Betreff
Wahl der Mitglieder
Vorlage
064/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Kamen beschließt für die Ausschüsse, die mit Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürger besetzt werden, die Anzahl, sowohl der Ratsmitglieder, als auch die Anzahl der sachkundigen Bürger, für jeden Wahlvorschlag nach dem Proportional­ver­fahren Hare/Niemeyer zu bestimmen.

 

2.    Der Rat der Stadt Kamen beschließt auf dieser Basis die nachstehenden Ausschuss­besetzungen.

     Es werden gewählt als

     ordentliche Mitglieder                                             stellv. Mitglieder

    
Ratsmitglieder:

     evtl. sachk. Bürgerinnen/Bürger:

     für folgende Ausschüsse:

     Haupt- und Finanzausschuss
     Wahlprüfungsausschuss
     Rechnungsprüfungsausschuss
     Betriebsausschuss
     Familien-, Sozial- und Generationenausschuss
     Kulturausschuss
     Partnerschaftsausschuss
     Planungs- und Straßenverkehrsausschuss
     Schul- und Sportausschuss
     Umwelt- und Klimaausschuss
     Wirtschaftsausschuss
     Integrationsrat

 

3.    Die Wahl der Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss sowie den Gleichstellungs- und
       Behindertenbeirat wird in der nächsten Sitzung des Rates durchgeführt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Danach können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der durch einstimmigen Beschluss angenommen werden kann.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Ver­hältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahl­vorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stim­menzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgege­benen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlen­bruchteilen entscheidet das Los.

Entscheidend sind die tatsächlich abgegebenen Stimmen und nicht die Fraktionsstärke.

 

Folgende Regelungen bezüglich der Wahlvorschläge sind zu beachten:

 

-          Nach § 10 der Hauptsatzung der Stadt Kamen wird für jedes Ausschussmitglied ein persönli­cher Stellvertreter gewählt. Im Falle der Verhinderung des persönlichen Stell­vertreters ver­treten sich die Stellvertreter einer Fraktion untereinander in fortlaufender alphabetischer Rei­henfolge, beginnend mit dem Anfangsbuchstaben des jeweils ver­hinderten Stellvertreters, getrennt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern, wobei Ratsmitglieder sachkun­dige Bürger vertreten können. Die stellvertretenden Mit­glieder können mit den ordentlichen Mitgliedern in einem Wahlgang gewählt werden.
Die Wahlvorschläge sind entsprechend vorzubereiten.

 

-          Die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gem. § 58 Abs. 3 GO NW werden in einem Wahl­gang mit den Ratsmitgliedern gewählt.

 

Es empfiehlt sich daher, in den Wahlvorschlägen die Namen der Vorgeschlagenen und ihre Gruppenzugehörigkeit getrennt aufzuführen. Bei der Verteilung der Wahlstellen werden dann zunächst die Ratsmitglieder berücksichtigt, bis die vom Rat festgelegte Anzahl in dem jeweiligen Ausschuss erreicht ist. Danach werden die in den Wahlvor­schlägen aufgeführten sachkundigen Bürgerinnen/Bürger berücksichtigt.

 

Da nach dem Proportionalverfahren Hare/Niemeyer keine Reihenfolge der Verteilung der Sitze festgelegt ist, müssen für die Fälle, in denen sowohl Ratsmitglieder als auch stimmbe­rechtigte sachkundige Bürger in einen Ausschuss gewählt werden, vom Rat Festlegungen getroffen werden, um die Anzahl der Ratsmitglieder und der sachkundigen Bürger die auf einen Wahlvorschlag entfallen festzulegen.

Dazu ist ebenfalls nach Hare/Niemeyer jeweils getrennt die Anzahl der Ratsmitglieder und die Anzahl der sachkundigen Bürger auf die einzelnen Vorschläge zu verteilen.

 

Auch der Jugendhilfeausschuss wird entsprechend der Gemeindeordnung nach den Grund­sät­zen der Verhältniswahl in einem Wahlgang gewählt. Die Wahlvorschläge der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind daher zu­nächst in die Vorschlagslisten der Fraktion mit aufzunehmen und werden gemein­sam zur Wahl gestellt.
Außerdem ist bei der Besetzung die Regelung der Satzung für das Jugendamt über die An­zahl der stimmberechtigten Mitglieder zu berücksichtigen. Dabei sind nach § 71 Abs. 1 KJHG Vor­schläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände bei der Besetzung des Jugendhilfe­ausschusses angemessen zu berücksichtigen. Um Schwierigkeiten bei der Be­setzung des Jugendhilfeausschusses im Wege der Verhältniswahl zu vermeiden, empfiehlt die Verwaltung die Vorlage eines einheitlichen Wahlvorschlages, über den ein einstimmiger Beschluss gefasst werden müsste.

 

Soweit ein Grundsatzbeschluss über die Bildung eines Gleichstellungsbeirates bzw. eines Be­hindertenbeirates gefasst wird, kann auch die Ausschussbesetzung erst nach Vorliegen der Personalvorschläge der gesellschaftlich relevanten Gruppen und der Interessenvertreter in einer der nächsten Ratssitzungen erfolgen.

 

Soweit ein Grundsatzbeschluss über die Bildung eines Integrationsrates gefasst wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Kamen zu beachten, dass bei den 6 zu wählenden Ratsmitgliedern, mindestens ein Mitglied von jeder Fraktion entsandt wird. Der verbleibende Sitz ist nach Hare/ Niemeyer zu verteilen.