Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gem. § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG)
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen
Vorlage
025/2014
Art
Beschlussvorlage

Ergebnis des Mitwirkungsverbotes nach § 31 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Kamen beschließt die nachstehende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Die Stellungnahme ist der Staatskanzlei NRW zuzuleiten.

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Landesregierung NRW hat am 25.Juni 2013 den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) gebilligt und das erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Er vereinigt die bislang im Landesentwicklungsprogramm (LEPro; galt bis Ende 2011), im Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen von 1995 (LEP NRW 95) enthaltenen Ziele und Grundsätze zu einem ein­heitlichen Planwerk. Erstmalig ist auf der Grundlage des § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbe­richt erstellt worden.

 

Die Verfahrensunterlagen wurden von der Staatskanzlei NRW mit Schreiben vom 15. August 2013 mit der Bitte um Stellungnahme gem. § 10 Abs. 1 und 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bis zum 28. Februar 2014 an die Beteiligten übersandt.

 

In diesem Zeitraum können auch alle Bürgerinnen und Bürger die Planunterlagen bei der Lan­desplanungsbehörde und den Regionalplanungsbehörden einsehen und zu den Planunterlagen Stellung nehmen. Die Einsicht sowie die Angabe der Stellungnahme ist zudem auch online möglich.

 

Der vorliegende Entwurf für einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) soll den seit 1995 gülti­gen Landesentwicklungsplan (LEP NRW`95), den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Flug­lärm“ und das ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzen.

 

Damit werden auf Landesebene alle raumordnerischen Ziele in einem Instrument gebündelt und somit das System der räumlichen Planung in NRW vereinfacht. Diese Bündelung entspricht auch der Vorgabe des §  8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) nach der im Regelfall in den Ländern ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen ist.

 

Das Verfahren zur Aufstellung des neuen LEP NRW ist in § 10 ROG i.V.m. §§ 13 und 17 LPlG geregelt. Nach § 10 Abs. 1 ROG sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Ihnen ist Ge­legenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben. An das Beteiligungsverfahren wird sich die Auswertung der eingegangenen Stellung­nahmen anschließen. Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens wird die Landesregierung gem. § 17 Abs. 1 LPlG dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Aufstellungsverfah­ren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Nach der Bekanntmachung des neuen LEP NRW im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes ist er dann rechtswirksam.

 

Der Kreis Unna hat bereits eine umfassende Stellungnahme vorbereitet. Diese ist mit den kreis­angehörigen Kommunen abgestimmt.

 

Eine inhaltliche Kurzzusammenfassung des LEP NRW wurde den Mitgliedern des Rates, den/der Ortvorstehern/Ortsvorsteherin sowie den Mitglieder des Planungs- und Umweltaus­schusses und den Sachkundigen Bürgern des Ausschusses zur Verfügung gestellt.

 

Die gesamte Entwurfsfassung des LEP NRW kann unter folgendem Link eingesehen werden:

 

http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html

 

 

Stellungnahme der Stadt Kamen:

 

Der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes integriert den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und übernimmt die bisherige Funktion des bis 2011 gültigen Landesent­wicklungsprogramms und führt diese Regelwerke zu einem gemeinsamen Landesentwicklungs­plan zusammen. Dieser soll die Grundlage für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes NRW bilden. Die Reduzierung auf nur noch eine gesetzliche Grundlage wird von der Stadt Kamen ausdrücklich unterstützt, da es u.a. zur Verfahrensvereinfachung bei verbesserter Strukturierung führt. Nach Auswertung des Entwurfes werden folgende Anmerkungen zu den einzelnen Themenblöcken gemäß der Gliederung des vorliegenden Entwurfes vorgebracht.

 

 

Räumliche Struktur des Landes

 

Im Ziel 2.1 wird dargelegt, dass die räumliche Struktur auf das bestehende, funktional geglie­derte System Zentraler Orte auszurichten ist. Damit wird das bisherige dreistufige System, wel­ches seit 1995 ein wichtiger elementarer Bestandteil der Landesplanung ist, weiter fortgeführt. In den Erläuterungen zu diesem Ziel wird dargelegt, dass es auf Grund des demografischen Wan­dels mit dem Einhergehen eines Bevölkerungsrückganges künftig dazu kommen kann, dass einige Mittelzentren in ihrem Bestand gefährdet sind. Hierzu soll es während der Laufzeit des LEP`s eine Überprüfung geben.

