Betreff
Änderung der gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen gemäß §§ 22 und 23 SGB VIII
Vorlage
024/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die vom Jugendhilfeausschuss der Stadt Kamen zuletzt durch Beschluss in der Sitzung vom 05.09.2013 geänderten Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen gem. §§ 22, 23 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) werden wie folgt geändert:

 

Nach Pkt. 2.1.1 - Aufwendungsersatz wird nach Abs. 2 folgender Absatz 3 eingefügt.

 

Mit dem im Stundensatz enthaltenen Sachaufwand sind alle Kosten inkl. Kosten der Ver­pflegung des Kindes abgegolten. Unabhängig davon können zwischen der Tagespflege­person und den Personensorgeberechtigten privatrechtliche Zusatzvereinbarungen ge­troffen bzw. notwendiger Aufwandsersatz für besondere Leistungen erbracht werden.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Formulierung zu Pkt. 2.1.1. der Richtlinien zum Aufwendungsersatz bedarf einer weiteren Klarstellung, da die Richtlinien bezüglich der Möglichkeit von Zusatzvereinbarungen zwischen den Personensorgeberechtigten und den Tagespflegepersonen nicht eindeutig genug sind.

 

Die Änderung der Richtlinien auf Kreisebene wurde auf der letzten Sitzung der Leiter der Ju­gendämter des Kreises Unna angeregt, dort jedoch nicht von allen Beteiligten als erforderlich erachtet, so dass die gemeinsamen Richtlinien in diesem Punkt nicht einheitlich angepasst wer­den.

 

Gemäß Ziffer 1. der aktuellen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für Leistungen gemäß §§ 22 und 23 des SGB VIII sind wesentliche Änderung im Interesse einer einheitlichen Regelung mit den anderen Jugendämtern im Kreisgebiet abzustimmen.

 

Da es sich jedoch hier nicht um eine wesentliche Änderung der Richtlinien sondern lediglich um eine inhaltliche Klarstellung handelt, ist in Absprache mit dem Kreisjugendamt eine Anpassung der Richtlinien für den Bereich der Stadt Kamen aufgrund der örtlichen Erfordernisse durch Be­schluss des Jugendhilfeausschusses möglich.