Beschlussvorschlag:
Zu den Sitzungen des
Schul- und Sportausschusses werden unter Berücksichtigung von § 85 Abs. 2 S. 3
Schulgesetz NRW als Vertreter/Vertreterin der Schulen zur ständigen Beratung
wie folgt berufen:
Sachverhalt und Begründung:
Nach § 58 Abs. 3
Gemeindeordnung NRW können die Ausschüsse Sachverständige zu den Beratungen
hinzuziehen.
Gem. § 85 Abs. 2
Satz 3 Schulgesetz NRW können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen
zur ständigen Beratung berufen werden.
In der abgelaufenen
Legislaturperiode hat es sich als sinnvoll erwiesen, Vertreterinnen und Vertreter
der Schulen und des Sportverbandes Kamen e.V. zur Beratung einzuladen.
Gem. § 85 Abs. 2
Satz 2 Schulgesetz NRW ist je eine oder ein von der katholischen Kirche
und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter als
ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen.
Beide Kirchen wurden
schriftlich gebeten, ihre Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen. Sobald
die Benennung erfolgt ist, wird dem Rat der Stadt Kamen in einer seiner nächsten
Sitzungen der entsprechende Beschlussvorschlag vorgelegt.