Beschlussvorschlag:
Frau/Herr _____________________________ wird gemäß § 41 Abs. 1 c GO NW i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 71 Abs.1 S.3 GO NW als Beigeordnete/r gewählt.
Frau/ Herr _____________________________ ist unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten zu ernennen.
Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs.2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A 16. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Herr Reiner
Brüggemann erreicht die Regelaltersgrenze im März 2015. Er tritt also mit
Ablauf des 31.03.2015 in den Ruhestand. Die dann vakante Stelle einer/eines
Beigeordneten ist nachzubesetzen.
Im Dezember 2014/
Januar 2015 erfolgte eine überregionale Ausschreibung. Darin wurde eine dynamische, entscheidungsfreudige und
verantwortungsbewusste Persönlichkeit gesucht, die mit Tatkraft die Entwicklung
der Stadt in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Rat umsetzt.
Weiter
mussten die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen Voraussetzungen erfüllen
und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Die fachlichen
Voraussetzungen sind
ein
einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium (z.B. Bauingenieurwesen,
Architektur/ Stadtplanung), die erforderlichen Kenntnisse des Baurechts, der
Bautechnik und der Baugestaltung. Zudem sollten die Bewerberinnen und Beweber
zusammen mit ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit die für das Amt erforderlichen
Managementfähigkeiten mitbringen. Ferner war eine mehrjährige praktische
Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung erwünscht. Die Wohnsitznahme in Kamen
wurde erwartet.
Gemäß § 71 Abs. 3 GO NW
müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen
Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt
nachweisen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs. 1 S.3 GO NW 8 Jahre. Die
Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der
Eingruppierungsverordnung.
Die
Wahl der/des Beigeordneten erfolgt nach § 41 Abs.1 c GO NW i.V.m. § 50 GO NW
i.V.m.
§
71 Abs. 1 S.3 GO NW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen.
Gemäß
§ 50 Abs. 5 GO NW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zur Feststellung der Beschlüssfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der
Mehrheit mit.
Die
Wahl der/des Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs.2 GO NW, wenn das Gesetz nichts
anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung,
sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Dies
gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass
Personalangelegenheiten grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor
der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzuführen, ist die
Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen.
Gemäß
§ 17 Abs.2 S.2 LBG NW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten
erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer
Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder
wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.