Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 15.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2015/16 die Bildung von 15 Eingangsklassen.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule |
2 |
Friedrich-Ebert-Schule |
4 |
Südschule,
Stammschule |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
2 |
Gesamt |
15 |
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen
aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer
Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung
innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den
Klassengrößen bleiben unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger
spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle
Beteiligten zu gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Bis zum 15. Januar
2015 wurden insgesamt 336 SchülerInnen für das Schuljahr 2015/16 an den Grundschulen
angemeldet. Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von
14,60 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 15.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule |
56 |
2 |
Friedrich-Ebert-Schule |
85 |
4 |
Südschule,
Stammschule |
34 |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
25 |
1 |
Eichendorffschule |
41 |
2 |
Jahnschule |
45 |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
50 |
2 |
Gesamt |
336 |
15 |
§ 6a Abs. 1 Satz 1-3
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klassenbildung
in den Grundschulen wie folgt fest:
„Die Anzahl der zu
bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen
und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine
Klasse;
- 30 bis 56 zwei
Klassen;
- 57 bis 81 drei
Klassen;
- 82 bis 104 vier
Klassen;
- 105 bis 125 fünf Klassen;
- 126 bis 150 sechs
Klassen.
Bei jeweils bis zu
weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu
bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“
In Abstimmung mit
allen Schulleitungen der Grundschulen wird die Bildung von 15 Eingangsklassen
vorgeschlagen.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.