Betreff
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)
Vorlage
106/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die „Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kamen (Vergnügungssteuersatzung)“ wird beschlossen.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1.      Allgemeines

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 24.05.2012 das HSK 2012 beschlossen. Eine Maßnahme (Nr. 74) dieses HSK ist die Erhöhung des Steuersatzes von 12 % auf 13 % ab dem 01.01.2013. Dieser Beschluss erfordert eine Änderung der Vergnügungs­steuer­satzung.

 

Aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit schlägt die Verwaltung vor, die Satzung dahingehend zu ergänzen, dass Vorauszahlungen festgesetzt werden können. Bei den weiteren Änderungsvorschlägen handelt es sich i. d. R. um redaktionelle Änderungen.

2.      Zu den einzelnen Regelungen.

2.1      § 1 Steuergegenstand


Es handelt sich hier um eine Klarstellung. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ent­steht die Steuerschuld erst, wenn auch ein Spieleinsatz (Umsatz) erfolgt, also der Apparat bespielt wird. Bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit entsteht die Steuerpflicht, sobald ein Apparat aufgestellt wird.

2.2      § 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Sollte eine Gewerkschaft oder eine der anderen hier aufgeführten Organisationen ge­werbsmäßig eine Spielhalle eröffnen, so ist eine Steuerbefreiung nicht gewollt. Ledig­lich die Aufstellung eines oder mehrerer Apparate während einer nicht ge­werbsmäßi­gen Veranstaltung einer dieser Organisationen sollte von der Steuer befreit sein.

Nach § 1 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) dürfen auf Volksfesten, Schützenfesten und ähnlichen Ver­anstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten keine Geldspielgeräte aufgestellt wer­den. Wenn also verbotswidriger weise Geldspielgeräte bei derartigen Veranstal­tungen aufgestellt werden, sollten sie nicht von der Steuer befreit sein.

2.3      § 7 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

Absatz 1: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung.
Absatz 5: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung und Erhöhung des Steuer­satzes für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen auf 13 % gem. des Haushaltssicherungskonzeptes.

Es verbleibt für die Besteuerung von Geräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten und sonstigen Orten bei einem Steuersatz von 9 %. Grundsätzlich sind bei einer um­satz­bezogenen Besteuerung unterschiedliche Steuersätze nicht zulässig. Da jedoch mit der höheren Besteuerung für derartige Geräte in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh­men Lenkungszwecke verfolgt werden (Eindämmung der Zahl der Spielhallen bzw. der Spielsucht) ist eine Differenzierung gerechtfertigt.

Eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes liegt bei dem gemäßigten Satz von 13 % (Städte Bergkamen und Unna ab 01.01.2012 = 15 %) nicht vor. Eine Vergnügungs­steuer hat erst dann eine erdrosselnde Wirkung, wenn sie eine Höhe erreicht hat, die es dem Spielhallenbetreiber unmöglich macht, eine Spielhalle zu betreiben. Der Steuer muss eine spezifische Kausalität für die Unwirtschaftlichkeit in der jeweiligen Kom­mu­ne zukommen. Es kommt nicht auf die Unwirtschaftlichkeit eines einzelnen Betreibers an. Mit Erhöhung des Steuersatzes wird zu beobachten sein, ob die Bestandszahlen (Spielhallen) zurückgehen. Auch wenn dieses der Fall sein sollte, liegt eine Erdrosse­lung erst dann vor, wenn die Spielgeräteaufstellerbranche in einer Kommune abstirbt (OVG NRW, Beschluss v. 15.08.2012 – 14 A 1395/12).

2.4      § 8 – Anmeldung und Sicherheitsleistung

Regelungen zu Sicherheitsleistungen sind in einer Satzung unnötig, da hier die Bestim­mungen der Abgabenordnung greifen.

2.5      § 10 – Festsetzung und Fälligkeit

Absatz 3: Anpassung an § 1 der Vergnügungssteuersatzung und redaktionelle Klarstel­lung. Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt, daher geben die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung ab. Der Begriff Steueranmeldung basiert noch auf den alten, nicht mehr aktuellen Vergnügungssteuersatzungen.

Absatz 4: Der Stadt wird die Möglichkeit eröffnet, Vorauszahlungen festzusetzen. Damit ist gewährleistet, dass die Zahlungen regelmäßig in monatl. Raten eingehen.

2.6     §§ 11 bis 15

§ 11 Abs. 1, § 12 und § 13 Ziff. 9 s. Ziff. 2.5 zu § 10 Abs. 3. Die Übergangsvorschriften (§ 14) werden nicht mehr benötigt.


Anlagen:

 

Satzung