Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Sachdarstellung und Begründung
vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten
Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung
mit § 21 a des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes
(KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21
b.
Die
Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen
die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs
zur Änderung des KiBiz zu gewähren.
Die
Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende
des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.
Diese
Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der angekündigten
Revision des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014. Die Anzahl der
anzuerkennenden Kindertageseinrichtungen hängt von der als Anlage beigefügten
Höhe der avisierten Landesförderung ab.
Finanzielle Auswirkungen
Keine. Es
handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die
Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1. Zusammenfassung
Die Landesregierung hat den
Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze
vorgelegt, welches ab dem 01.08.2014 in Kraft treten soll. Wesentliche Inhalte
der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und
Bildungsgerechtigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen
Bildungsverständnisses insbesondere eine alltagsintegrierte Sprachförderung.
Dies ist ab dem 01.08.2014 durch
eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen Anteil von Kindern
mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses
(„plusKITA“) und der
Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte
Kitas sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Im Bereich
Sprachförderkita schlägt die Verwaltung vor, diese zunächst für zwei Jahre
festzulegen.
2. Allgemeines
2.1
Die plusKITA-Förderung soll laut Gesetzesentwurf anhand der Quote der
u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug
im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet werden (landesweit 45
Mio €).
2.2
Für die Berechnung der Sprachfördermittel soll je zur Hälfte die Quote der
u7-Kinder in Familien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen
vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, hinzugezogen werden (landesweit 25
Mio €).
Die Verwendung dieser
Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel
sind nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zurückzuzahlen.
Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn
des Kindergartenjahres 2014/15 an durch diesen JHA-Beschluss vorbehaltlich des
Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (01.08.2014) ermöglicht werden.
Die pauschale Zuweisung der
Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Stadt Kamen erhält Fördermittel in
Höhe von insgesamt 180.000 Euro, hiervon 125.000 Euro plusKITA-Förderung und 55.000
Euro Sprachfördermittel.
Die Verwaltung schlägt vor, die
Förderung anhand der nachstehenden Kriterien (siehe Punkt 3.2 und Punkt 4.2)
für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.
3. plusKITA § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz
3.1 Aufgabenbeschreibung plusKITA
Das Gesetz verbindet in § 16 a
Abs. 2 des Regierungsentwurfes zur Änderung des KiBiz die nachfolgend genannten
Aufgaben mit einer KITAplus-Förderung:
Diese Kitas haben in besonderer
Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,
1.
bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu
stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den
lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2.
zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das
Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu
entwickeln,
3.
zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der
Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung
regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
4.
sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘)
hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste
Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
5.
sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen
Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus,
zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit
den speziellen Anforderungen anzupassen,
6.
die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete
Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort-
und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
3.2 Auswahlkriterien plusKITA
Nach § 16 a des KiBiz
Referentenentwurfes sollen plusKITA Einrichtungen mit einem hohen Anteil von
Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die
Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die Kitas, in denen besonderer
Handlungsbedarf besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das
Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den
„Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und
Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu
entscheiden, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden.
Nach gemeinsamer Abstimmung mit
den ortsansässigen Trägern der Kindertageseinrichtungen schlägt die Verwaltung
vor, folgende Kriterien in der Stadt Kamen der Festlegung zugrunde zu legen:
- Anzahl
der Kinder, deren Familien Hilfe zur Erziehung und Beratung durch das
Jugendamt erhalten
·
Anzahl der Kinder, deren Eltern ein Einkommen von bis zu 20.000
Euro haben
Die Kriterien werden zu jeweils
50% gewichtet.
3.3 Förderung plusKITA
Laut Regierungsentwurf zur
Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
den Landeszuschuss von mindestens 25.000 € pro Kita an den Träger der
Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag
weitere Förderpakete auf mehrere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für
plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen.
3.4 Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen
Die Verteilung der Förderpakete
erfolgt absteigend nach der Rangliste.
