Betreff
Vereinbarung zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
Vorlage
062/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der JHA beauftragt die Verwaltung, die vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den örtlichen freien Trägern der Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Einrichtungen der Jugendhilfe in öffent­licher und freier Trägerschaft. zur Umsetzung des § 72a SGB VIII abzuschließen.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Das Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellen Übergriffen betreffend das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie alle Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Gegenstand der abzuschließenden Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten Führungszeugnissen gemäß § 72 a SGB VIII.

In diesem Paragrafen ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Per­sonen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendförderung tätig wer­den können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und bei bestimmten Tätigkeiten neben- und ehrenamtlich tätige Personen durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie unter anderem nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor­be­straft sind. Erst dann können diese Personen in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden. Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfe­träger und die Träger der freien Jugendhilfe für den Bereich der Kinder- und Jugend­förderung (§§ 11 – 14 SGB VIII) in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungs­zeugnis vorzulegen ist.

Den zu entwickelnden Rahmenbedingungen und Vereinbarungen liegen die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ) und der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) vom 25. September 2012 sowie des Landes NRW (Empfehlun­gen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendförderung) vom Dezember 2012 zu Grunde.

 

Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 SGB VIII zu fördern.

Diese Maßgabe aus dem SGB VIII ist eine der Grundlagen im Zusammenspiel von öffentlichen Trägern der Jugendhilfe mit den freien Trägern und den als freie Träger anerkannten Jugend­verbänden. In diesen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaft­lich gestaltet und mit verantwortet. Jugendverbände übernehmen durch ihre auf Freiwilligkeit und Selbstorganisation basierende Arbeit eine herausragende Funktion bei der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und der Artikulation der Anliegen junger Menschen.

 

Diese Jugendarbeit zu unterstützen ist Pflicht des kommunalen Trägers der öffentlichen Jugend­hilfe. Die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden als freie Träger der Jugendhilfe ist nach § 4 Abs. 1 SGB VIII partnerschaftlich zu organisieren. Bereits im Vorfeld wurde diese Vereinba­rung daher dem Dekanat Unna und dem evangelischen Kirchenkreis Unna vorgestellt und dis­kutiert.

 

Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII (siehe Anlage 1) vorgegeben, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsaus­schluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Die Kriterien zur Bewertung von Art, Umfang und Intensität „einschlägiger Tätigkeiten“ (der deutsche Verein spricht von „Betätigung und seiner Relevanz“) sind Indikatoren eines möglichen Gefährdungspotentials. Hieraus hat der Träger eine Beurteilung von Tätigkeiten abzuleiten, die nur nach Einsicht in ein erweitertes Füh­rungszeugnis vorgenommen werden dürfen.

Es soll daneben darauf hingewirkt werden, das erweiterte Führungszeugnis als einen Baustein eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes des Trägers zu begreifen und die freien Träger zu ermutigen, solche Konzepte anzustreben oder zu entwickeln.

 

Diese Vereinbarung ist in Abstimmung mit allen acht Jugendämtern im Kreis Unna erarbeitet worden.

 


Anlagen:

 

Vereinbarung

Verpflichtungserklärung

Datenschutz

Bescheinigung Beantragung Führungszeugnis

Dokumentation