Betreff
Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Vorlage
022/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt der Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Auf­gaben­übertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungs­gesetz (AsylbLG) zwischen dem Kreis Unna und der Stadt Kamen zu.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Im Zuge des Änderungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 10.12.2014 (BGBl. I, S. 2187) wurde u.a. auch die Anspruchsberechtigung auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabe­paketes erweitert.

 

Im Wortlaut wurde im § 3 Abs. 3 AsylbLG neu jetzt folgende Regelung getroffen:

 

Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Abs. 1 oder Absatz 2 entsprechend der §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ge­son­dert geleistet.

 

Damit sollen - um eine Ausgrenzung zu vermeiden - zukünftig alle vom AsylbLG erfassten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene schon von Anfang an und beginnend mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend SGB XII haben.

 

Die Änderungen traten zum 01. März 2015 in Kraft.

 

 

Bisherige Grundlagen der Aufgabenwahrnehmung im Kreis Unna

 

Jobcenter Kreis Unna und Kreis Unna

Nach den bundesweit großen Anlaufschwierigkeiten im Jahr 2011 hat sich die Antrags­bear­beitung im Kreis Unna inzwischen zu einer regel- und routinehaften Sachbearbeitung entwickelt. Insbesondere hat sich bewährt, dass nur zwei Stellen im Kreisgebiet, nämlich das Jobcenter und der Kreis Unna, für die Abwicklung des Bildungs- und Teilhabepaktes verantwortlich zeichnen. Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:

Das Jobcenter bedient alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II-Bezug im Kontext der sonstigen Hilfegewährung („aus einer Hand“) auch mit Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.

 

Der Kreis Unna ist hingegen für alle sonstigen Anträge nach anderen Rechtsgebieten zuständig, d.h. für Leistungsberechtigte mit Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder SGB XII-Leistungen.

 

Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

 

Bislang haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nur als sog. Analog-Leistungs­empfän­ger nach § 2 Abs. 1 AsylbLG alt einen Rechtsanspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilha­bepaketes. Für sog. Grundleistungs-Empfänger stehen diese Leistungen im Ermessen der Leistungs­träger, und zwar als sonstige Leistung gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG alt.

 

Bekanntlich ist die Aufgabenwahrnehmung im Kreis zurzeit wie folgt geregelt:

 

·         Im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Vereinbarung mit den kreisangehörigen Kommunen vom 12.12.2011 hat der Kreis Unna – nicht zuletzt als Beitrag zur interkommunalen Zusam­menarbeit - die Zuständigkeit für Analogberechtigte nach § 2 AsylbLG alt übernommen (siehe auch Auszug aus dem Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg aus 2012).

 

·         Für die freiwilligen Leistungen an Grundleistungs-Empfänger ist einvernehmlich die Zustän­digkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden beibehalten worden. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“, die über ein Antrags-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren nach den entsprechenden Förder­richt­linien abgewickelt werden.

 

 

Auswirkungen auf die Personal- und Finanzressourcen des Kreises Unna

 

Die vom Kreis Unna bisher zu bearbeitende Anzahl der BuT-Anträge war von 2013 auf 2014 um 370 gesunken. Sollte die Bearbeitung der BuT-Anträge für den Personenkreis nach § 3 AsylbLG (395 Anträge im Jahre 2014) seitens des Kreises Unna zusätzlich erfolgen, so würde die Gesamtzahl im Prinzip wieder auf das Niveau des Jahres 2013 ansteigen. Von daher ist davon auszugehen, dass für die Übernahme der neuen Zielgruppe die beim Kreis Unna vorhandenen Personalressourcen ausreichen sollten. Die weitere Ent­wicklung muss jedoch angesichts der tagesaktuellen Diskussion um die Asyl- und Flüchtlings­politik aufmerksam beobachtet werden. Bei deutlich steigenden Fallzahlen behält sich die Verwaltung vor, weitere Personalbedarfe anzumelden.

Auch die finanziellen Aufwendungen der Kommunen in Höhe von 54 T€ bewegen sich im Verhältnis zu den gesamten Nettoaufwendungen des Kreises Unna für das Bildungs- und Teilhabepaket in Höhe von 3.395 T€ in 2014 auf sehr geringem Niveau. Sie entsprechen einem Anteil von 1,59 %. Aus der Sicht der Verwaltung sollte es deshalb nicht zu regelmäßigen Kosten­erstattungen zwischen dem Kreis und den Kommunen kommen. Vielmehr wird die Umlage­variante favorisiert. Da die Kostenbelastungen der einzelnen Kommunen jedoch variieren, sollte die finanzielle Abwicklung am Ende einer einvernehmlichen Absprache mit den Kommunen vorbehalten sein.

 

 

Angebot des Kreises Unna nach der Gesetzesänderung

 

Der Kreis Unna hatte schon in 2011 seine Bereitschaft zugesagt, auch diese Zielgruppe in seine Zuständigkeit zu übernehmen, für den Fall, dass auch für die Grundleistungs-Empfänger nach § 3 AsylbLG alt ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes be­gründet wird.

 

Der Kreistag hat dementsprechend in seiner Sitzung am 10.03.2015 einer zukünftigen Erbringung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für alle vom AsylbLG erfassten Kinder, Jugend­liche und junge Erwachsene durch den Kreis Unna zugestimmt (s. Anlagen 1 und 2).

 

Der Kreistag hat den Landrat darüber hinaus ermächtigt, auf der Grundlage der bisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den kreisangehörigen Kommunen eine dement­sprechen­de Änderungsvereinbarung zu schließen und der Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen (s. Anlage 3).

 

Alle Kommunen im Kreis Unna wurden mit Schreiben vom 19.01.2015 gebeten, sich dazu zu äußern, ob Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen.

 

Alle Städte und Gemeinden haben sich inzwischen für eine vollständige Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG auf den Kreis Unna ausgesprochen.