Die Addition aller Kriterien mit der
entsprechenden Gewichtung aus Punkt 3.2 ergibt eine Summe von Fallpunkten. Die
Verwaltung hat für die Verteilung der Mittel folgenden Berechnungsweg zugrunde
gelegt:
Die Punkte geteilt durch die Anzahl der
Pakete ergeben einen Faktor. Dieser Faktor wird multipliziert mit der
einrichtungsscharf ermittelten Fallpunktzahl. Danach ergibt sich eine
Rangliste. Nach der Multiplikation des Faktors mit der Fallpunktzahl aus der
Kriterienbildung ergibt sich die nachfolgende Verteilung.
Daher schlägt die Verwaltung
vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren
Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als
plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:
- Einrichtung:
AWO Kita Flohkiste plusKITA-Zuschuss: 50.000 €
- Einrichtung:
AWO Kita Atlantis plusKITA-Zuschuss: 25.000 €
- Einrichtung:
AWO Kita Sternstunde plusKITA-Zuschuss: 25.000 €
- Einrichtung:
AWO Kita Nistkasten plusKITA-Zuschuss: 25.000 €
4. Sprachförderkita § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz
4.1 Aufgabenbeschreibung
Sprachfördereinrichtungen
Folgende Anforderungen stellt
das KiBiz in § 16 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz an die
besondere Aufgabe einer Sprachförderkita:
Soweit die
Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten,
haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über
nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung
verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese
Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und
weiterentwickelt.
4.2 Auswahlkriterien
Sprachfördereinrichtungen
Nach § 16 b in Verbindung mit §
21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz werden Mittel für
zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei
KITAplus die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas
als Sprachförderkitas anerkannt werden
können.
Nach gemeinsamer Abstimmung mit
den ortsansässigen Trägern der Kindertageseinrichtungen schlägt die Verwaltung
vor, folgende Kriterien in der Stadt Kamen bei der Festlegung zugrunde zu
legen:
·
Anzahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch
gesprochen wird
·
Anzahl der Kinder, die Sprachförderung nach Delfin IV erhalten
Die Kriterien werden zu jeweils
50% gewichtet.
4.3 Förderung
Sprachfördereinrichtungen
Laut Regierungsentwurf zur Änderung
des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den
Landeszuschuss von mindestens 5.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung
weiter.
4.4
Anerkennung der Sprachfördereinrichtungen
Die Addition aller Kriterien mit der
entsprechenden Gewichtung aus Punkt 4.2 ergibt eine Summe von Fallpunkten. Die
Verwaltung hat für die Verteilung der Mittel folgenden Berechnungsweg zugrunde
gelegt:
Die Punkte geteilt durch die Anzahl der
Pakete ergeben einen Faktor. Dieser Faktor wird multipliziert mit der
einrichtungsscharf ermittelten Fallpunktzahl. Danach ergibt sich eine
Rangliste. Nach der Multiplikation des Faktors mit der Fallpunktzahl aus der
Kriterienbildung ergibt sich die nachfolgende Verteilung.
Daher schlägt die Verwaltung
vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren
Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als
Sprachförderkitas anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:
1.
Einrichtung:
AWO Kita Atlantis Sprachförderkita-Zuschuss:
15.000 €
2.
Einrichtung:
AWO Kita Sternstunde Sprachförderkita-Zuschuss:
10.000 €
3.
Einrichtung:
AWO Kita Flohkiste Sprachförderkita-Zuschuss:
10.000 €
4.
Einrichtung:
AWO Kita Nistkasten Sprachförderkita-Zuschuss:
5.000 €
5.
Einrichtung:
Kath. Kita Heilige Familie Sprachförderkita-Zuschuss:
5.000 €
6.
Einrichtung:
DRK Kita Monopoli Sprachförderkita-Zuschuss:
5.000 €
7.
Einrichtung:
Ev. Kita Kämerstr. Sprachförderkita-Zuschuss:
5.000 €