Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt für die gesamte Legislaturperiode des Rates als Mitglieder in den Aufsichtsrat der TECHNOPARK KAMEN GmbH:
ordentliche
Mitglieder stellvertretende
Mitglieder
1.
2.
3.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat bestellt.
Gemäß § 14 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Aufsichtsrat aus 11 Mitgliedern. Die Stadt Kamen entsendet 6 Vertreter, und zwar den Bürgermeister, den 1. Beigeordneten, ein Mitglied des Betriebsrates der GmbH sowie 3 Mitglieder, die vom Rat der Stadt Kamen in den Aufsichtsrat bestellt werden.
Das Erfordernis des § 113 Abs. 2 GO NRW, wonach bei der Bestellung von mehr als einem Vertreter der Bürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazu zählen muss, ist durch die Mitgliedschaft des Bürgermeisters und des 1. Beigeordneten erfüllt.
Nach § 14 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages können die Aufsichtsratsmitglieder vertreten werden. Der Bürgermeister und der 1. Beigeordnete werden jeweils durch den Leiter des Fachbereiches Innerer Service vertreten. Der/Die jeweilige Betriebsobmann/Betriebsobfrau ist kraft Amtes als Vertreter des Betriebsrates der GmbH Mitglied des Aufsichtsrates.
In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein einstimmiger Beschluss ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahrvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt gemäß § 14 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages 5 Jahre, wobei sich Beginn und Ende nach der Wahlperiode des Rates richten.
Die laufende Wahlperiode endet gem. Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie am 31.10.2020.