Beschlussvorschlag:
Der Rat beruft für
die Dauer seiner Wahlzeit als ständige Mitglieder mit beratender Stimme in den
Schul- und Sportausschuss:
ordentliches
beratendes Mitglied stellv. beratendes Mitglied
Ev. Kirche
Pfarrer
Hans-Martin Böcker Pfarrer
Jochen Voigt
Kath. Kirche
N.N. N.N.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Gemäß § 85 Absatz
2 Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist je ein von der katholischen und
evangelischen Kirche benannter Vertreter als ständiges Mitglied mit beratender
Stimme in den Schulausschuss zu berufen.
Da es sich beim
Schul- und Sportauschuss um einen gemeinsamen Ausschuss handelt, ist die
Mitwirkung der v.g. beratenden Mitglieder auf Angelegenheiten des
Schulausschusses beschränkt (§ 85 Absatz 3 SchulG NRW)
Die
Kirchengemeinden wurden um die Benennung von Vertretern gebeten. Die Benennungsvorschläge
liegen nunmehr - wie im Beschlussvorschlag angegeben - vor.
Die Berufung
erfolgt durch Wahlbeschluss gem. § 50 Abs. 2 GO NRW. Danach ist die benannte
Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.