Betreff
Aufnahmekriterien für die Aufnahme an der Südschule, kath. Bekenntnisstandort „Heiliger Josef“
Vorlage
045/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Ratsbeschluss vom 06.07.1995 festgelegten Aufnahmekriterien (Absatz 3 Nr. 1 bis 4) für die Aufnahme an der Südschule – kath. Bekenntnisstandort „Heiliger Josef“ sind ab sofort nicht mehr anzuwenden.

 

Die Aufnahme erfolgt nach der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule  (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS).


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am  06.07.1995  neben der Zügigkeit der dama­ligen Josefschule - jetzt Südschule, kath. Bekenntnisstandort „Heiliger Josef“ - folgende Auf­nahme­kriterien festgelegt:

 

„Über die Aufnahme von andersgläubigen SchülerInnen im Rahmen der durch die Aufnahme katholischer SchülerInnen erreichten Zügigkeit bis zum jeweiligen Klassenfrequenzhöchstwert ist wie folgt zu entscheiden:

 

  1. Die Anmeldungen katholischer Kinder können vom Schulleiter uneingeschränkt entge­gengenommen werden.
  2. Die Anmeldungen andersgläubiger Kinder werden mit dem Hinweis entgegengenommen, dass über die Anmeldungen erst zu Beginn des gesetzlichen Schuljahres (1.8.) entschieden werden kann.
  3. Die Verwaltung erhält von der Josefschule eine Liste der angemeldeten katholischen und eine der andersgläubigen SchülerInnen.
  4. Sollten mehr andersgläubige SchülerInnen angemeldet worden sein, als aus Kapazitäts­gründen aufgenommen werden können, entscheidet zunächst die Länge des Schulweges (es werden erst die Schüler aufgenommen, die in fußläufiger Entfernung zur Josefschule wohnen) und dann das Los.“

 

 

Die Aufnahme in die Grundschule ist in der Verordnung über den Bildungsgang in der Grund­schule (Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS) einschließlich der Verwaltungsvorschrift  wie folgt geregelt:

 

In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder

a)    dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder

b)    dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.“

 

In der Fassung bis einschließlich Schuljahr 2013/14 war unter Nr. 1.23, letzter Absatz der Verwaltungsvorschrift neben den o.g. Voraussetzungen folgender Vorrang formuliert:

 

„Bei einem Anmeldüberhang an einer Bekenntnisschule haben Kinder, die dem Bekenntnis ange­hören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber den anderen Kindern.“

 

In der ab Schuljahr 2014/15 geltenden Fassung wurde dieser Absatz gestrichen. Der Vorrang der Bekenntnisschüler ist damit entfallen.

 

Das Schulministerium hat in einer Rundmail darüber informiert, dass die jüngste Rechtsprechung nicht mehr zwischen bekenntnisangehörigen und bekenntnisfremden Kindern unterscheidet, also kein Rangverhältnis herstellt. Danach sind bei schulorganisatorischen Beschlüssen und den Prognosen, auf denen sie beruhen, beide Gruppen gleichermaßen zu berücksichtigen.

 

Die im v.g. Ratsbeschluss beschlossenen Aufnahmekriterien entsprechen damit nicht mehr den anzuwendenden Vorschriften.

 

Für die Aufnahme in den Bekenntnisstandort ist § 1 der o.g. Verordnung anzuwenden.

Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung führt die Schule bei einem Anmeldeüberhang ein Aufnahmeverfahren unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 3 der Verordnung beschriebenen Aufnahmekriterien unter diesen Kindern durch.

 

Die Beschlüsse zur Festlegung der Zügigkeit bleiben davon unberührt.