Beschlussvorschlag:
Die Vertreter der Stadt Kamen werden
beauftragt, in der Gesellschafterversammlung wie nachstehend aufgeführt
abzustimmen:
1.
Der Jahresabschluss der Kamener
Betriebsführungsgesellschaft mbH zum 31.12.2014 wird in der vorgelegten Form
festgestellt.
2.
Der Lagebericht wird genehmigt.
3.
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 464.679,98 € wird
von der Stadt Kamen ausgeglichen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Wirtschaftplan 2014 der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH
wurde vom damaligen Aufsichtsrat der KBG mit einem Verlust von 311.200 €
beschlossen.
Im
Haushaltsplan
2014 der Stadt Kamen wurden aufgrund der zeitlich vor dem Beschluss des
Wirtschaftsplans beendeten Haushaltsplanungen 300.000 € angemeldet und
unterjährig in Form von Abschlagsleistungen an die KBG ausgezahlt.
Der Verlust des Jahres 2014 beträgt 464.679,98 €. Die angestrebte
Verringerung des Planansatzes konnte nicht erzielt werden. Die HSK-Maßnahme 56
wurde insofern um 20.000 € (100%) nicht erreicht. In 2015 müssen unter
Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlungen noch weitere
164.679,98 € an die KBG ausgezahlt werden. Dieser Betrag kann aus der gebildeten
Rückstellung beglichen werden.
Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das Jahresergebnis um 30.441,61 €
verbessert. Trotz der Maßnahmen, die im Rahmen der Strukturanalyse durch ein
Beratungsunternehmen gemeinsam mit der Stadtverwaltung entwickelt wurden,
konnte das Jahresergebnis gegenüber dem Vorjahr nicht weiter verbessert werden,
da sich die Umsätze und die Erlöse deutlich verringert haben. Die
umsatzabhängigen Aufwendungen haben sich insbesondere aufgrund des hohen Fixkostenanteils
nicht entsprechend vermindert. Die Lohn- und Gehaltskosten blieben vor allem
wegen der Leistungsverrechnung mit der Gesellschafterin hinter dem Ansatz des
Vorjahres. Aus Mutterschutzgründen war eine Mitarbeiterin im
Gastronomiebereich zu ersetzen. Hier wurde die Gastronomieleitung als
Honorarkraft deutlich intensiver beansprucht, was zu einer entsprechenden
Steigerung der Aufwendungen für bezogene Leistungen führte.
Der entwickelte Maßnahmenkatalog wurde sukzessive umgesetzt.
Entsprechend wurde der Aufsichtsrat im März 2014 aufgelöst. Der
Geschäftsführer und ein Verwaltungsmitarbeiter der KBG leisten jeweils die
Hälfte Ihrer Tätigkeit im Bereich Kultur der Stadt Kamen. Ebenso erbringen die
technischen Mitarbeiter Leistungen für die Stadtverwaltung. Entsprechende
Erstattungen werden geleistet. Die Buchhaltung und die kaufmännische Leitung
werden gegen Entgelt nun durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung gestellt.
Der nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von der Geschäftsführung
aufzustellende Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie
Anhang) und der Lagebericht wurden von der EversheimStuible Treuberater GmbH
geprüft. Dies hat zu keinen Einwendungen geführt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk
der EversheimStuible Treuberater GmbH ist aus dem vorgelegten Testatexemplar ersichtlich.
Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht wurden der
Gesellschafterversammlung am 22.06.2015 vorgelegt.
Die ursprüngliche Beschlussfassung wurde in der Ratssitzung vom 25.06.2015 einvernehmlich zurückgestellt. Vor der Beschlussfassung in der Sitzung am 24.09.2015 sollte zunächst die Gültigkeit des Jahresabschlusses ohne Unterschrift des Geschäftsführers geprüft werden.
Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eversheim-Stuible wurde mitgeteilt, dass eine fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt. Auch ohne eine Unterschrift kann ein endgültiger Jahresabschluss vorliegen. Dies wird u.a. durch eine Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 21.11.1986 bestätigt.
Gemäß § 11 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages unterliegt die
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, über die
Ergebnisverwendung und über die Genehmigung des Lageberichts der
Gesellschafterversammlung. Dies soll in einer Sitzung der Gesellschafterversammlung
am 29.09.2015 erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Kamen, gemäß dem Beschlussvorschlag zu entscheiden.
Da die Vertreter der Stadt Kamen in der Gesellschafterversammlung der KBG gem. § 9 Abs. 2 Gesellschaftervertrag in den genannten Fällen nur nach Weisung des Rates Gesellschafterbeschlüsse fassen können, wird der Rat um Beratung und entsprechende Beschlussfassung gebeten.