Betreff
Bestellung der Vertreter der Stadt Kamen für die Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH
Vorlage
005/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

a)         Der Rat entsendet für die Dauer der Wahlzeit des Rates nachstehende Mitglieder in die Gesellschaf­terversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH:

 


ordentliche Mitglieder                              stellvertretende Mitglieder

 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

 

b)         Der Bürgermeister benennt als Vertreter der Verwaltung gem. § 113 Abs. 2 GO NRW:

 

ordentliches Mitglied                               stellvertretendes Mitglied

 

            8.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Nach §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW werden die Vertreter, die Mitgliedschaftsrechte in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrzunehmen haben, vom Rat be­stellt.

 

Nach § 9 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages besteht die Gesellschafterversammlung der Kamener Betriebsführungsgesellschaft mbH aus 8 Mitgliedern, die vom Rat der Stadt der Kamen entsandt werden.

 

Da mehr als ein Vertreter zu benennen ist, muss nach § 113 Abs. 2 GO NRW der Bürger­meister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Ange­stellter der Gemeinde

dazuzählen. Vom Rat der Stadt Kamen sind daher 7 ordentliche und 7 stellvertretende

Mitglieder für die Gesellschafterversammlung zu wählen.

 

Für jedes Mitglied der Gesellschafterversammlung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

 

In § 50 Abs. 4 GO NRW ist festgelegt, dass das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW ent­sprechend anzuwenden ist, wenn zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW bestellt werden. Danach ist ein ein­stimmiger Beschluss aus­reichend, wenn sich die Rats­mitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Vertreter für die gesamte Legislaturperiode des Rates zu wählen.