Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Kamen“ und billigt gleichzeitig die Gebührenbedarfsberechnung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sind die Gemeinden im Rahmen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch zur Abfuhr und Entsorgung der Klärschlämme aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) verpflichtet. Die Abfuhr der Klärschlämme aus rd. 50 noch vorhandenen Kleinkläranlagen mit einem jährlichen Volumen von ca. 400 cbm wird von einem Privatunternehmer im Auftrag der Stadt Kamen durchgeführt. Die Gebühr für die Abfuhr der Klärschlämme beträgt nach der bestehenden Satzung seit dem 01.01.2007 unverändert 19,41 €/cbm. Aufgrund der von dem beauftragten Unternehmen angekündigten Erhöhung der Abfuhrvergütung zum 01.01.2013 von 12,00 €/cbm auf 13,00 €/cbm sowie gestiegenen Personal- und Sachkosten ist eine Anhebung der Klärschlammgebühr erforderlich. Auf der Grundlage der beigefügten Gebührenbedarfsberechnung ergibt sich für das Jahr 2013 ein Gebührensatz von 24,36 €/cbm.
Gebührenvergleich: Entwicklung Klärschlammgebühr und
Schmutzwassergebühr
In den vergangenen 5 Jahren sind bei den rd. 50 betroffenen Haushalten durchschnittlich weniger als 5 cbm Klärschlamm pro Abfuhr (1xjährlich) angefallen. Im Folgenden wird die Entwicklung der jährlichen Ausgaben für die Klärschlammentsorgung mit den vergleichbaren Abgaben für die Schmutzwasserbeseitigung eines 3- oder 4-Personenhaushaltes verglichen:
2007 2013 Erhöhung
Gebühr Klärschlamm Gebühr Klärschlamm
5 cbm x 19,41 €/cbm = 97,05 € 5 cbm x 24,36 €/cbm = 121,80 € 24,75 € / +25,5 %
SW-Gebühr 3-Personenhaushalt SW-Gebühr 3-Personenhaushalt
274,80 € 352,80 € 78,00 € / +28,4 %
SW-Gebühr 4-Personenhaushalt SW-Gebühr 4-Personenhaushalt
366,40 € 470,40 € 104,00 € / +28,4 %
Der Vergleich zeigt, dass die Anhebung der Klärschlammgebühr für die betroffenen Haushalte im Vergleich zu der Entwicklung der Schmutzwassergebührenveranlagung prozentual und absolut geringer ausfällt.
In 2013 wird die Verwaltung prüfen, ob und in welcher Höhe eventuell anteilige Kosten der Lippeverbandsumlagen in die Klärschlammgebührenbedarfsberechnung einzubeziehen sind.
Anlagen:
Satzungsentwurf
Gebührenbedarfsberechnung