Beschlussvorschlag:
- Der Rat der Stadt Kamen beschließt gem. § 81 Abs. 2 des
Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG) den Teilstandort des zum
01.08.2007 gebildeten Grundschulverbundes Kamen-Heeren-Werve,
Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen, zum Ende des Schuljahres 2013/14
(31.07.2014) zurück zu nehmen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die gem. § 81 Abs. 3 SchulG
erforderliche Genehmigung der Bezirksregierung einzuholen.
- Mit der Rücknahme des Teilstandortes ist der bisherige Schulverbund aufgelöst.
Die bisherige Stammschule des Schulverbundes führt mit Beginn des Schuljahres 2014/15 den Namen:
„Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen“
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Rat der Stadt
Kamen hat in seiner Sitzung am
26.04.2007 die Bildung des Grundschulverbundes Kamen-Heeren-Werve,
Astrid-Lindgren-Schule, Städt. Gemeinschaftsgrundschule Kamen, beschlossen.
Der Standort an der
Lenningser Straße 47 (damalige Schule in der Mark) wurde zum Teilstandort des
Grundschulverbundes.
Aufgrund der
rückläufigen Schülerzahlen im Stadtgebiet wurde durch den Rat der Stadt Kamen
mit dem Schulentwicklungsplan 2011–2016 unter Pkt. 2.3 folgender
Beschluss gefasst:
„Wenn nach dem
geltenden Schulrecht (unter Berücksichtigung des Klassenfrequenzrichtwertes und
unter Ausschöpfung der maximalen Bandbreite) im Schulverbund Kamen-Heeren-Werve
die 3-Zügigkeit nicht erreicht wird, sind die zwei zu erwartenden
Eingangsklassen an der Stammschule zu beschulen.“
Erstmals zum
Schuljahr 2012/13 wurde aufgrund der geringen Zahl der Schulanfänger keine
Eingangsklasse am Teilstandort gebildet.
Zur Anmelderunde für
das Schuljahr 2014/15 wurden bei insgesamt 64 Schulanfängern nur vier
Anmeldungen für den Teilstandort ausgesprochen.
Die drei zu
bildenden Eingangsklassen werden an der Stammschule gebildet.
Die Zahl der
Schulanfänger der kommenden Jahre stellt sich nach Stand von Februar 2014 wie
folgt dar:
|
Schulanfänger |
||||
2015/16 |
2016/17 |
2017/18 |
2018/19 |
2019/20 |
|
|
|||||
|
|
|
|
|
|
Kamen-Heeren-Werve gesamt |
45 |
55 |
52 |
50 |
44 |
Nach der amtlichen
Schulstatistik 2013/14 werden zurzeit am Teilstandort insgesamt 66 SchülerInnen
wie folgt beschult:
Jahrgang 4: 23
Jahrgang 3: 21
Jahrgang 1: 22
Mit Datum vom
17.03.14 (Lehrerkonferenz) und mit Datum
vom 06.05.14 (Schulpflegschaft) wurde jeweils der Antrag an die Schulkonferenz
gestellt, die zum Schuljahr 2014/15 verbleibenden zwei Klassen des
Teilstandortes am Standort Westfälische Straße zu beschulen.
Sowohl
organisatorische als auch pädagogische Belange wurden in den Anträgen
vorgetragen. (Bsp.: Im Krankheitsfall von Lehrkräften könnten
Unterrichtsinhalte in Vertretungsstunden besser aufeinander abgestimmt
werden; Aufsichten seien problemloser zu
organisieren; Lehrerstunden seien effektiver einsetzbar; flexible Erstellung
des Stundenplanes möglich)
Die Schulkonferenz
hat in der Sitzung am 08.05.2014 einstimmig bei 3 Enthaltungen beschlossen,
den Anträgen zuzustimmen.
Aufgrund der
derzeitigen und der erwarteten Schülerzahlen der nächsten Schuljahre für die
Gemeinschaftsgrundschule in Kamen-Heeren-Werve in Verbindung mit dem Beschluss
der Schulkonferenz wird die Rücknahme des Teilstandortes vorgeschlagen.
Geltendes
Schulrecht:
Die Neuregelung
durch das 8. Schulrechtsänderungsgesetz 2012 sieht vor, dass Grundschulen mit
weniger als 92 und mehr als 46 SchülerInnen nur als Teilstandorte
geführt werden, wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält (
§ 83 Abs. 1 S. 1 SchulG).
Damit können
Teilstandorte mit weniger als 46 SchülerInnen grundsätzlich nicht aufrecht
erhalten bleiben. Die Ausnahme des § 83 Abs. 1 S. 2 trifft auf den
Teilstandort in Kamen-Heeren-Werve nicht
zu.
Nach § 81 Abs. 2 SchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung.
Als Änderung ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 u.a. die Bildung eines Teilstandortes zu behandeln. Im Umkehrschluss fällt auch die Rücknahme eines Teilstandortes in die Entscheidung des Rates der Stadt Kamen.