Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt folgende Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss:
Stimmberechtigte Mitglieder Stellvertreter
a) 8 Ratsmitglieder
SPD
Mann, Annette Müller, Ursula
Hartig, Petra Schnack, Lana
Marc, Ulrich Klanke, Christiane
Zühlke, Nicola Heidler, Kerstin
CDU
Eisenhardt, Ralf Langner,
Ralf
Wünnemann,
Dietmar Scharrenbach,
Ina
Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Werning, Bettina Helmken,
Stefan
Losentscheid um Mandat Nr. 8 zwischen
SPD
FW/FDP
Stalz, Helmut Schaumann, Heike
LINKE
b) 1 in der Jugendhilfe
erfahrenes Mitglied gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII
SPD
Maidorn, Detlef Bartosch,
Alexandra
c) 6 Mitglieder nach § 71 Abs. 1
Ziffer 2 SGB VIII (auf Vorschlag der anerkannten freien Träger)
Arbeiterwohlfahrt
Last, Alexandra Resler, Peter
Stadtjugendring
Hartmann, Susanne Dunkel, Torben
Brand, Hans-Jörg Eckmann, Niclas
Stadtsportverband
Kusber, Martin Ring, Christian
Ev. Kirche
Pfarrer Ritter, Herbert Pfarrer
Suk, Klaus Dieter
Kath. Kirche
Henter, Regina . Henter,
Norbert
d) 3 beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst. j der Satzung für das
Jugendamt
Deutsches Rotes Kreuz
Schnepper, Antje Brune, Ute
Diakonie Ruhr-Hellweg
N.N N.N
Caritas
Geißen, Tina Knoche, Wibke
e) beratende Mitglieder
gem. § 4 Abs. 3 Buchst. a – l der Satzung für das Jugendamt
Verwaltung Verwaltung
Brüggemann, Reiner Dunker, Jürgen
Leiter der Verwaltung Fachbereich
Jugend, Schule
des Jugendamtes und Sport
Peske, Gerd Köhler, Sabine
Richter am Amtsgericht Kamen Richter am Amtsgericht Kamen
Westerhelweg, Marc Dr. Wiethoff,
Jan
Agentur für Arbeit Agentur
für Arbeit
Becker, Silke Menke, Gudrun
Kreisgesundheitsamt
Köhler, Siegrid Dr.
Stemplewski, Ilse
Kreispolizeibehörde
Westerhof, Marc Hecht,
Engelbert
Vertreter der Schulen
Bolz, Anja Kampmann,
Kunibert-Josef
Vertreter des Integrationsrates
N.N N.N
Vorsitzende Jugendamtselternbeirat
Biernath, Patricia Marc, Ulrich
f) beratende Mitglieder
gem. § 4 Abs. 3 Buchst. m der Satzung für das Jugendamt
je nach
Losentscheid je ein Ratsmitglied der Fraktionen der Linken und / oder der
FW/FDP.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 18.06.2014 die Bildung und Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses beschlossen.
Danach gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder und gemäß der Satzung für das Jugendamt als beratende Mitglieder 3 sachkundige Personen nach § 4 Abs. 3 Buchst. j und 11 beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst. a – l an.
Die Verwaltung hat daher alle im Bereich des Fachbereich Jugend wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angeschrieben und um Personalvorschläge gebeten.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder teilt sich wie folgt auf:
8 Mitglieder der Vertretungskörperschaft
1 Mitglied, welches in der Jugendhilfe erfahren ist,
6 Mitglieder, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern vorgeschlagen wurden.
Als beratende Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 Buchst. a – l der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
- die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder ein/e von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter
- die Leiterin/der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,
- eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder
eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Dortmund bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung in Arnsberg bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat als Kreispolizeibehörde bestellt wird,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Ev. Kirche, die/der vom Kuratorium der Ev. Kirchengemeinde bestellt wird (ein Personalvorschlag liegt nicht vor),
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Kath. Kirche, die/der von der Dekanatsgeschäftsstelle bestellt wird (ein Personalvorschlag liegt nicht vor),
- eine Ärztin/ein Arzt des Gesundheitsamtes, die/der vom Landrat des Kreises Unna bestellt wird.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates, die/der durch den Integrationsrat gewählt wird.
- der/die Vorsitzende des Jugendamtselternbeirates der Stadt Kamen
Gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. j der Satzung für das Jugendamt gehören dem Jugendhilfeausschuss weitere sachkundige Frauen und Männer nach § 5 Abs. 3 AG-KJHG an. Durch Ratsbeschluss vom 18.06.2014 wurde die Zahl im Rahmen der Satzung auf 3 festgelegt.
Für die Wahl der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind nach § 3 Abs. 1 AG-KJHG die Bestimmungen der Gemeindeordnung anzuwenden, so dass das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung findet. Danach können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden muss.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Die Wahlvorschläge der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind in die Vorschlagslisten der Fraktionen aufzunehmen und werden gemeinsam zur Wahl gestellt. Dabei sind sie Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Nach § 4 Buchst. m der Satzung für das Jugendamt können dem Ausschuss als beratende Mitglieder weitere sachkundige Personen aus der Vertretungskörperschaft auf Vorschlag derjenigen Ratsfraktionen angehören, die im Jugendhilfeausschuss nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind.
Bei der Besetzung ist die Regelung der Satzung für das Jugendamt über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Dabei sind nach § 71 Abs. 1 SGB VIII Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses in der Weise zu berücksichtigen, dass sie in die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend aufzunehmen sind.
Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen. Die Vertretung im Jugendhilfeausschuss darf aufgrund der sondergesetzlichen Bestimmung nur durch den persönlichen Stellvertreter wahrgenommen werden.