Betreff
Verkehrssituation Westenmauer
Bürgeranregung gem. § 24 GO
Vorlage
014/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bürgeranregung bezüglich des Teilstückes der Westenmauer zwischen Kämerstraße und Reckhof wird insofern Rechnung getragen, als in dem Bereich der Häuser Westenmauer 26 – 28 Poller aufgestellt werden, die das Befahren des nördlichen Gehweges verhindern sollen.

 

Der Antrag auf

  1. Umwandlung in eine Einbahnstraße
  2. Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  3. Sperrung für den Schwerverkehr

wird abgelehnt.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Bürgeranregung vom 17.09.2012 beantragen die Bewohner der Häuser Westenmauer 26 - 28 die Umwandlung des Teilstückes der Westenmauer zwischen Reckhof und Kämerstraße in eine Einbahnstraße, die Ergreifung von Maßnahmen zur Einhaltung der zulässigen Höchstge­schwindigkeit sowie die Sperrung für den LKW-Verkehr.

Bezüglich der Begründung wird auf den dieser Vorlage als Anlage beigefügten Bürgerantrag verwiesen.

 

Die Westenmauer ist in ihrer Gesamtheit Bestandteil des „Inneren Ringes“ und hat damit für die Ziel- und Quellverkehre der nördlichen Innenstadt eine erhebliche Erschließungsbedeutung, auch für die Lieferverkehre der innerstädtischen Geschäftswelt. Auf der Westenmauer liegt auf dem Streckenabschnitt zwischen Reckhof und Kämerstraße eine durchschnittliche werktägliche Belastung von rd. 6700 Fahrzeugen, davon durchschnittlich 1,6 % LKW-Ähnlicher Verkehr (Busse, LKW). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Die Durchfahrbreiten der Westenmauer sind mit 4,85 m, entsprechend der in der Zeit der Um­gestaltung der Westenmauer geltenden Vorschriften, für Lkw / Pkw-Begegnungsverkehr ange­legt.

 

Die Verkehrsbelastungszahlen sind, im Vergleich mit der Belastung anderer Straßenabschnitte des Inneren Rings, so z. B. in der Durchfahrt vor dem Severinshaus, in der Spitzenstunde (17.00 – 18.00 Uhr) mit 370 Fahrzeugen plausibel. Es ist auch mit Blick auf die Jahreszeit und die Wit­terung nicht abzuleiten, dass sich das Verkehrsaufkommen an den sechs erfassten Werktagen falsch abbildet.

 

Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbe­hörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs auch verkehrsbeschränkende Maßnahmen ergreifen.

 

 § 45 Abs. 9 StVO schränkt die Befugnis der Straßenverkehrsbehörden zur Anordnung von Ver­kehrsbeschränkungen und –verboten weiter ein. Sie dürfen nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (u. a. Schutz vor Lärmbelästigung durch Straßenverkehr). Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurde für das gesamte Stadtgebiet eine Lärmkartierung durchgeführt. Die Westenmauer liegt nach den vorgenommenen Erhebungen nicht über den Werten. Damit stellt diese Vorschrift keine Grundlage für die Durchsetzung der geforderten Maßnahmen dar.

 

Derartige Regelungen, wie sie beantragt sind, entsprechen auch  nicht den verkehrspolitischen Zielen der Stadt Kamen:
Zum Einen ist beim Einrichten von Einbahnstraßen stets zu berücksichtigen, dass das Anfahren von Zielen erschwert wird. Es ist jedoch beabsichtigt, auch den nördlichen Bereich der inners­tädtischen Wohn- und Geschäftswelt auf kürzestem Wege erreichen zu können.

Zum Anderen führt die Einrichtung einer Einbahnstraße immer zu Verkehrsverlagerungen, die wiederum andere Bereiche einer höheren Belastung aussetzen würden.

Überdies entstehen regelmäßige Umfahrungen, die den grundsätzlichen umweltpolitischen Ge­sichtspunkten entgegenstehen.

 

Die Bürgeranregung vom 17.09.2012 beinhaltet ferner, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu treffen. Zur Erhebung der tatsächlich gefahrenen Ge­schwindigkeiten wurden im Januar entsprechende Messungen durchgeführt. Danach liegt die V85 in Fahrtrichtung Reckhof bei 30 – 34 km/h, in Fahrtrichtung Kämerstraße bei 26 - 28 km/h.

Die per Nachtrag vom 31.01.2013 zum Bürgerantrag erhobenen Einwände, die Witterung könnte zu verzerrten Ergebnissen bzgl. der Verkehrsmengen und gefahrenen Geschwindigkeiten füh­ren, können insofern ausgeräumt werden, als dass an den Messtagen in Fahrtrichtung Kämers­traße am 22., 24. Und 25.01. die Straßen geräumt und damit gut befahrbar waren. Zur Zeit der Messung in Fahrtrichtung Reckhof (08., 10. und 11.01) waren die Straßenverhältnisse normal. Selbst wenn die Geschwindigkeiten in Fahrtrichtung Kämerstraße auf das Geschwindigkeitsni­veau der in Fahrtrichtung Reckhof gemessenen Geschwindigkeiten angehoben würden, sind diese weiterhin als angemessen zu bewerten.

 

Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung sind auf Grund der gefahrenen moderaten Ge­schwindigkeiten bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht erforderlich.

 

Um den Sicherheitswünschen der Bewohner des Abschnittes der Westenmauer zwischen Reckhof und Kämerstraße Rechnung zu tragen, wird auf der nördlichen Gehwegseite zwischen den vorhandenen Bäumen jeweils ein Poller vor den Häusern 26 – 28 aufgestellt.