Betreff
Wahl einer/eines Beigeordneten der Stadt Kamen
Vorlage
018/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Frau/Herr _____________________________ wird gemäß § 41 Abs. 1 c GO NW i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 71 Abs.1 S.3 GO NW als Beigeordnete/r gewählt.

 

Frau/ Herr _____________________________ ist unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten zu ernennen.

 

Die Besoldung erfolgt gemäß § 2 Abs.2 Eingruppierungsverordnung nach der Besoldungsgruppe A 16. Die monatlich zu zahlende Aufwandsentschädigung richtet sich nach den jeweils zulässigen Höchstbeträgen der Eingruppierungsverordnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

 

Herr Reiner Brüggemann erreicht die Regelaltersgrenze im März 2015. Er tritt also mit Ablauf des 31.03.2015 in den Ruhestand. Die dann vakante Stelle einer/eines Beigeordneten ist nachzubesetzen.

 

Im Dezember 2014/ Januar 2015 erfolgte eine überregionale Ausschreibung. Darin wurde eine dynamische, entscheidungsfreudige und verantwortungsbewusste Persönlichkeit gesucht, die mit Tatkraft die Entwicklung der Stadt in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Rat umsetzt.

Weiter mussten die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Die fachlichen Voraussetzungen sind

ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium (z.B. Bauingenieurwesen, Architektur/ Stadtplanung), die erforderlichen Kenntnisse des Baurechts, der Bautechnik und der Bauge­stal­tung. Zudem sollten die Bewerberinnen und Beweber zusammen mit ihrer bisherigen hauptberuf­lichen Tätigkeit die für das Amt erforderlichen Managementfähigkeiten mitbringen. Ferner war eine mehrjährige praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung erwünscht. Die Wohnsitz­nahme in Kamen wurde erwartet.

 

Gemäß § 71 Abs. 3 GO NW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 71 Abs. 1 S.3 GO NW 8 Jahre. Die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit richtet sich nach der Eingruppierungsverordnung.

 

Die Wahl der/des Beigeordneten erfolgt nach § 41 Abs.1 c GO NW i.V.m. § 50 GO NW i.V.m.

§ 71 Abs. 1 S.3 GO NW. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.

Gemäß § 50 Abs. 5 GO NW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und un­gültige Stimmen zur Feststellung der Beschlüssfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

 

Die Wahl der/des Beigeordneten wird gemäß § 50 Abs.2 GO NW, wenn das Gesetz nichts ande­res bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass Personalangelegenheiten grund­sätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind. Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber durchzu­führen, ist die Öffentlichkeit für diese Aussprache auszuschließen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 S.2 LBG NW darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung nach den dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist oder wenn eine gesetzlich vor­geschriebene Bestätigung der Wahl vorliegt.