Betreff
Bestellung eines sachverständigen Bürgers gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW
Vorlage
099/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Straßenverkehrsausschuss beschließt gem. § 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Kamen, den Ortsheimatpfleger Herrn Karl-Heinz Stoltefuß als sachverständigen Bürger und die Ortsheimatpflegerin Frau Edith Sujatta als stellvertretende sachverständige Bürgerin im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW zu bestellen.

Rechtsstellung, Rechte und Pflichten ergeben sich aus §§ 28 ff. Gemeindeordnung NRW.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Rat der Stadt Kamen hat in der Sitzung am 18.06.2014 die Bildung eines Planungs- und Straßenverkehrsausschusses beschlossen.

Die Hauptsatzung der Stadt Kamen sieht in § 10 Abs. 3 vor, dass an der Beratung von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zusätzlich für die Belange der Denkmalpflege ein sachverständiger Bürger mit beratender Stimme (§ 23 Abs. 2 Satz 3 DschG NRW) teilnimmt. Mit der neuen Legislaturperiode erfolgt auch eine Neubesetzung der Aus­schüsse.

Dem neu gebildeten Planungs- und Straßenverkehrsausschuss wurden mit Ratsbeschluss vom 18.06.2014 gem. § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung die sich aus dem Denkmalschutz ergebenden Aufgaben sowie die Entscheidung über und die Berufung von Beauftragten für die Denkmal­pflege gemäß § 24 Denkmalschutzgesetz, den sachverständigen Bürger gem. § 23 Abs. 2 Satz 3 Denkmalschutzgesetz NRW sowie dessen Stellvertreter in seiner ersten Sitzung in der neuen Legislaturperiode aus dem Personenkreis der benannten Ortsheimatpfleger übertragen.

 

Von der Arbeitsgemeinschaft der Ortsheimatpfleger wurden für die Benennung erneut vorge­schlagen:

sachverständiger Bürger:                   Karl-Heinz Stoltefuß

stellv. sachverständige Bürgerin:       Edith Sujatta

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Planungs- und Straßenverkehrsausschuss, dem Vorschlag zur Besetzung des v. g. Amtes durch die Arbeitsgemeinschaft der Ortsheimatpfleger zuzustimmen und die Bestellung vorzunehmen.