Beschlussvorschlag:
a) Der Rat wählt für die Dauer
seiner Wahlzeit nachstehende Mitglieder in die Gesellschafterversammlung der
Klinikum Westfalen GmbH:
1.
b) Der Bürgermeister benennt als
Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:
2.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63, 113 Abs. 2 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organe von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Westfalen GmbH entsendet die Stadt Kamen 2 Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Da mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen. Vom Rat der Stadt Kamen ist daher noch ein Vertreter für die Gesellschafterversammlung zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 50 Abs. 2 GO NRW nach dem Mehrheitswahlsystem. Danach ist die vorgeschlagene Person gewählt, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die Dauer der Wahlzeit des Rates zu bestellen.