Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bedarfsfeststellung und somit auch die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen im Kamener Stadtgebiet für das Kindergartenjahr 2015/2016 gemäß der Anlagen I - III.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Planung und Finanzierung sind Gegenstand des gesetzlichen Auftrages gemäß SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).
Gem. § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Weiterhin wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Letztlich folgt daraus auch die Beantragung der Zuschüsse zum 15. März 2015 nach Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (§ 19 ff. KiBiz).
Die Gliederung der verschiedenen Gruppenformen ist in der Anlage zu § 19 KiBiz dargestellt:
Gruppenform
I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung |
||||||
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
in Euro |
Personal |
||
a |
20 |
25 Stunden |
4.759,79 |
2 Fachkräfte, insg. 55 Fachkraftstunden (FKS) (1.Wert) sowie
12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschl. Freistellung |
||
b |
20 |
35 Stunden |
6.377,95 |
2 Fachkräfte, insg. 77 FKS (1.Wert) sowie 17,5 sonstige PKS
einschl. Freistellung |
||
c |
20 |
45 Stunden |
8.179,29 |
2 Fachkräfte, insg. 99 FKS (1.Wert) sowie 22,5 sonstige PKS
einschl. Freistellung |
||
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei
Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen. |
||||||
Gruppenform
II: Kinder im Alter von unter drei Jahren |
||||||
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
in Euro |
Personal |
||
a |
10 |
25 Stunden |
9.812,91 |
2 Fachkräfte, insg. 55 FKS (1.Wert) sowie 15 sonstige PKS
einschl. Freistellung |
||
b |
10 |
35 Stunden |
13.166,53 |
2 Fachkräfte, insg. 77 FKS (1.Wert) sowie 21 sonstige PKS
einschl. Freistellung |
||
c |
10 |
45 Stunden |
16.886,51 |
2 Fachkräfte, insg. 99 FKS (1.Wert) sowie 27 sonstige PKS
einschl. Freistellung |
||
Gruppenform
III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter |
||||||
|
Kinderzahl |
Wöchentliche
Betreuungszeit |
Kindpauschale
in Euro |
Personal |
||
a |
25 |
25 Stunden |
3.512,93 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 27,5 FKS und 27,5 EKS
(1.Wert) sowie 10 sonstige PKS einschl. Freistellung |
||
b |
25 |
35 Stunden |
4.689,50 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 38,5 FKS und 38,5 EKS
(1.Wert) sowie 14 sonstige PKS einschl. Freistellung |
||
c |
20 |
45 Stunden |
7.515,71 |
1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 49,5 FKS und 49,5 EKS
(1.Wert) sowie 18 sonstige PKS einschl. Freistellung |
||
Für die Kinder mit Behinderung oder
Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen
dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der
Träger der Ein-richtung grundsätzlich den 3,5 fachen Satz der Kindpauschale
IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45
Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpauschale
IIc um 2.473,26 € erhöht. |
||||||
Der Landeszuschuss für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege beträgt gemäß § 22 Abs. 1 KiBiz 758,00 €, soweit nicht für dieses Kind bereits ein Landeszuschuss nach § 21 KiBiZ (Kindpauschale) gewährt wird.
Die Planung sieht die Beantragung von insgesamt 120 Tagespflegeplätzen (= 90.960,00 €) im Kindergartenjahr 2015/2016 vor.
Ab dem 01.08.2015 greift erstmals die Planungsgarantie gem. § 21e KiBiz:
Wenn die Summe der Kindpauschalen, die eine Einrichtung nach dem Anmeldestand zum 15.03.2015 für die Monate August 2015 – Januar 2016 zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen sinkt, der sich aufgrund der tatsächlichen Belegung für die Monate August 2014 – Januar 2015 ergibt, werden die Abschlagszahlungen ab August 2015 auf Grundlage des § 21e KiBiz (Planungsgarantie) bewilligt und nicht auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung.