Betreff
Erweitertes Führungszeugnis / § 72a BKiSchG
Vorlage
026/2013
Art
Mitteilungsvorlage

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz / BKiSchG), das seit dem 01.01.2012 in Kraft ist, verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe in § 72 a unter anderem:

 

1)    für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen zu beschäftigen oder zu vermitteln, die rechtskräftig nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind und

2)    durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicher zu stellen, dass diese keine Personen, die wegen einer Straftat zu 1) verurteilt wurden, beschäftigen.

 

Der Personenkreis, der nach Punkt 1) im Rahmen der Angebote der Offenen Jugendarbeit in den städtischen Jugendeinrichtungen ehrenamtlich / nebenberuflich tätig ist und hierbei einen „qualifizierten Kontakt“ zu Kindern und Jugendlichen hat, wurde durch den FB 51.2 durch die Vorlage von Erweiterten Führungszeugnissen (eFZ) nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes überprüft / bzw. wird noch überprüft.

Das eFZ kann mit einem Antrag auf Gebührenbefreiung kostenfrei angefordert werden. Die Bestimmung, wann ein Kontakt als qualifiziert einzustufen ist, muss anhand bestimmter Prüfkriterien (u.a. Bewertungsschemata) und fachlichen Einschätzungen erfolgen.

 

Zu Punkt 2) liegen nunmehr Empfehlungen der Landesjugendämter Westfalen Lippe und Rheinland, der kommunalen Spitzenverbände NRW und des landeszentralen Arbeitskreises der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit (G 5) vor, auf deren Grundlage zukünftige Vereinbarungen derzeit durch die Verwaltung vorbereitet werden.

Dies geschieht inhaltlich eng abgestimmt auf Kreisebene durch die Stadtjugendpfleger und den Kreisjugendpfleger, mit dem Ziel, möglichst gleich lautende Vereinbarungen samt Vorlagedokumentationen und Empfehlungen zur Einschätzung von Tätigkeitsmerkmalen erstellen zu können.

 

Bei der Umsetzung des § 72a Abs. 4 SGB VIII (Vereinbarungen) ist eine Beteiligung des Jugendhilfeausschusses unumgänglich, da es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Jugendamtes handelt. Der JHA muss zumindest die Basis für entsprechende Verhandlungen wie auch den angestrebten Inhalt mit den freien Trägern beschließen, wodurch dann die Beteiligungsmöglichkeiten der freien Träger eröffnet sind.

 

Es ist beabsichtigt, diesen Beschluss nach der Sommerpause in den Ausschuss einbringen und beschließen lassen zu wollen.