Beschlussvorschlag:
Der JHA beauftragt die Verwaltung, die
vorgelegte Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den örtlichen freien Trägern
der Jugendhilfe im Bereich der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des
gesetzlichen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Einrichtungen der Jugendhilfe
in öffentlicher und freier Trägerschaft. zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
abzuschließen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Das
Bundeskinderschutzgesetz ist zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Ziel des
Gesetzes ist der Schutz Minderjähriger vor Vernachlässigung, Gewalt und
sexuellen Übergriffen betreffend das Arbeitsfeld und die Träger der Kinder- und
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Kinder- und Jugendschutzes sowie
alle Einrichtungen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Gegenstand der
abzuschließenden Regelungen ist die Vorlageverpflichtung von erweiterten
Führungszeugnissen gemäß § 72 a SGB VIII.
In
diesem Paragrafen ist geregelt, dass die Jugendämter und die freien Träger der
Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht
in der Kinder- und Jugendförderung tätig werden können, müssen hauptamtlich
Beschäftigte und bei bestimmten Tätigkeiten neben- und ehrenamtlich tätige
Personen durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie unter
anderem nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung vorbestraft sind. Erst dann können diese Personen in der
Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit tätig werden. Für nebenamtlich oder
ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger und die
Träger der freien Jugendhilfe für den Bereich der Kinder- und Jugendförderung
(§§ 11 – 14 SGB VIII) in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein
erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist.
Den
zu entwickelnden Rahmenbedingungen und Vereinbarungen liegen die Empfehlungen
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAG LJÄ) und der
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) vom 25. September 2012
sowie des Landes NRW (Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und
Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen
Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) zu den Vereinbarungen
zwischen den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe in NRW zu den
Führungszeugnissen gemäß § 72a SGB VIII bei Neben- und Ehrenamtlichen in der
Kinder- und Jugendförderung) vom Dezember 2012 zu Grunde.
Die
eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter
Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 SGB VIII zu
fördern.
Diese
Maßgabe aus dem SGB VIII ist eine der Grundlagen im Zusammenspiel von
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe mit den freien Trägern und den als freie
Träger anerkannten Jugendverbänden. In diesen wird Jugendarbeit von jungen
Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet.
Jugendverbände übernehmen durch ihre auf Freiwilligkeit und Selbstorganisation
basierende Arbeit eine herausragende Funktion bei der Entwicklung von Kindern
und Jugendlichen und der Artikulation der Anliegen junger Menschen.
Diese
Jugendarbeit zu unterstützen ist Pflicht des kommunalen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden als freie
Träger der Jugendhilfe ist nach § 4 Abs. 1 SGB VIII partnerschaftlich zu
organisieren. Bereits im Vorfeld wurde diese Vereinbarung daher dem Dekanat
Unna und dem evangelischen Kirchenkreis Unna vorgestellt und diskutiert.
Der Gesetzgeber hat in § 72a SGB VIII (siehe Anlage 1) vorgegeben, dass die Jugendämter und die freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Die Kriterien zur Bewertung von Art, Umfang und Intensität „einschlägiger Tätigkeiten“ (der deutsche Verein spricht von „Betätigung und seiner Relevanz“) sind Indikatoren eines möglichen Gefährdungspotentials. Hieraus hat der Träger eine Beurteilung von Tätigkeiten abzuleiten, die nur nach Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis vorgenommen werden dürfen.
Es soll daneben
darauf hingewirkt werden, das erweiterte Führungszeugnis als einen Baustein eines umfassenden
Präventions- und Schutzkonzeptes des Trägers zu begreifen und die freien Träger
zu ermutigen, solche Konzepte anzustreben oder zu entwickeln.
Diese Vereinbarung ist in Abstimmung mit
allen acht Jugendämtern im Kreis Unna erarbeitet worden.
Anlagen:
Vereinbarung
Verpflichtungserklärung
Datenschutz
Bescheinigung Beantragung Führungszeugnis
Dokumentation