Beschlussvorschlag:
Nach § 6a der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW beträgt die Zahl der
maximal zu bildenden Eingangsklassen im Stadtgebiet (Kommunale
Klassenrichtzahl) 17.
Der Schulausschuss
beschließt für das Schuljahr 2014/15 die Bildung von 16 Eingangsklassen.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Eingangs- klassen |
Diesterwegschule |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
3 |
Südschule,
Stammschule |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
1 |
Eichendorffschule |
2 |
Jahnschule |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
3 |
Gesamt |
16 |
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Mit Inkrafttreten
des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes soll ein hochwertiges und wohnortnahes
Grundschulangebot bei gleichzeitiger Einhaltung des Klassenfrequenzrichtwertes,
Sicherung der Finanzierbarkeit und Herstellung langfristiger Planungssicherheit
für die Kommunen sichergestellt werden.
Nach § 46 Abs. 3
Schulgesetz NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die
zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93
Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen
und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden
Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Gemeinde
erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten
berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben
unberührt.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens
bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu
gewährleisten.
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Bis zum 15. Januar
2014 wurden insgesamt 384 SchülerInnen für das Schuljahr 2014/15 an den
Grundschulen angemeldet. Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen
Quotienten von 16,69 und somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 17.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen |
Diesterwegschule |
68 |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
75 |
3 |
Südschule,
Stammschule |
49 |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
35 |
1 |
Eichendorffschule |
43 |
2 |
Jahnschule |
50 |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
64 |
3 |
Gesamt |
384 |
16 |
In Heeren-Werve wurden insgesamt 4 Anmeldungen für den Teilstandort ausgesprochen. Da die Zahl der SchülerInnen für eine Eingangsklasse nicht ausreicht, werden drei Klassen an der Stammschule gebildet.
Für den
Bekenntnisteilstandort der Südschule -Heiliger Josef- hat der Rat der Stadt
Kamen in der Sitzung am 06.07.1995 die Zügigkeit auf einen Zug festgelegt und
gleichzeitig Aufnahmekriterien beschlossen.
Da die Zahl der
angemeldeten katholischen Kinder die Klassenbildung für eine Eingangsklasse
unterschreitet, werden unter Beachtung der Aufnahmekriterien und der
Berücksichtigung der geltenden Klassenbildungswerte andersgläubige Kinder
aufgenommen. Die danach abzulehnenden SchülerInnen werden an der dem Wohnort
nächstgelegenen Grundschule Aufnahme finden.
Unter Berücksichtigung der Verschiebungen werden an allen Standorten die Klassenbildungswerte eingehalten.
Es wird die Bildung
von 16 Eingangsklassen vorgeschlagen.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.