hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6.1 Ka „Zollpost”
Das
Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 11 ha und wird begrenzt durch:
-
die Unnaer Straße (B 233) im Westen,
-
die BAB 1 im Süden sowie
-
die Straße Zollpost.
Die
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind in dem beigefügten Plan
ersichtlich.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die
Flächen innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplanes Nr. 6 Ka „Zollpost”
dienten ursprünglich der Ansiedlung von Betrieben der Gardinen- und
Fertighausbranche und waren entsprechend als Gewerbe- und Industriegebiet
festgesetzt.
Auf
der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung der
Baunutzungsverordnung von 1968 wurden nach Aufgabe des produzierenden Gewerbes
innerhalb des Plangebiets großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Im
Jahre 1989 erfolgte eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, eine
planungsrechtliche Grundlage für die zwischenzeitlich etablierten großflächigen
Handelsbetriebe zu schaffen, die schon auf Basis der zu diesem Zeitpunkt
gültigen BauNVO 1977 nur noch innerhalb von Kerngebieten gem. § 7 BauNVO oder
Sondergebieten gem. § 11 BauNVO zulässig waren.
Vor
diesem Hintergrund wurde für die verschiedenen Teilflächen des Bebauungsplanes
die Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 (3) BauNVO differenziert
nach den verschiedenen Handelsnutzungen festgesetzt. Festgesetzt wurde demnach
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Verbrauchermarkt und Gartencenter”
(Sondergebiet A) und einer Verkaufsfläche von 6.500 qm, ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus” (Sondergebiet B) und einer
Verkaufsfläche von 11.000 qm sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Baumarkt – Spielzeugfachmarkt” (Sondergebiet C) und einer Verkaufsfläche von
5.600 qm
Darüber
hinaus wurde entlang der B 233 ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Musterhaus
– Ausstellung” (Sondergebiet D) festgesetzt.
Der
nördliche Teil des Plangebietes, der einer gewerblichen Nutzung unterlag, wurde
als „Gewerbegebiert” gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
Nach
Aufgabe der Nutzung des „Einrichtungshauses” (Sondergebiet B) wurde im Rahmen
der 1. Änderung des Bebauungsplanes für diese im Zentrum des Plangebiets
gelegenen Flächen 2004 auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen BauNVO 1990
die Festsetzung als Sondergebiet gem. § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung
„Baumarkt/Baustoffhandel/Gartencenter” und einer Verkaufsfläche von max. 8.200
qm getroffen.
Mittlerweile
haben sich auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts verschiedene Veränderungen
im Plangebiet ergeben, die eine Anpassung des Bebauungsplanes insgesamt
erfordern.
So
bestehen innerhalb der im Sondergebiet A festgesetzten Gesamtverkaufsfläche
neben dem Verbrauchermarkt weitere Fachmärkte.
Innerhalb des Sondergebietes B konnte ein neuer Baumarkt (Hornbach mit
einer vom aktuellen Bebauungsplan abweichenden Verkaufsfläche sowie leicht
angepassten Sortimenten) angesiedelt werden und das Sondergebiet C hat sich
zwischenzeitlich als Standort für großflächige Fachmärkte etabliert, mit
baumarkttypischen Sortimenten und Toys R us. Die Festsetzungen des
Bebauungsplanes für das Sondergebiet D (Musterhäuser) lassen eine zeitgemäße
Entwicklung nicht zu.
Darüber
hinaus ist der Bebauungsplan von einer Änderung der landesplanerischen Vorgaben
zur Entwicklung des großflächigen Einzelhandels betroffen.
Der
rechtswirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg „Teilabschnitt
Oberbereich Dortmund - westlicher Teil” aus dem Jahre 2004 weist das Plangebiet
sowie die nördlich angrenzenden Flächen als Bereich für gewerbliche und
industrielle Nutzung (GIB) aus. Vor dem Hintergrund der landesplanerischen
Vorgaben des seit Mitte letzten Jahres wirksamen LEP NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel, nach dem Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel
nur noch innerhalb regionalplanerisch ausgewiesener „Allgemeinen
Siedlungsbereiche” zulässig sind, wird daher ebenfalls eine Überarbeitung des
bestehenden Planungsrechts erforderlich, um die Entwicklung des Plangebietes
auch unter regionalplanerischen Gesichtspunkten verträglich zu steuern.
Im
Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Kamen somit
das Ziel, unter Berücksichtigung der aktuellen Nutzungsänderungen im Bereich
der Baumarktangebote sowie der landesplanerischen Vorgaben eine im Hinblick auf
die Versorgungsstrukturen der Stadt Kamen und der Nachbarkommunen verträgliche
Nutzungskonzeption zu entwickeln, die die vorhandenen Nutzungen langfristig
sichert und gleichzeitig städtebaulich verträgliche Entwicklungsperspektiven
für das Plangebiet eröffnet.