In diesem Zusammenhang wird erwartet, dass diese Überprüfung frühzeitig in enger Abstim­mung mit den Kommunen durchgeführt wird. Die in dieser Rubrik beschrieben Grundsätze spie­geln die Intention des Landesentwicklungsplanes wieder, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes NRW zu schaffen.

 

 

 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

 

Die Unterlagen selbst enthalten eine Übersichtskarte zu den 29 landesbedeutsamen Kulturland­schaften des Landes NRW. Die Stadt Kamen ist hiervon nicht direkt berührt. Die Aussagen zum Erhalt der Vielfalt und Einzigartigkeit, sowohl der Kulturlandschaften als auch zu den ortsteilbil­denden historischen Stadtkernen, werden mitgetragen.

 

 

 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

 

Diese Rubrik ist eines der zentralen Anliegen im neuen Entwurf zum Landesentwicklungsplan. Die Themen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gehören zu den großen Heraus­forderungen unserer Zeit. Die in den Grundsätzen 4.1 bis 4.2 beschriebenen Ansätze finden sich bereits in dem maßgeblichen Gesetz zur städtebaulichen Entwicklung, dem Baugesetzbuch so­wie weiteren Regelwerken, z.B. in der Energieeinsparverordnung (EnEV) etc., wieder. Sie kön­nen insofern mitgetragen werden, zumal sie als Grundsatz gleichberechtigt zu den übrigen Be­langen einer städtebaulichen Entwicklung stehen.

 

Im Abschnitt 4.3 wird als Ziel formuliert, dass die Festlegungen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klima­schutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden, zu berücksichtigen sind. Hierbei unterliegen Sie nicht der Abwägung, sondern würden als eigene Zielformulierung strikt zu beachten sein. Das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in NRW vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. Aus­gabe 2013 Nr. 4 vom 06.02.2013) besagt in § 4 Klimaschutzgesetz NRW, dass die Landesregie­rung NRW einen Klimaschutzplan nach § 6 Klimaschutzgesetz NRW unter umfassender Beteili­gung der gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände verbindlich er­stellt. Diesen Klimaschutzplan gibt es jedoch bis zum heutigen Tag nicht. Eine entsprechende Zielformulierung wirkt unter den gegeben Umständen wie eine Prokura, zumal im Gesetz die unmittelbare Beteiligung der Kommunen an einen Klimaschutzplan nicht vorgesehen ist. Bislang ist nur vorgesehen, dass die kommunalen Spitzenverbände beteiligt werden. Bereits das Bun­desverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung v. 07.02.2005 sowie auch in der Entscheidung v. 16.03.2006 dargelegt, dass ein Ziel der Raumordnung dann nicht vorliegt, wenn die Frage nach der Vollzugsfähigkeit nicht bejaht werden kann. Dies kann insoweit nicht bejaht werden, weil wie vorher beschrieben, ein Klimaschutzplan nicht existiert. Insofern sind die rechtlichen Anforderungen, die an eine Zielformulierung gestellt, werden in dieser Angelegenheit bisher nicht erfüllt.

 

Eine derartige Zielformulierung im Abschnitt 4.3 muss daher abgelehnt werden, zumal auch die Auswirkungen auf die Stadt Kamen nicht abgeschätzt werden können. Hier könnte sich allenfalls eine Formulierung, die als Grundsatz aufgenommen wird, anbieten, die dann auch den Rege­lungen des Baugesetzbuches entsprechen würde.

