Betreff
Kindertagesbetreuung: Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKITA- und Sprachfördereinrichtungen im Sinne des Regierungsentwurfs zum 2. Änderungsgesetzes zum Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Vorlage
055/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der benannten Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a des Regierungsentwurfs zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) bzw. als Sprachfördereinrichtungen gemäß § 16 b in Verbindung mit § 21 b.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die ent­sprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz zu gewähren.

Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kinder­gartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.

 

Diese Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der angekündigten Revision des Kinderbildungsgesetzes zum 01.08.2014. Die Anzahl der anzuerkennenden Kindertagesein­richtungen hängt von der als Anlage beigefügten Höhe der avisierten Landesförderung ab.

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine. Es handelt sich um eine reine Landesmittelförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1. Zusammenfassung

Die Landesregierung hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des KiBiz und weiterer Gesetze vorgelegt, welches ab dem 01.08.2014 in Kraft treten soll. Wesentliche Inhalte der zweiten Revision des KiBiz ist die Verbesserung von Bildungschancen und Bildungsgerech­tigkeit sowie im Kontext eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses insbesondere eine all­tagsintegrierte Sprachförderung.

Dies ist ab dem 01.08.2014 durch eine zusätzliche Landesförderung von Kitas mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses

(„plusKITA“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“) vorgesehen. Förderberechtigte Kitas sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Im Bereich Sprachförderkita schlägt die Verwaltung vor, diese zunächst für zwei Jahre festzulegen.

 

2. Allgemeines

2.1 Die plusKITA-Förderung soll laut Gesetzesentwurf anhand der Quote der u7-Kinder  in Fa­milien mit SGB II-Bezug im Verhältnis zur entsprechenden Landesquote berechnet werden (lan­desweit 45 Mio €).

2.2 Für die Berechnung der Sprachfördermittel soll je zur Hälfte die Quote der u7-Kinder in Fa­milien mit SGB II-Bezug sowie die Quote der Familien, in denen vorrangig nicht Deutsch ge­sprochen wird, hinzugezogen werden (landesweit 25 Mio €).

 

Die Verwendung dieser Landesmittel ist vom Träger über Verwendungsnachweise darzulegen. Die Mittel sind nicht rücklagefähig und daher bei nicht zweckentsprechender Verwendung zu­rückzuzahlen. Daher soll den Trägern ein entsprechender Einsatz der Mittel zeitnah von Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 an durch diesen JHA-Beschluss vorbehaltlich des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (01.08.2014) ermöglicht werden.

 

Die pauschale Zuweisung der Fördergelder des Landes erfolgt durch das Landesjugendamt an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Stadt Kamen erhält Fördermittel in Höhe von insgesamt 180.000 Euro, hiervon 125.000 Euro plusKITA-Förderung und 55.000 Euro Sprachfördermittel.

Die Verwaltung schlägt vor, die Förderung anhand der nachstehenden Kriterien (siehe Punkt 3.2 und Punkt 4.2) für die benannten Kindertageseinrichtungen vorzunehmen.

 

3. plusKITA  § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz

3.1  Aufgabenbeschreibung plusKITA

Das Gesetz verbindet in § 16 a Abs. 2 des Regierungsentwurfes zur Änderung des KiBiz die nachfolgend genannten Aufgaben mit einer KITAplus-Förderung:

Diese Kitas haben in besonderer Weise nach § 16 a Abs. 2 die Aufgabe,

1.    bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskultu­relle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Pro­blemlagen der Familien zu orientieren,

2.    zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder ab­gestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

3.    zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförde­rung einzubeziehen,

4.    sich über die Pflichten nach § 14 (‚Kooperationen und Übergänge‘) hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertagesein­richtung einzubringen,

5.    sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflich­ten nach § 13c (‚Sprachliche Bildung‘) hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,

6.    die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispiels­weise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

 

3.2 Auswahlkriterien plusKITA

Nach § 16 a des KiBiz Referentenentwurfes sollen plusKITA Einrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses sein. Die Kommunen vor Ort kennen die Stadtteile und die Kitas, in denen besonderer Handlungsbedarf besteht, am besten. Daher soll sich laut Gesetzesentwurf das Jugendamt neben der eigenen örtlichen kleinräumigen Sozialplanung auch an den „Kleinräumigen Auswahlkriterien zur Förde­rung von Kindertageseinrichtungen und Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf“ orientieren, um darüber zu entscheiden, welche Kitas als plusKITA anerkannt und gefördert werden.

