Beschlussvorschlag:
Die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)“ wird beschlossen.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1.
Allgemeines
Der Rat der Stadt Kamen hat in
seiner Sitzung am 24.05.2012 das HSK 2012 beschlossen. Eine Maßnahme (Nr. 74)
dieses HSK ist die Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 13 % ab dem
01.01.2013. Dieser Beschluss erfordert eine Änderung der Vergnügungssteuersatzung.
Aufgrund der Erfahrungen in der
Vergangenheit schlägt die Verwaltung vor, die Satzung dahingehend zu ergänzen,
dass Vorauszahlungen festgesetzt werden können. Bei den weiteren
Änderungsvorschlägen handelt es sich i. d. R. um redaktionelle Änderungen.
2.
Zu den einzelnen Regelungen.
2.1 § 1 Steuergegenstand
Es handelt sich hier um eine Klarstellung. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
entsteht die Steuerschuld erst, wenn auch ein Spieleinsatz (Umsatz) erfolgt,
also der Apparat bespielt wird. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
entsteht die Steuerpflicht, sobald ein Apparat aufgestellt wird.
2.2 §
2 Steuerfreie Veranstaltungen
Sollte eine Gewerkschaft oder eine der anderen hier aufgeführten Organisationen
gewerbsmäßig eine Spielhalle eröffnen, so ist eine Steuerbefreiung nicht
gewollt. Lediglich die Aufstellung eines oder mehrerer Apparate während einer
nicht gewerbsmäßigen Veranstaltung einer dieser Organisationen sollte von der
Steuer befreit sein.
Nach § 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) dürfen auf Volksfesten,
Schützenfesten und ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten
keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Wenn also verbotswidriger weise
Geldspielgeräte bei derartigen Veranstaltungen aufgestellt werden, sollten sie
nicht von der Steuer befreit sein.
2.3 §
7 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
Absatz 1: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung.
Absatz 5: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung und Erhöhung des Steuersatzes
für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen auf
13 % gem. des Haushaltssicherungskonzeptes.
Es verbleibt für die Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in
Gaststätten und sonstigen Orten bei einem Steuersatz von 9 %. Grundsätzlich
sind bei einer umsatzbezogenen Besteuerung unterschiedliche Steuersätze nicht
zulässig. Da jedoch mit der höheren Besteuerung für derartige Geräte in
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen Lenkungszwecke verfolgt werden
(Eindämmung der Zahl der Spielhallen bzw. der Spielsucht) ist eine
Differenzierung gerechtfertigt.
Eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes liegt bei dem gemäßigten Satz von 13
% (Städte Bergkamen und Unna ab 01.01.2012 = 15 %) nicht vor. Eine Vergnügungssteuer
hat erst dann eine erdrosselnde Wirkung, wenn sie eine Höhe erreicht hat, die
es dem Spielhallenbetreiber unmöglich macht, eine Spielhalle zu betreiben. Der
Steuer muss eine spezifische Kausalität für die Unwirtschaftlichkeit in der
jeweiligen Kommune zukommen. Es kommt nicht auf die Unwirtschaftlichkeit
eines einzelnen Betreibers an. Mit Erhöhung des Steuersatzes wird zu beobachten
sein, ob die Bestandszahlen (Spielhallen) zurückgehen. Auch wenn dieses der
Fall sein sollte, liegt eine Erdrosselung erst dann vor, wenn die
Spielgeräteaufstellerbranche in einer Kommune abstirbt (OVG NRW, Beschluss v.
15.08.2012 – 14 A 1395/12).
2.4 §
8 – Anmeldung und Sicherheitsleistung
Regelungen zu Sicherheitsleistungen sind in einer Satzung unnötig, da hier die
Bestimmungen der Abgabenordnung greifen.
2.5 §
10 – Festsetzung und Fälligkeit
Absatz 3: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung und redaktionelle
Klarstellung. Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt, daher geben die
Steuerpflichtigen eine Steuererklärung ab. Der Begriff Steueranmeldung basiert
noch auf den alten, nicht mehr aktuellen Vergnügungssteuersatzungen.
Absatz 4: Der Stadt wird die Möglichkeit eröffnet, Vorauszahlungen festzusetzen.
Damit ist gewährleistet, dass die Zahlungen regelmäßig in monatl. Raten
eingehen.
2.6 §§ 11 bis
15
§ 11 Abs. 1, § 12 und § 13 Ziff. 9 s. Ziff. 2.5 zu § 10 Abs. 3. Die
Übergangsvorschriften (§ 14) werden nicht mehr benötigt.
Anlagen:
Satzung