 

 

 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

 

Der Landesentwicklungsplan legt im Grundsatz 5.2 fest, dass das gesamte Bundesland NRW eine europäische Metropolregion ist. Nach der allgemeinen Definition sind sog. Metropolregio­nen stark verdichtete Ballungsräume, die als Motoren der sozialen, gesellschaftlichen und wirt­schaftlichen Entwicklung betrachtet werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde bis­her nur im Zusammenhang mit der Rhein-Ruhr Schiene in Verbindung gebracht. Nach der Defi­nition einer Metropolregion muss diese folgende Funktionen erfüllen a) Entscheidungs- und Kontrollfunktion; b) Innovations- und Wettbewerbsfunktion; c) Gateway-Funktion (Austausch von Wissen und Informationen ist ohne große Probleme möglich, da eine sehr gute Erreichbarkeit gegeben ist. Indikatoren dafür sind internationale Flughäfen, Verkehrsknotenpunkte, Standpunkt von Internet-Servern, Messen etc.). Die bisherige Entscheidung der Landesregierung, dass ge­samte Bundesland als Metropolregion zu erklären ist weder nachvollziehbar noch in der Konse­quenz mangelnder Wahrnehmung im europäischen Kontext wünschenswert. Insoweit sollte die bisherige Regelung nur die Rhein-Ruhr-Schiene als Metropolregion zu begreifen, wieder im LEP-NRW ihren Niederschlag finden.

 

 

Siedlungsraum

 

Das Kapitel Siedlungsraum ist ein zentrales Element des Entwurfes des neuen Landesentwick­lungsplanes. Mit ihm wird maßgeblich in die siedlungsräumliche Entwicklung einer Kommune eingegriffen. Der Landesgesetzgeber hat im Vorfeld der Aufstellung des Landesentwicklungs­planes ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem landeseinheitlich eine neue Methode zur Er­mittlung der Bedarfe im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) und Gewerbebereich eingeführt werden sollte. In der Vergangenheit hatten die zuständigen Regionalplanungsbehörden die gän­gige Methode für die Ermittlung der Wirtschaftsflächen „GIFPRO-Modell“ (Gewerbe- und Indust­rieflächenprognose) unterschiedlich weiter entwickelt und den regionalspezifischen Gegeben­heiten angepasst. Ein Vergleich der Berechnungsmethoden war somit nicht mehr möglich. Dies wollte der Landesgesetzgeber geändert wissen und hatte das ISB (Institut für Stadtbauwesen und Stadtverkehr RWTH Aaachen - Prof. Vallée beauftragt, einen neuen Methodenvorschlag zur Berechnung der Siedlungsflächen zu entwickeln. Sowohl der Vorschlag als auch der daraus resultierende Erlassentwurf wurde u.a. von den kommunalen Spitzenverbänden kritisiert. Die zu geringe Würdigung der kommunalen Disparitäten insb. bei der Verallgemeinerung der städte­baulichen Dichte sowie die unzutreffende Verwendung von statistischen Daten (z.B. Beschäf­tigtenzahlen nur auf Kreisebene), als auch die Ermittlung der Flächenbedarfe nur auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte, führte zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.

Aktuell gibt es weder eine landeseinheitliche Berechnungsmethode noch einen entsprechenden Erlass zur Ermittlung der Siedlungsflächenbedarfe. Problematisch und in dieser Hinsicht irrefüh­rend ist jedoch die im Entwurf aufgeführten Formulierung „auf der Basis einer landeseinheitli­chen Methode... (Seite 42 vorletzter Absatz)“. Dies suggeriert das Vorhandensein einer Me­thode, die es in der vorher vom Land NRW angestrebten Version tatsächlich gar nicht gibt. Le­diglich der Homepage NRW ist zu entnehmen, dass mit Bezug auf das v.g. Gutachten die Re­gionalplanungsbehörden zur Ermittlung des Bedarfes eine Methode zu entwickeln haben.

Der Beurteilungsmaßstab für den Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW im Rahmen des gegenwärtigen Beteiligungsverfahrens ist aber nicht ein Hinweis auf der Homepage des Landes NRW, sondern einzig und allein der mit Schreiben vom 15. August 2013 übersandte Entwurf mit seinen Zielen, Grundsätzen und zeichnerischen Darstellungen.

