Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen
Vorlage
015/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen beschließt die vorgelegte „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“, gleichzeitig tritt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen“ vom 28.03.2014 außer Kraft.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) am 30.04.2013 dürfen Verkaufsstellen gem. § 6 Abs.1 LÖG NRW jährlich an höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.

 

Die KIG e.V. beantragt für 2015 folgende verkaufsoffene Sontage:

 

26.04.2015 aus Anlass des Frühlingsmarktes

 

29.11.2015 aus Anlass der Kamener Winterwelt

 

jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, diese Tage durch Verordnungen freizugeben.

 

Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Die Verwaltung hat folgende Institutionen um eine Stellungnahme gebeten:

-  DGB Ortsverband Kamen

-  ver.di Bezirk Hamm/Unna

-  Unternehmensverband Westfalen-Mitte

-  Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.

-  Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte, Methler, Heeren-Werve und Südkamen

-  Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie Kamen/“St. Marien“ Kaiserau

-  Kath. Kirchengemeinde „Herz Jesu“ Heeren-Werve

-  Industrie- und Handelskammer zu Dortmund

-  Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe.

 

Die Kath. Kirchengemeinden, die Ev. Kirchengemeinde Kamen-Mitte, die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, der Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V., der Unternehmensverband Westfalen-Mitte, die Kreishandwerkerschaft Hellweg Lippe und der DGB Ortsverband Kamen haben gegen die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage keine Bedenken geäußert.

Die Ev. Kirchengemeinden Kamen-Herren-Werve, Methler und Südkamen, haben bisher keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Gewerkschaft ver.di lehnt in ihrer Stellungnahme die verkaufsoffenen Sonntage aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Stellungnahme ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Die Verwaltung weist aber daraufhin, dass es eine gültige gesetzliche Regelung gibt, die verkaufsoffene Sonntage zulässt.

 

So bietet nach einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes NRW vom 17.12.2009 das LÖG NRW ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage umfassend gewährleistet wird. Der grundsätzliche Vorrang des Schutzes der Sonn- und Feiertagsruhe wird durch die vorgegebenen Regelungen (höchstens 4 Sonntage im Jahr, Verbot der Ladenöffnung an mehr als einem Adventssonntag, Beschränkung der Ladenöffnung auf wenige Stunden, Erfordernis der Freigabe durch die Ordnungsbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung) sichergestellt.

 

Die von der KIG e.V. beantragten verkaufsoffenen Sonntage erfüllen die Voraussetzungen des LÖG NRW.

 

Die Verwaltung vertritt nach wie vor die Auffassung, dass hier nicht wirtschaftliche- oder Kundeninteressen eine Rolle spielen, sondern die verkaufsoffenen Sonntage aus öffentlichem Interesse unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Wettbewerbssituation und zur Stärkung des Kamener Einzelhandelsstandortes zugelassen werden sollen.

Außerdem  wird von der gesetzlichen Möglichkeit 4 verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, bei 2 verkaufsoffenen Sonntagen nur schonend Gebrauch gemacht.

Die Auffassung von ver.di, dass damit die Sonn- und Feiertage dem Konsumgedanken geopfert werden, kann bei der nicht vollen Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten und bei der Festsetzung von 2 von 52 Sonntagen nicht gefolgt werden.

Bei Abwägung aller Interessen schlägt die Verwaltung deshalb vor, die von der KIG e.V. beantragten verkaufsoffenen Sonntage zuzulassen.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.

 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

 

Stellungnahme der Gewerkschaft Ver.di vom 20.02.2015