße von mehr als acht Hektar (netto) ist vor
diesem Hintergrund nicht sinnvoll, um auch den ökonomischen Belangen
ausreichend Rechnung tragen zu können, zumal in den Nachbarregionen derartige
Kriterien nicht vorliegen und bei der Ansiedlung von Unternehmen die Metropole
Ruhr auch im Konkurrenzkampf mit den übrigen Regionen steht.
Zudem hat der
RVR dargelegt, dass die Regionalen Kooperationsstandorte interkommunal von
mindestens zwei Kommunen entwickelt werden sollen. Auf Grund der besonderen
Situation im Kreis Unna sind Kreis, WFG sowie die Bürgermeister der Meinung,
dass es hinsichtlich der interkommunalen Inanspruchnahme auch ausreichend sein
muss, wenn die Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna mbH diese
Flächen im Rahmen ihres Gesellschaftszweckes und der Aufgabenerfüllung für den
Kreis Unna als Projekt übernimmt. Hierzu hat der RVR grundsätzliche Zustimmung
signalisiert.
Die im Kreis
Unna geeigneten Flächen für Kooperationsstandorte wurden in einem
Wirtschaftsflächenkolloquium am 28.08.2015 sowie im Aufsichtsrat der WFG mit
allen Städten und Gemeinden des Kreises Unna erörtert und abgestimmt. In den
weiter unten aufgeführten „Steckbriefen“ sind
die Kamen betreffenden Kooperationsstandorte dokumentiert.
Memorandum
zur zukünftigen Gewerbeflächenentwicklung im Kreis Unna
Der
Landrat des Kreises Unna sowie die Bürgermeister der 10 kreisangehörigen
Gemeinden haben im September 2015 das folgende Memorandum unterzeichnet:
„Der Kreis Unna und seine zehn Städte
und Gemeinden stimmen darin überein, dass die langfristige Sicherung eines
quantitativ wie qualitativ ausreichenden Potenziales an Gewerbe- und
Industrieflächen von elementarer Bedeutung für die Entwicklung des gesamten
Kreisgebietes ist.
Die in den letzten zehn Jahren
erzielten Ansiedlungserfolge haben erkennbare Wirkungen im Bereich der
Beschäftigung und der Steigerung der Leistungsfähigkeit der lokalen Wirtschaft
(Wertschöpfungskette) gezeigt. Diese Erfolge konnten erzielt werden, ohne in
außergewöhnlichem Maß Freiflächen in Anspruch zu nehmen.
Die Städten und Gemeinden unterstützen
ausdrücklich die Bemühungen des Kreises, auf der Basis des gemeinschaftlich
erarbeiteten Flächenkonzeptes die Flächensicherung für die kommenden 15 Jahre
voranzutreiben und die Interessen der kommunalen Gemeinschaft im Kreis auch
intensiv in die bevorstehende Diskussion zum Regionalplan Ruhr einzubringen.
Dies bezieht auch die gemeinschaftliche Meldung der Kooperationsstandorte im
Kreis Unna ein.“
Steckbriefe Kooperationsstandorte
Kooperationsstandort
Gewerbegebiet Barenbräuker im Bereich A 1 / Schattweg / östl. B 233 / L 678
Kooperationsstandort
Interkommunales Gewerbegebiet Unna/Kamen zwischen der A 1 und der L 678