Grundsätzlich wurde der Versuch, eine landeseinheitliche Methode zu entwickeln, von allen Ak­teuren (Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden, IHK) mitgetragen. Zum einen, um zukünf­tig zielgerichtet  die Flächeninanspruchnahme landeseinheitlich steuern zu können, zum Ande­ren, weil die bedarfsorientierte Flächeninanspruchnahme im Sinne einer nachhaltigen Entwick­lung von allen Kommunen als wichtig im Umgang mit den natürlichen Ressourcen angesehen wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Reduzierung der Inanspruchnahme des Siedlungsraumes ist auch die Einführung eines landeseinheitlichen Siedlungsflächenmonitorings erforderlich.

 

Die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Zielen und Grundsätzen in diesem Kapitel 6 Siedlungsraum beziehen die vorangestellten grundlegenden Aussagen mit ein.

Sowohl das Ziel 6.1-1 „Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“ als auch das Ziel 6.1-4 „Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen“ können vor dem Hintergrund eines sparsa­men Umganges mit der Ressource Fläche mitgetragen werden. Problematisch ist das Ziel 6.1-2 „Rücknahme von Siedlungsreserveflächen“. Diese Formulierung ist als Ziel abzulehnen, weil es eine vorausschauende und langfristige Flächenpolitik der Kommunen konterkariert. Die vorbe­reitende Bauleitplanung ist auf der Ebene des Flächennutzungsplanes verankert, während die verbindliche Bauleitplanung die Ebene der Bebauungspläne widerspiegelt. Die Aufstellung der Bebauungspläne liegt aber in der im Grundgesetz verankerten kommunalen Planungshoheit. Es besteht grundsätzlich überhaupt kein Anspruch auf Aufstellung von verbindlichen Bauleitplänen. Diese sind ein Ausdruck der Verfolgung einer städtebaulichen Ordnung und beinhalten die damit verbundene Notwendigkeit, bestimmte Zielvorstellungen umzusetzen, oder städtebauliche Miss­stände zu beheben. In Anbetracht der heutigen Probleme, die mit der Änderung bzw. Neuauf­stellung eines Flächennutzungsplanes einhergehen (z.B. Artenschutz, mangelnde Verkaufsbe­reitschaft),  muss die Kommune in der Lage sein, zeitnah und flexibel zu reagieren, um alterna­tive Flächenpotenziale erschließen zu können.

 

Die Grundsätze 6.1-4 „Leitbild „dezentrale Konzentration“ bis einschließlich 6.1-9 „Voraus­schauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten“ werden mitgetragen, zumal sie bereits heute in der kommunalen Planung Anwendung finden, insbesondere, wenn es darum geht, fi­nanzielle Folgekosten, die mit Neuausweisung von Siedlungsflächen einhergehen, zu ermitteln.

 

Das Ziel 6.1-10 „Flächentausch“ sollte nur als Grundsatz formuliert werden, weil bei der Inan­spruchnahme von Flächen des Freiraumes ohnehin verschärfte Anforderungen gelten und die Zielformulierung insbesondere hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Freiraumfunktion die gewollte Flexibilisierung der Kommunen in der städtebaulichen Entwicklung enorm behindern würde.

 

Die Zielformulierung 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ muss in der vorliegenden Version mit dem implizierten 5 ha Ziel abgelehnt werden. Grundsätzlich werden an die Zielfor­mulierungen der Raumordnung hohe Anforderungen gestellt. Neben den berechtigten überörtli­chen Interessen muss auch das im Grundgesetz verankerte Planungshoheit der Kommunen beachtet werden. Die Zielformulierung selbst darf weder das Verhältnismäßigkeitsprinzip ver­letzten, noch darf es willkürlich erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30.09.2009 hinzuweisen, bei dem ein ausnahmslos wirkender Schwellenwert für nicht rechtskonform erklärt wurde, zumal dieser auch dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung nicht angemessen Rechnung trug. In der Zielformulierung selbst wird von einer Reduzierung des täglichen Wachstums der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ ausgegangen. In der Erläuterung wird weder beschrieben, wovon dieses 5 ha Ziel abgeleitet wird, noch werden die kommunalen Dis­paritäten ausreichend gewürdigt. Außerdem liegt, wie bereits einführend dargelegt, weder ein landesweit einheitliches Berechnungsverfahren, noch ein landeseinheitliches Verfahren zum Siedlungsflächenmonitoring vor, die diese Vorgaben dauerhaft kontrolliert. Insofern scheitert diese Zielformulierung auch an der Vollzugsfähigkeit und muss auch vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.

