Beschlussvorschlag:
Die
Eingangsklassenbildung an Grundschulen erfolgt für das Schuljahr 2013/14 nach
den Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21.11.2012.
Die Zahl der maximal
zu bildenden Eingangsklassen im Schuljahr 2013/14 (Kommunale Klassenrichtzahl)
beträgt 16.
Auf die
Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen |
Diesterwegschule |
80 |
3 |
Friedrich-Ebert-Schule |
69 |
3 |
Südschule,
Stammschule |
44 |
2 |
Südschule,
Teilstandort |
27 |
1 |
Eichendorffschule |
40 |
2 |
Jahnschule |
42 |
2 |
Astrid-Lindgren-Schule |
64 |
3 |
Gesamt |
366 |
16 |
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Landtag hat am
07.11.12 das Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen
Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) verabschiedet,
das am 21.11.12 verkündet wurde und damit in Kraft getreten ist.
Dem § 46 Abs. 3
Schulgesetz werden folgende Sätze angefügt:
„Der Schulträger legt unter Beachtung der
Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der
Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in
die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule
oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb der Gemeinde erforderlich ist oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die
Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“
Die im
Ursprungskonzept enthaltenen weitergehenden Detailregelungen (u.a.
Klassenbildungswerte) werden in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz umgesetzt. Mit dieser Änderungsverordnung ist nach Auskünften aus
dem Schulministerium nicht vor März 2013 zu rechnen.
Das Schulministerium
erklärt in seinem Erlass vom 21.11.12 , dass keine Bedenken dagegen bestünden,
wenn die Festlegungen für die Klassenbildung für das Schuljahr 2013/14 bereits
jetzt im Vorgriff auf die erwartete Änderung der Verordnung zur Ausführung des
§ 93 Abs. 2 Schulgesetz erfolgen.
Die Zahl der sich in
einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt ergebenden
Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht überschreiten.
Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger
spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle
Beteiligten zu gewährleisten.
Sie wird errechnet,
indem die voraussichtliche Zahl der SchülerInnen in den Eingangsklassen aller
Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert und bei einem Quotienten von
<= 15 |
auf die nächste
ganze Zahl aufgerundet, |
> 15 und <=
30 |
kaufmännisch
gerundet, |
> 30 und <
60 |
auf die nächste
ganze Zahl abgerundet, |
>= 60 |
auf die nächste ganze
Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert wird. |
Dabei kann die Zahl
der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt
gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.
Die bisherige
Bandbreitenregelung wird abgelöst durch Klassenbildungswerte.
Nach den bereits
jetzt anwendbaren neuen Regelungen für die Klassenbildung auf Schulebene ab dem
Schuljahr 2013/14 ist die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als
29 SchülerInnen unzulässig.
Die Anzahl der zu
bildenden Klassen beträgt:
Eine Klasse |
bei bis zu 29
SchülerInnen, |
zwei Klassen |
bei 30 bis 56
SchülerInnen, |
drei Klassen |
bei 57 bis 81
SchülerInnen, |
vier Klassen |
bei 82 bis 104
SchülerInnen, |
fünf Klassen |
bei 105 bis 125
SchülerInnen |
Bis zum o.g.
Stichtag waren insgesamt 366 SchülerInnen für das Schuljahr 2013/14 angemeldet.
Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 15,91 und
somit die Kommunale Klassenrichtzahl von 16.
Verteilt auf das
Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldungen
wie folgt dar:
Grundschule |
Anmeldungen |
Anzahl der Klassen/ Klassenbildungswerte |
Diesterwegschule |
80 |
3 (26/27/27) |
Friedrich-Ebert-Schule |
69 |
3 (23/23/23) |
Südschule,
Stammschule |
44 |
2 (22/22) |
Südschule,
Teilstandort |
27 |
1 (27) |
Eichendorffschule |
40 |
2 (20/20) |
Jahnschule |
42 |
2 (21/21) |
Astrid-Lindgren-Schule |
64 |
3 (24 TS/20/20) |
Gesamt |
366 |
16 |
Der Schulträger
entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und
die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte.
Über die Verteilung
der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den jeweiligen
Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.