Betreff
Tageseinrichtungen für Kinder - Betriebskostenfinanzierung auf Grundlage der Bedarfsfeststellung der örtlichen Jugendhilfeplanung für das Kindergartenjahr 2015/2016 nach dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Vorlage
008/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Bedarfsfeststellung und somit auch die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen im Kamener Stadtgebiet für das Kindergartenjahr 2015/2016 gemäß der Anlagen I - III.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Planung und Finanzierung sind Gegenstand des gesetzlichen Auftrages gemäß SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz).

Gem. § 18 Abs. 2 KiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen eine Be­triebs­erlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Weiterhin wird im Rahmen der Jugendhilfeplanung entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Gruppenformen mit welcher Be­treuungs­zeit in den Ein­richtungen angeboten werden. Letztlich folgt daraus auch die Beantragung der Zuschüsse zum 15. März 2015 nach Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (§ 19 ff. KiBiz). 

 

 


Die Gliederung der verschiedenen Gruppenformen ist in der Anlage zu § 19 KiBiz dargestellt:

 

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in Euro

Personal

a

20

25 Stunden

4.759,79 

2 Fachkräfte, insg. 55 Fachkraftstunden (FKS) (1.Wert) sowie 12,5 sonstige Personalkraftstunden/Personalkosten (PKS) einschl. Freistellung

b

20

35 Stunden

6.377,95 

2 Fachkräfte, insg. 77 FKS (1.Wert) sowie 17,5 sonstige PKS einschl. Freistellung

c

20

45 Stunden

8.179,29 

2 Fachkräfte, insg. 99 FKS (1.Wert) sowie 22,5 sonstige PKS einschl. Freistellung

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4 aber nicht mehr als 6 betragen.

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in Euro

Personal

a

10

25 Stunden

9.812,91 

2 Fachkräfte, insg. 55 FKS (1.Wert) sowie 15 sonstige PKS einschl. Freistellung

b

10

35 Stunden

13.166,53 

2 Fachkräfte, insg. 77 FKS (1.Wert) sowie 21 sonstige PKS einschl. Freistellung

c

10

45 Stunden

16.886,51 

2 Fachkräfte, insg. 99 FKS (1.Wert) sowie 27 sonstige PKS einschl. Freistellung

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

 

Kinderzahl

Wöchentliche Betreuungszeit

Kindpauschale in Euro

Personal

a

25

25 Stunden

3.512,93 

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 27,5 FKS und 27,5 EKS (1.Wert) sowie 10 sonstige PKS einschl. Freistellung

b

25

35 Stunden

4.689,50 

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 38,5 FKS und 38,5 EKS (1.Wert) sowie 14 sonstige PKS einschl. Freistellung

c

20

45 Stunden

7.515,71 

1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft, insg. 49,5 FKS und 49,5 EKS (1.Wert) sowie 18 sonstige PKS einschl. Freistellung

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Ein-richtung grundsätzlich den 3,5 fachen Satz der Kindpauschale IIIb. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, wird die Kindpau­schale IIc um 2.473,26 € erhöht.

 

Der Landeszuschuss für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege beträgt gemäß § 22 Abs. 1 KiBiz 758,00 €, soweit nicht für dieses Kind bereits ein Landeszuschuss nach § 21 KiBiZ (Kindpauschale) gewährt wird.

Die Planung sieht die Beantragung von insgesamt 120 Tagespflegeplätzen (= 90.960,00 €) im Kindergartenjahr 2015/2016 vor.

 

 

Ab dem 01.08.2015 greift erstmals die Planungsgarantie gem. § 21e KiBiz:

Wenn die Summe der Kindpauschalen, die eine Einrichtung nach dem Anmeldestand zum 15.03.2015 für die Monate August 2015 – Januar 2016 zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen sinkt, der sich aufgrund der tatsächlichen Belegung für die Monate August 2014 – Januar 2015 ergibt, werden die Abschlagszahlungen ab August 2015 auf Grundlage des § 21e KiBiz (Planungsgarantie) bewilligt und nicht auf der Grundlage der Jugendhilfe­planung.