 

In der weiterführenden Darstellung im Entwurf werden im Abschnitt 6.2 „Ergänzende Festlegun­gen für Allgemeine Siedlungsbereiche“ beschrieben. Die dort genannten Ziele und Grundsätze entsprechen sowohl den Vorgaben, die das Baugesetzbuch ohnehin für die Siedlungsentwick­lung vorsieht, als auch den tatsächlichen Gegebenheiten in der Stadt Kamen. Insofern können die Ausführungen von 6.2.1 bis einschl. 6.2-5 mitgetragen werden.

 

Im Weiteren werden im Abschnitt 6.3 Ausführungen zu den „Ergänzenden Festlegungen für Be­reiche für gewerbliche und industrielle Nutzung“ getroffen. Dabei werden die Aussagen im Ziel 6.3-1 „Flächenangebot“ und im Grundsatz 6.3-2 Umgebungsschutz ausdrücklich unterstützt, weil es für die kommunale Selbstverantwortung und Leistungsfähigkeit unumgänglich ist, ein ausrei­chendes Flächenangebot für die ökonomische Entwicklung vorzuhalten, die möglichst ohne Restriktionen auch ausreichende Entwicklungspotenziale erschließen kann. Insoweit werden die Ausführungen im Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ hinsich­tlich der Aussage, dass diese „… unmittelbar anschließend an die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche….“ kritisch gesehen, da gerade in Bezug auf eine mögliche Nähe zur Wohn­bebauung und der in der Vergangenheit verschärften Regelungen im Bereich des Immissions­schutzes einerseits, aber auch eine Veränderung in den Prozessabläufen der Wirtschaftsbe­triebe ein ausreichender Abstand gewährleistet sein muss. Insoweit greifen die im nächsten Ab­satz dargelegten Ausnahmetatbestände zu kurz und berücksichtigen eben nicht die möglich Restriktion einer nahenden Wohnbebauung. Dieses ist entsprechend zu ergänzen. Alternativ ist die Zielformulierung im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu modifizieren.

 

Der Abschnitt 6.5 beschäftigt sich mit dem „Großflächigen Einzelhandel“. Dies insoweit bemer­kenswert, als dass der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –  erst im Sommer 2013 von der Landesregierung (Kabi­nettsitzung 11. Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung beschlossen wurde.

Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Lan­des Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013. Damit ist der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Groß­flächiger Einzelhandel – am 13. Juli 2013 in Kraft getreten

Die landesseitig geführte interne Diskussion über den rechtlichen Umgang mit der Neuaufstel­lung des Landesentwicklungsplanes und des bereits fertiggestellten sachlichen Teilplanes „Großflächiger Einzelhandel“ führte wohl dazu, dass im vorliegenden Entwurf der Abschnitt Großflächiger Einzelhandel wieder aufgeführt wird. Insoweit handelt es sich um ein in der Auf­stellung befindliches Ziel und ist gleichwohl einer Bewertung und Beurteilung in diesem Verfah­ren zugänglich.

