Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen
stimmt der Änderung der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung zur Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwischen dem Kreis Unna und der
Stadt Kamen zu.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Im Zuge des
Änderungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 10.12.2014 (BGBl. I, S.
2187) wurde u.a. auch die Anspruchsberechtigung auf Leistungen des Bildungs-
und Teilhabepaketes erweitert.
Im Wortlaut wurde im § 3
Abs. 3 AsylbLG neu jetzt folgende Regelung getroffen:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in
der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben
den Leistungen nach Abs. 1 oder Absatz 2 entsprechend der §§ 34, 34a und 34b
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert geleistet.
Damit sollen - um eine
Ausgrenzung zu vermeiden - zukünftig alle
vom AsylbLG erfassten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene schon von
Anfang an und beginnend mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet Anspruch auf
Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend SGB XII haben.
Die Änderungen traten zum
01. März 2015 in Kraft.
Bisherige
Grundlagen der Aufgabenwahrnehmung im Kreis Unna
Jobcenter Kreis
Unna und Kreis Unna
Nach den bundesweit großen Anlaufschwierigkeiten im Jahr 2011 hat sich die
Antragsbearbeitung im Kreis Unna inzwischen zu einer regel- und routinehaften
Sachbearbeitung entwickelt. Insbesondere hat sich bewährt, dass nur zwei
Stellen im Kreisgebiet, nämlich das Jobcenter und der Kreis Unna, für die
Abwicklung des Bildungs- und Teilhabepaktes verantwortlich zeichnen. Dabei sind
die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
Das Jobcenter bedient alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB
II-Bezug im Kontext der sonstigen Hilfegewährung („aus einer Hand“) auch mit
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes.
Der Kreis Unna ist hingegen für
alle sonstigen Anträge nach anderen Rechtsgebieten zuständig, d.h. für
Leistungsberechtigte mit Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag oder SGB
XII-Leistungen.
Leistungsberechtigte
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
Bislang haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nur als sog.
Analog-Leistungsempfänger nach § 2 Abs. 1 AsylbLG alt einen Rechtsanspruch
auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Für sog.
Grundleistungs-Empfänger stehen diese Leistungen im Ermessen der Leistungsträger,
und zwar als sonstige Leistung gem. § 6 Abs. 1 AsylbLG alt.
Bekanntlich ist die
Aufgabenwahrnehmung im Kreis zurzeit wie folgt geregelt:
·
Im Rahmen der öffentlich - rechtlichen Vereinbarung mit den
kreisangehörigen Kommunen vom 12.12.2011 hat der Kreis Unna – nicht zuletzt als
Beitrag zur interkommunalen Zusammenarbeit - die Zuständigkeit für
Analogberechtigte nach § 2 AsylbLG alt übernommen (siehe auch Auszug aus dem
Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg aus 2012).
·
Für die freiwilligen Leistungen an Grundleistungs-Empfänger ist
einvernehmlich die Zuständigkeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
beibehalten worden. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Härtefallfonds
„Alle Kinder essen mit“, die über ein Antrags-, Auszahlungs- und
Verwendungsnachweisverfahren nach den entsprechenden Förderrichtlinien
abgewickelt werden.
Auswirkungen
auf die Personal- und Finanzressourcen des Kreises Unna
Die vom Kreis Unna bisher zu
bearbeitende Anzahl der BuT-Anträge war von 2013 auf 2014 um 370 gesunken.
Sollte die Bearbeitung der BuT-Anträge für den Personenkreis nach § 3 AsylbLG
(395 Anträge im Jahre 2014) seitens des Kreises Unna zusätzlich erfolgen, so
würde die Gesamtzahl im Prinzip wieder auf das Niveau des Jahres 2013
ansteigen. Von daher ist davon auszugehen, dass für die Übernahme der neuen
Zielgruppe die beim Kreis Unna vorhandenen Personalressourcen ausreichen
sollten. Die weitere Entwicklung muss jedoch angesichts der tagesaktuellen Diskussion um die Asyl-
und Flüchtlingspolitik aufmerksam beobachtet werden. Bei deutlich steigenden
Fallzahlen behält sich die Verwaltung vor, weitere Personalbedarfe anzumelden.
Auch die finanziellen Aufwendungen der Kommunen in Höhe von 54 T€
bewegen sich im Verhältnis zu den gesamten Nettoaufwendungen des Kreises Unna
für das Bildungs- und Teilhabepaket in Höhe von 3.395 T€ in 2014 auf sehr
geringem Niveau. Sie entsprechen einem Anteil von 1,59 %. Aus der Sicht der
Verwaltung sollte es deshalb nicht zu regelmäßigen Kostenerstattungen zwischen
dem Kreis und den Kommunen kommen. Vielmehr wird die Umlagevariante
favorisiert. Da die Kostenbelastungen der einzelnen Kommunen jedoch variieren,
sollte die finanzielle Abwicklung am Ende einer einvernehmlichen Absprache mit
den Kommunen vorbehalten sein.
Angebot
des Kreises Unna nach der Gesetzesänderung
Der Kreis Unna hatte schon in 2011 seine Bereitschaft zugesagt, auch
diese Zielgruppe in seine Zuständigkeit zu übernehmen, für den Fall, dass auch
für die Grundleistungs-Empfänger nach § 3 AsylbLG alt ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepaketes begründet wird.
Der
Kreistag hat dementsprechend in seiner Sitzung am 10.03.2015 einer zukünftigen
Erbringung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für alle vom
AsylbLG erfassten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene durch den Kreis
Unna zugestimmt (s. Anlagen 1 und 2).
Der
Kreistag hat den Landrat darüber hinaus ermächtigt, auf der Grundlage der
bisherigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit den kreisangehörigen
Kommunen eine dementsprechende Änderungsvereinbarung zu schließen und der
Bezirksregierung Arnsberg vorzulegen (s. Anlage 3).
Alle Kommunen im Kreis Unna wurden mit Schreiben vom 19.01.2015 gebeten,
sich dazu zu äußern, ob Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen.
Alle Städte und Gemeinden haben sich
inzwischen für eine vollständige Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung
und Teilhabe nach dem AsylbLG auf den Kreis Unna ausgesprochen.