Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen
Vorlage
084/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamen“.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Zu § 8 Absatz 8 und § 9 Absatz 4 der Satzung:

 

Gemäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW sind bei Gebührenpflichtigen, die von einem Entwässerungsverband (hier: Lippeverband) zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, im Rahmen des Doppelbelastungsverbotes bei der Gebührenbemessung Abschläge vorzunehmen. Darüber hinaus sind Grundstücke, für die keine Verbandslast oder Abgabe entrichtet werden, aber unmittelbar in eine Verbandsanlage entwässert werden, mit einer geringeren Gebühr zu veranlagen, da in solchen Fällen keine städtische Abwasseranlage benutzt wird.

 

Die bisherige Beitrags- und Gebührensatzung enthält in § 8 Absatz 8 eine diesbezügliche Regelung in Textform, ohne dass die Schmutzwassergebühr beziffert ist. § 9 Absatz 4 verweist auf § 8 Absatz 8. Dieses ist nach neuen Erkenntnissen nicht gesetzeskonform. Seitens der Verwaltungsgerichte wird gefordert, dass die Gebühren für Verbandsmitglieder in der Satzung beziffert werden, da nur so sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Schmutzwasser- und Niederschlagsabwassergebühr durch den Rat beschlossen wurde.

 

 

Zu § 15 der Satzung:

 

Im Rahmen der Berechnung und Festsetzung von Niederschlagsabwassergebühren der Bundes- und Landstraßen sowie der Bundesautobanen wurde festgestellt, dass die Bundesrepublik bzw. das Land NRW, vertreten durch Straßen.NRW zu Verbandslasten herangezogen werden. Hier ist also eine geminderte Gebühr festzusetzen. Für das Jahr 2007 erfolgte die Festsetzung der Niederschlagsabwassergebühren für die Landes- und Bundesstraßen. Gegen den Festsetzungsbescheid wurde Klage erhoben. Nach § 12 Abs. 4 KAG i. V. m. §§ 169 ff. AO beträgt die Festsetzungsverjährung 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist. Durch die Klage ist die Festsetzungsverjährung in diesem Fall gehemmt, so dass der Bescheid für das Veranlagungsjahr 2007 noch korrigiert werden kann. Die Festsetzung der Niederschlagsabwassergebühren der folgenden Veranlagungsjahre kann durch die Rückwirkung entsprechend erfolgen.

 

Die rückwirkende Inkraftsetzung ist aufgrund des anhängigen Klageverfahrens (Bundes- und Landesstraßen) erforderlich und auch zulässig, da bedeutsame Satzungsregelungen (Verbandslastenregelungen) rechtlich unzulässige Lücken aufweisen, die zu schließen sind.

 

Ein Verstoß gegen die abgabenrechtlichen Grundsätze von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes hinsichtlich der rückwirkenden Veranlagung von Niederschlagsabwassergebühren wird ebenfalls nicht gesehen, da Straßen.NRW das Verfahren bekannt ist und in einem persönlichem Gespräch von der Absicht der Stadt Kamen (Festsetzung von Entwässerungsgebühren) unterrichtet wurde. Bestandskräftige Bescheide sind von diesen Regelungen unberührt.

 

 

Anlage:

 

Satzungsentwurf

Gebührenkalkulationen - Gebührensatz für Verbandsmitglieder -  der Jahre 2007 bis 2012