 

Im Ziel 6.5-5 wird wie bisher der relative Anteil zentrenrelevanter Randsortimente auf maximal 10 % der Verkaufsfläche geregelt. Dieses Ziel korrespondiert mit der im Grundsatz 6.5-6 be­schriebenen 2.500 m² Verkaufsfläche, wonach der Umfang der zentrenrelevanten Kernsorti­mente diese Größenangabe nicht überschreiten soll. Entgegen der Ausführungen in den Erläu­terungen, dass nach der Ansicht des Landesgesetzgebers eine Zielfestlegung nicht rechtssicher möglich sei, wird trotzdem davon ausgegangen, dass eine Formulierung gewählt werden sollte, die als Ziel sowohl Bindungswirkung als auch Steuerungsfunktion innehat. Infrage kommen könnte z. B. eine Formulierung, die die geplante Verkaufsfläche für großflächige Vorhaben ge­mäß der Ziffer 6  ins Verhältnis setzt, zu der im betreffenden zentralen Versorgungsbereich vor­handenen Verkaufsfläche (vgl. Kommentar Kuschnerus „Der standortgerechte Einzelhandel“ 1. Auflage; Ziff. 349). Auf diese Weise könnten unerwünschte Fehlentwicklungen und Auswirkun­gen auf die Innenstädte vermieden werden.

 

Die im Ziel 6.5-7 dargelegte Überplanung bestehender Altstandorte greift ein - auch aus kom­munaler Sicht immer größer werdendes Problem auf. Der Einzelhandel ist seit Jahren erhebli­chen Veränderungen unterworfen. Bei den Kunden der Branche haben sich das Einkaufsver­halten (Teleshopping und der Internethandel) und die Lebensumstände in den letzten Jahren deutlich verändert, so dass die bereits bestehenden Einzelhandelsgroßbetriebe ebenfalls einem Anpassungsdruck unterliegen. In der jetzt vorliegenden Zielformulierung wurde die Festschrei­bung sowohl auf die Verkaufsfläche als auch in sachgerechter Weise auf die Sortimente ausge­dehnt. Diese Festschreibung wird jedoch durch den Zusatz ..“in der Regel“ relativiert, ohne dass in der Erläuterung weitere Ausführungen zu den möglichen Ausnahmetatbeständen ausgeführt werden.

Es bedarf ebenfalls weiterhin der Klarstellung, ob zur Beachtung des Zieles 6.5-1 eine Regio­nalplanänderung zur Änderung der Darstellung in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) durchzuführen ist.

 

Im Grundsatz 6.5-9 „Regionale Einzelhandelskonzepte“ ist es weiterhin erforderlich, dass in den Erläuterungen darauf hingewiesen wird, welche Mindestinhalte ein Regionales Einzelhandels­konzept enthalten muss, um im Abwägungsvorgang eine gestalterische Kraft zu entfalten. Inso­fern sind hier noch weitere Ausführungen zu tätigen.

 

 

Freiraum

 

Die in diesem Kapital aufgeführten Ziele und Grundsätze können im Interesse einer nachhalti­gen Entwicklung und unter Beachtung einer bedarfsgerechten Weiterentwicklung der ökonomi­schen Belange mitgetragen werden. Sie entsprechen den Regelungen, die im Baugesetzbuch bereits normiert und von den Kommunen im Rahmen ihrer planungsrechtlichen Aktivitäten zu beachten sind. Bereits an dieser Stelle wird sowohl unter dem Aspekt des Bodenschutzes, als auch unter dem Aspekt des Themas Wasser darauf hingewiesen, dass vom Landesgesetzgeber erwartet wird, eine eindeutige Zielformulierung mit dem Verbot von Fracking zu finden.

 

 

Verkehr und technische Infrastruktur

 

Das Thema Verkehr und technische Infrastruktur ist unter dem Gesichtspunkt einer immer weiter fortschreitenden Globalisierung insbesondere für ein Industrieland wie Nordrhein-Westfalen für die Zukunftsfähigkeit des Landes ein zentrales Element. Das Kapitel 8.1 Verkehr und technische Infrastruktur beinhaltet jetzt auch den bislang geltenden LEP IV Schutz vor Fluglärm.  Im Ziel 8.1-6 „Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen“ in NRW wird der Flughafen Dortmund wie bisher als Regionalflughafen ausgewiesen. Hierzu ergeben sich keine Anmerkungen. Anders verhält es sich bei dem Ziel 8.1-7 „Schutz vor Fluglärm“. Im bisherigen LEP IV werden die Schutzzonen auch in der Karte zeichnerisch dargestellt. Außerdem gibt es hierzu weitere dezi­dierte Aussagen, wobei im jetzt vorliegenden Entwurf die Ausführungen eher sehr allgemein gehalten sind. Der Erläuterungstext ist ebenfalls sehr knapp gehalten. Hierzu sollten weiterge­hende Aussagen zu den Schutzzonen erfolgen und die  bislang festgesetzten Lärmschutzberei­che (für den Flughafen Dortmund mit Fluglärmschutzverordnung vom 24.09.2012 GV.NRW Ausgabe 2012 Nr. 22) sollten in einer Beikarte zum LEP NRW wieder aufgeführt werden.

