Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2015/16 unter Berücksichtigung der kommunalen Klassenrichtzahl
Vorlage
001/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Nach § 6a der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale Klassenrichtzahl) 15.

 

Der Schulausschuss beschließt für das Schuljahr 2015/16 die Bildung von 15 Eingangsklassen.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Eingangs-

klassen

Diesterwegschule

2

Friedrich-Ebert-Schule

4

Südschule, Stammschule

2

Südschule, Teilstandort

1

Eichendorffschule

2

Jahnschule

2

Astrid-Lindgren-Schule

2

Gesamt

15

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Inkrafttreten des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes, Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit für die Kommunen sicherge­stellt werden.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klas­senbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bau­liche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen blei­ben unberührt.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt er­gebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht über­schreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr­leisten.

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insge­samt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Bis zum 15. Januar 2015 wurden insgesamt 336 SchülerInnen für das Schuljahr 2015/16 an den Grundschulen angemeldet. Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 14,60 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 15.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldun­gen wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule

56

2

Friedrich-Ebert-Schule

85

4

Südschule, Stammschule

34

2

Südschule, Teilstandort

25

1

Eichendorffschule

41

2

Jahnschule

45

2

Astrid-Lindgren-Schule

50

2

Gesamt

336

15

 

§ 6a Abs. 1 Satz 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz legt die Klas­senbildung in den Grundschulen wie folgt fest:

 

„Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezo­genen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

  1. bis zu 29         eine Klasse;
  2. 30 bis 56         zwei Klassen;
  3. 57 bis 81         drei Klassen;
  4. 82 bis 104       vier Klassen;
  5. 105 bis 125     fünf Klassen;
  6. 126 bis 150     sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29.“

 

In Abstimmung mit allen Schulleitungen der Grundschulen wird die Bildung von 15 Eingangs­klassen vorgeschlagen.

 

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den je­weiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.