 

Nach gemeinsamer Abstimmung mit den ortsansässigen Trägern der Kindertageseinrichtungen schlägt die Verwaltung vor, folgende Kriterien in der Stadt Kamen der Festlegung zugrunde zu legen:

  • Anzahl der Kinder, deren Familien Hilfe zur Erziehung und Beratung durch das Jugend­amt erhalten

·         Anzahl der Kinder, deren Eltern ein Einkommen von bis zu 20.000 Euro haben

Die Kriterien werden zu jeweils 50% gewichtet.

 

3.3 Förderung plusKITA

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 25.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter. Hierbei ist es möglich, zusätzlich zu diesem Sockelbetrag weitere Förderpakete auf meh­rere Einrichtungen aufzuteilen. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen.

 

3.4 Anerkennung der plusKITA-Einrichtungen

Die Verteilung der Förderpakete erfolgt absteigend nach der Rangliste.

Die Addition aller Kriterien mit der entsprechenden Gewichtung aus Punkt 3.2 ergibt eine Summe von Fallpunkten. Die Verwaltung hat für die Verteilung der Mittel folgenden Berech­nungsweg zugrunde gelegt:

Die Punkte geteilt durch die Anzahl der Pakete ergeben einen Faktor. Dieser Faktor wird multi­pliziert mit der einrichtungsscharf ermittelten Fallpunktzahl. Danach ergibt sich eine Rangliste. Nach der Multiplikation des Faktors mit der Fallpunktzahl aus der Kriterienbildung ergibt sich die nachfolgende Verteilung.

Daher schlägt die Verwaltung vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als plusKITA-Einrichtungen anzuerkennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

  1. Einrichtung: AWO Kita Flohkiste plusKITA-Zuschuss: 50.000 €
  2. Einrichtung: AWO Kita Atlantis plusKITA-Zuschuss: 25.000 €
  3. Einrichtung: AWO Kita Sternstunde plusKITA-Zuschuss: 25.000 €
  4. Einrichtung: AWO Kita Nistkasten plusKITA-Zuschuss: 25.000 €

 

4. Sprachförderkita  § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz

4.1  Aufgabenbeschreibung Sprachfördereinrichtungen

Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in § 16 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita: 

Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene beson­dere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.

 

4.2 Auswahlkriterien Sprachfördereinrichtungen

Nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b des Regierungsentwurfs zur Änderung des KiBiz werden Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf zur Verfügung gestellt. Danach soll wie bei KITAplus die örtliche Jugendhilfeplanung darüber entscheiden, welche Kitas als  Sprachförderkitas aner­kannt werden können.

 

Nach gemeinsamer Abstimmung mit den ortsansässigen Trägern der Kindertageseinrichtungen schlägt die Verwaltung vor, folgende Kriterien in der Stadt Kamen bei der Festlegung zugrunde zu legen:

·        Anzahl der Kinder, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird

·        Anzahl der Kinder, die Sprachförderung nach Delfin IV erhalten

Die Kriterien werden zu jeweils 50% gewichtet.

 

4.3 Förderung Sprachfördereinrichtungen

Laut Regierungsentwurf zur Änderung des KiBiz leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe den Landeszuschuss von mindestens 5.000 € pro Kita an den Träger der Einrichtung weiter.

 

4.4 Anerkennung der Sprachfördereinrichtungen

Die Addition aller Kriterien mit der entsprechenden Gewichtung aus Punkt 4.2 ergibt eine Summe von Fallpunkten. Die Verwaltung hat für die Verteilung der Mittel folgenden Berech­nungsweg zugrunde gelegt:

Die Punkte geteilt durch die Anzahl der Pakete ergeben einen Faktor. Dieser Faktor wird multi­pliziert mit der einrichtungsscharf ermittelten Fallpunktzahl. Danach ergibt sich eine Rangliste. Nach der Multiplikation des Faktors mit der Fallpunktzahl aus der Kriterienbildung ergibt sich die nachfolgende Verteilung.

Daher schlägt die Verwaltung vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und deren Gewichtung/Punktwerte die folgenden Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkitas anzuer­kennen und mit folgenden Beträgen zu fördern:

 

1.    Einrichtung: AWO Kita Atlantis Sprachförderkita-Zuschuss: 15.000 €

2.    Einrichtung: AWO Kita Sternstunde Sprachförderkita-Zuschuss: 10.000 €

3.    Einrichtung: AWO Kita Flohkiste Sprachförderkita-Zuschuss: 10.000 €

4.    Einrichtung: AWO Kita Nistkasten Sprachförderkita-Zuschuss: 5.000 €

5.    Einrichtung: Kath. Kita Heilige Familie Sprachförderkita-Zuschuss: 5.000 €

6.    Einrichtung: DRK Kita Monopoli Sprachförderkita-Zuschuss: 5.000 €

7.    Einrichtung: Ev. Kita Kämerstr. Sprachförderkita-Zuschuss: 5.000 €