Betreff
Jahresabschluss der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH zum 31.12.2014
Vorlage
060/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Vertreter der Stadt Kamen werden beauftragt, in der Gesellschafterversammlung wie nachstehend aufgeführt abzustimmen:

 

1.    Der Jahresabschluss der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH zum 31.12.2014 wird in der vorgelegten Form festgestellt.

 

2.    Der Lagebericht wird genehmigt.

 

3.    Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 464.679,98 € wird von der Stadt Kamen ausgeglichen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Wirtschaftplan 2014 der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH wurde vom damaligen Aufsichtsrat der KBG mit einem Verlust von 311.200 € beschlossen.

Im Haushaltsplan 2014 der Stadt Kamen wurden aufgrund der zeitlich vor dem Beschluss des Wirtschaftsplans beendeten Haushaltsplanungen 300.000 € angemeldet und unterjährig in Form von Abschlagsleistungen an die KBG ausgezahlt.

 

Der Verlust des Jahres 2014 beträgt 464.679,98 €. Die angestrebte Verringerung des Planan­satzes konnte nicht erzielt werden. Die HSK-Maßnahme 56 wurde insofern um 20.000 € (100%) nicht erreicht. In 2015 müssen unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschlagszahlun­gen noch weitere 164.679,98 € an die KBG ausgezahlt werden. Dieser Betrag kann aus der ge­bildeten Rückstellung beglichen werden.

 

Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das Jahresergebnis um 30.441,61 € verbessert. Trotz der Maßnahmen, die im Rahmen der Strukturanalyse durch ein Beratungsunternehmen gemeinsam mit der Stadtverwaltung entwickelt wurden, konnte das Jahresergebnis gegenüber dem Vorjahr nicht weiter verbessert werden, da sich die Umsätze und die Erlöse deutlich verringert haben. Die umsatzabhängigen Aufwendungen haben sich insbesondere aufgrund des hohen Fixkos­tenanteils nicht entsprechend vermindert. Die Lohn- und Gehaltskosten blieben vor allem wegen der Leistungsverrechnung mit der Gesellschafterin hinter dem Ansatz des Vorjahres. Aus Mut­terschutzgründen war eine Mitarbeiterin im Gastronomiebereich zu ersetzen. Hier wurde die Gastronomieleitung als Honorarkraft deutlich intensiver beansprucht, was zu einer entsprechen­den Steigerung der Aufwendungen für bezogene Leistungen führte.

 

Der entwickelte Maßnahmenkatalog wurde sukzessive umgesetzt. Entsprechend wurde der Auf­sichtsrat im März 2014 aufgelöst. Der Geschäftsführer und ein Verwaltungsmitarbeiter der KBG leisten jeweils die Hälfte Ihrer Tätigkeit im Bereich Kultur der Stadt Kamen. Ebenso erbringen die technischen Mitarbeiter Leistungen für die Stadtverwaltung. Entsprechende Erstattungen werden geleistet. Die Buchhaltung und die kaufmännische Leitung werden gegen Entgelt nun durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung gestellt.

Der nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages von der Geschäftsführung aufzustellende Jah­resabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) und der Lagebericht wurden von der EversheimStuible Treuberater GmbH geprüft. Dies hat zu keinen Einwendungen ge­führt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der EversheimStuible Treuberater GmbH ist aus dem vorgelegten Testatexemplar ersichtlich.

Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht wurden der

Gesellschafterversammlung am 22.06.2015 vorgelegt.

 

Die ursprüngliche Beschlussfassung wurde in der Ratssitzung vom 25.06.2015 einvernehmlich zurückgestellt. Vor der Beschlussfassung in der Sitzung am 24.09.2015 sollte zunächst die Gül­tigkeit des Jahresabschlusses ohne Unterschrift des Geschäftsführers geprüft werden.

 

Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eversheim-Stuible wurde mitgeteilt, dass eine feh­lende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt. Auch ohne eine Unterschrift kann ein endgültiger Jahresabschluss vorliegen. Dies wird u.a. durch eine Entscheidung des OLG Karlsruhe v. 21.11.1986 bestätigt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 c des Gesellschaftsvertrages unterliegt die Beschlussfassung über die Fest­stellung des Jahresabschlusses, über die Ergebnisverwendung und über die Genehmigung des Lageberichts der Gesellschafterversammlung. Dies soll in einer Sitzung der Gesellschafterver­sammlung am 29.09.2015 erfolgen.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Kamen, gemäß dem Beschlussvorschlag zu ent­scheiden.

 

Da die Vertreter der Stadt Kamen in der Gesellschafterversammlung der KBG gem. § 9 Abs. 2 Gesellschaftervertrag in den genannten Fällen nur nach Weisung des Rates Gesellschafter­beschlüsse fassen können, wird der Rat um Beratung und entsprechende Beschlussfassung gebeten.