Betreff
Eingangsklassenbildung zum Schuljahr 2013/14
Vorlage
007/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Eingangsklassenbildung an Grundschulen erfolgt für das Schuljahr 2013/14 nach den Regelungen des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21.11.2012.

Die Zahl der maximal zu bildenden Eingangsklassen im Schuljahr 2013/14 (Kommunale Klassenrichtzahl) beträgt 16.

 

Auf die Schulstandorte bezogen wird die Klassenbildung wie folgt festgelegt:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der

Klassen

 

Diesterwegschule

80

3

Friedrich-Ebert-Schule

69

3

Südschule, Stammschule

44

2

Südschule, Teilstandort

27

1

Eichendorffschule

40

2

Jahnschule

42

2

Astrid-Lindgren-Schule

64

3

Gesamt

366

16

 

 

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Landtag hat am 07.11.12 das Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und woh­nungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen (8. Schulrechtsänderungsgesetz) ver­abschiedet, das am 21.11.12 verkündet wurde und damit in Kraft getreten ist.

 

Dem § 46 Abs. 3 Schulgesetz werden folgende Sätze angefügt:

 

Der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nr. 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Ein­gangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb der Ge­meinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berück­sichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“

 

Die im Ursprungskonzept enthaltenen weitergehenden Detailregelungen (u.a. Klassenbildungs­werte) werden in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz umgesetzt. Mit dieser Änderungsverordnung ist nach Auskünften aus dem Schulministerium nicht vor März 2013 zu rechnen.

Das Schulministerium erklärt in seinem Erlass vom 21.11.12 , dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn die Festlegungen für die Klassenbildung für das Schuljahr 2013/14 bereits jetzt im Vorgriff auf die erwartete Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schul­gesetz erfolgen.

 

Die Zahl der sich in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insgesamt er­gebenden Eingangsklassen darf eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) nicht über­schreiten. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15.01. eines Jahres, um Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr­leisten.

Sie wird errechnet, indem die voraussichtliche Zahl der SchülerInnen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert und bei einem Quotienten von

 

 

<= 15

auf die nächste ganze Zahl aufgerundet,

> 15 und <= 30

kaufmännisch gerundet,

> 30 und < 60

auf die nächste ganze Zahl abgerundet,

>= 60

auf die nächste ganze Zahl abgerundet und das Ergebnis um eins vermindert wird.

 

 

Dabei kann die Zahl der in einer Kommune nach den auf Schulebene geltenden Regeln insge­samt gebildeten Eingangsklassen die Kommunale Klassenrichtzahl unterschreiten.

 

Die bisherige Bandbreitenregelung wird abgelöst durch Klassenbildungswerte.

Nach den bereits jetzt anwendbaren neuen Regelungen für die Klassenbildung auf Schulebene ab dem Schuljahr 2013/14 ist die Bildung von Klassen mit weniger als 15 und mehr als 29 SchülerInnen unzulässig.

Die Anzahl der zu bildenden Klassen beträgt:

 

 

Eine Klasse

bei bis zu 29 SchülerInnen,

zwei Klassen

bei 30 bis 56 SchülerInnen,

drei Klassen

bei 57 bis 81 SchülerInnen,

vier Klassen

bei 82 bis 104 SchülerInnen,

fünf Klassen

bei 105 bis 125 SchülerInnen

 

Bis zum o.g. Stichtag waren insgesamt 366 SchülerInnen für das Schuljahr 2013/14 angemel­det. Diese Schülerzahl dividiert durch 23 ergibt einen Quotienten von 15,91 und somit die Kom­munale Klassenrichtzahl von 16.

 

Verteilt auf das Stadtgebiet Kamen stellt sich die Klassenbildung entsprechend der Anmeldun­gen wie folgt dar:

 

Grundschule

Anmeldungen

Anzahl der Klassen/

Klassenbildungswerte

Diesterwegschule

80

3 (26/27/27)

Friedrich-Ebert-Schule

69

3 (23/23/23)

Südschule, Stammschule

44

2 (22/22)

Südschule, Teilstandort

27

1 (27)

Eichendorffschule

40

2 (20/20)

Jahnschule

42

2 (21/21)

Astrid-Lindgren-Schule

64

3 (24 TS/20/20)

Gesamt

366

16

 

 

Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte.

Über die Verteilung der SchülerInnen auf die auf Schulebene zu bildenden Klassen an den je­weiligen Standorten einer Schule entscheidet die Schulleitung.