Beschlussvorschlag:
Die im Ratsbeschluss
vom 06.07.1995 festgelegten Aufnahmekriterien (Absatz 3 Nr. 1 bis 4) für die
Aufnahme an der Südschule – kath. Bekenntnisstandort „Heiliger Josef“ sind ab
sofort nicht mehr anzuwenden.
Die Aufnahme erfolgt
nach der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Rat der Stadt
Kamen hat in seiner Sitzung am
06.07.1995 neben der Zügigkeit
der damaligen Josefschule - jetzt Südschule, kath. Bekenntnisstandort
„Heiliger Josef“ - folgende Aufnahmekriterien festgelegt:
„Über die Aufnahme von andersgläubigen
SchülerInnen im Rahmen der durch die Aufnahme katholischer SchülerInnen
erreichten Zügigkeit bis zum jeweiligen Klassenfrequenzhöchstwert ist wie folgt
zu entscheiden:
- Die Anmeldungen
katholischer Kinder können vom Schulleiter uneingeschränkt entgegengenommen
werden.
- Die Anmeldungen
andersgläubiger Kinder werden mit dem Hinweis entgegengenommen, dass über
die Anmeldungen erst zu Beginn des gesetzlichen Schuljahres (1.8.)
entschieden werden kann.
- Die Verwaltung erhält von
der Josefschule eine Liste der angemeldeten katholischen und eine der
andersgläubigen SchülerInnen.
- Sollten mehr
andersgläubige SchülerInnen angemeldet worden sein, als aus Kapazitätsgründen
aufgenommen werden können, entscheidet zunächst die Länge des Schulweges
(es werden erst die Schüler aufgenommen, die in fußläufiger Entfernung zur
Josefschule wohnen) und dann das Los.“
Die Aufnahme in die
Grundschule ist in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) einschließlich der
Verwaltungsvorschrift wie folgt
geregelt:
„In eine Bekenntnisschule darf ein Kind
aufgenommen werden, wenn es entweder
a)
dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder
b)
dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber
ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses
Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.“
In der Fassung bis
einschließlich Schuljahr 2013/14 war unter Nr. 1.23, letzter Absatz der
Verwaltungsvorschrift neben den o.g. Voraussetzungen folgender Vorrang
formuliert:
„Bei einem Anmeldüberhang an einer
Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme
einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.“
In der ab Schuljahr
2014/15 geltenden Fassung wurde dieser Absatz gestrichen. Der Vorrang der
Bekenntnisschüler ist damit entfallen.
Das Schulministerium
hat in einer Rundmail darüber informiert, dass die jüngste Rechtsprechung nicht
mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern unterscheidet,
also kein Rangverhältnis herstellt. Danach sind bei schulorganisatorischen
Beschlüssen und den Prognosen, auf denen sie beruhen, beide Gruppen
gleichermaßen zu berücksichtigen.
Die im v.g.
Ratsbeschluss beschlossenen Aufnahmekriterien entsprechen damit nicht mehr den
anzuwendenden Vorschriften.
Für die Aufnahme in
den Bekenntnisstandort ist § 1 der o.g. Verordnung anzuwenden.
Danach hat jedes
Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Gemäß § 1 Abs. 3 der
Verordnung führt die Schule bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren
unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 der Verordnung beschriebenen
Aufnahmekriterien unter diesen Kindern durch.
Die Beschlüsse zur
Festlegung der Zügigkeit bleiben davon unberührt.