hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Kamen beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.1 Ka „Gewerbegebiet Ost /
Henry-Everling-Straße“.
Das
Plangebiet besitzt eine Größe von ca. 36 ha und liegt östlich und westlich der
Henry-Everling-Straße. Im Norden grenzt das Gewerbegebiet "Zollpost"
an, im Westen die Hochstraße B 233, im Süden die Heerener Straße L 663 und
östlich das Gewerbegebiet Gutenbergstraße. Die Grenzen des räumlichen
Geltungsbereichs des aufzustellenden Bebauungsplans sind in dem beigefügten
Plan ersichtlich.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Das
Gebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 Ka der Stadt Kamen vom
20.11.1964. Der Bebauungsplan setzt ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO in der
Fassung von 1962 fest. Industriegebiete dienen nach § 9 Abs. 1 BauNVO in der
Fassung von 1962 ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und
zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung von 1962 sind Gewerbebetriebe aller
Art zulässig.
Innerhalb
des Gebietes liegt auch das Grundstück des ehemaligen Praktiker-Baumarktes, das
im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Kamen als Sondergebiet
„Baumarkt/Gartencenter“ dargestellt ist. Südlich des Sondergebietes ist ein
Gewerbegebiet dargestellt. Die weiteren Flächen des künftigen Plangebietes
sind als Industriegebiet dargestellt.
Die
ursprüngliche Nutzung als Praktiker-Baumarkt wurde vor geraumer Zeit
aufgegeben. Der Praktiker-Baumarkt war zeitweise einer von drei Standorten mit
Baumarktangeboten in der Stadt Kamen. Weitere waren Castorama im Kamen Karree
und der Hellweg Baumarkt im Gewerbegebiet Zollpost. In dem Gebiet befinden
sich außerdem weitere nicht ausgelastete Gebäude sowie bis zum heutigen Tage
ungenutzte Grundstücksteile. Das Plangebiet wurde zudem bisher nur ansatzweise
einer industriegebietstypischen Nutzung zugeführt. In dem Gebiet waren bzw.
sind vornehmlich nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe vorhanden.
Die
uneingeschränkte Zulässigkeit von erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die
industriegebietstypisch sind, ist auch mit dem Schutzanspruch der
Umfeldnutzungen aus heutiger Sicht nicht vereinbar. Das Plangebiet eignet sich
aufgrund der vorhandenen Flächen und der umgebenden Bebauung für die Ansiedlung
von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 8 Abs. 1
BauNVO. Dies gilt insbesondere auch für das Grundstück des ehemaligen
Praktiker-Baumarktes. Mit der Ansiedlung des neuen Hornbach-Baumarktes im
Gewerbegebiet Zollpost wurde in der Stadt Kamen ein Nachfrage gerechtes
Angebot geschaffen, sodass mit bauleitplanerischen Steuerungsinstrumenten das
Angebot von Baumarkt-Sortimenten gesteuert werden sollte. Hierzu gehört dann
auch die Anpassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kamen für den Bereich
des ehemaligen Praktiker-Baumarktes (derzeit "Baumarkt/Gartencenter",
geändert "Gewerbegebiet").
Die
Stadt Kamen verfolgt für das Plangebiet die städtebauliche Zielsetzung,
klassische Gewerbebetriebe, wie z. B. auch Handwerksbetriebe, produzierende
Gewerbebetriebe und Büro- und Verwaltungsgebäude anzusiedeln. Die Stadt
beabsichtigt deshalb, das Gebiet als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO in der
Fassung von 2013 festzusetzen. Zur Vorhaltung der Flächen für klassische
Gewerbebetriebe soll Einzelhandel ausgeschlossen werden. Im weiteren Planverfahren
ist zu prüfen, ob sich der Einzelhandelsausschluss nur auf zentren- und
nahversorgungsrelevante Sortimente bezieht oder ein vollständiger
Einzelhandelsausschluss erfolgt. Der Ausschluss zentren- und
nahversorgungsrelevanter Sortimente ist aufgrund der derzeitigen Entwicklungen
in diesem Angebots- und Sortimentsbereich in der Kamener Innenstadt geboten.
Auch Vergnügungsstätten sollen ferner zur Vorhaltung der Flächen für
Gewerbebetriebe und zur Vermeidung eines sog. Trading-down Effektes
ausgeschlossen werden.