 

Die grundlegende Formulierung des Zieles 8.1-11 „Schienennetz“ wird unterstützt.

 

Zum Kapitel 8.2 Transport in Leitungen sollte zumindest in den Erläuterungen im Grundsatz 8.2-1 das Thema Breitband nicht unerwähnt bleiben, da in der heutigen Zeit auch der Transport von Informationen ein unverzichtbarer Bestandteil der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Ent­wicklung ist. Ausgehend von der europäischen Initiative bis hin zur Landesintiative zur flächen­mäßigen Breitbandversorgung zeigt, dass dies eines der Zukunftsthemen für die nächsten Jah­ren sein wird. Des Weiteren sollte insbesondere im Bereich des Zieles 8.2-3 „Höchstspannungs­leitungen“ darauf geachtet werden, dass der Ausbau bedarfsgerecht erfolgt. Insofern ist der Korridor der in Planung befindlichen Höchstspannungsleitungen im Zusammenhang mit dem Netzentwicklungsplan des Bundes auch im LEP NRW zeichnerisch darzustellen.

 

 Energieversorgung

 

Die zukünftige Ausrichtung einer nachhaltigen und zukunftssicheren Energieversorgung ist ein weiteres zentrales Element des Entwurfes zum neuen Landesentwicklungsplans. In diesem Ab­schnitt fehlt eine konzeptionelle und zukunftsweisende Auseinandersetzung mit der nachhaltigen Energieversorgung. Es kann bei diesem Thema nicht der Regionalplanung (Ziel 10.3-1 Neue Kraftwerksstandorte im Regionalplan) überlassen werden, geeignete neue Standorte festzule­gen. Dieses Thema ist ein wesentliches Element der zukünftigen Entwicklung des Landes und ist insofern auch unmittelbar durch die Landesplanung zu regeln. Eines der Kernelemente der Landesplanung ist die Herstellung und Sicherung gleichwertiger und gesunder Lebens- und Ar­beitsbedingungen in allen Landesteilen, wozu auch eine gesicherte Energieversorgung gehört. Dazu gehört eine konzeptionelle und strategische Auseinandersetzung mit den bestehenden Kraftwerksstandorten, ggfs. auch mit der Ausweisung von neuen Standorten sowohl in textlicher als auch in zeichnerischer Form.

 

Der Ausbau der erneuerbaren Energien im Abschnitt 10.2 wird grundsätzlich auch unter dem Aspekt Klimawandel, Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und Import­ware begrüßt. Es ist bislang die landespolitische Zielsetzung, vor allem auf den Ausbau bzw. das Repowering der Windenergieanlagen zu setzen. Hierzu sollen in der Zielformulierung 10.2.-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ verbindlich in der Regionalplanung, u.a.  min­destens 1.500 ha für das Planungsgebiet des Regionalverbandes Ruhr, zeichnerisch festgelegt werden. Diese Zielfestlegung muss jedoch abgelehnt werden, weil sie auf der Potenzialstudie des Landes NRW beruht, die jedoch teilweise wesentliche Aspekte im Bereich Artenschutz nicht berücksichtigt hat.

 

Die Aussage zum Ziel 10.2-4 „Solarenergienutzung“ wird uneingeschränkt geteilt.  Es sollten jedoch auch Aussagen zur Nutzung von Biomasseanlagen getätigt werden, insbesondere vor dem Hintergrund des zum Teil damit verbundenen Maisanbaus.