Betreff
Sperrung der Stichstraße zwischen Weststraße und Westenmauer
Vorlage
077/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Stichstraße zwischen Weststraße und Westenmauer für den Durchgangsverkehr zu sperren und als Sackgasse auszuschildern.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Mit Schreiben vom 19.09.2011 bat Herr Stephan Büscher, Anwohner und Eigentümer von mehreren Wohnungen in der Weststraße 45 d, um die Sperrung des Weges für den Durchgangsverkehr. Die Strecke werde u. a. von vielen Anwohnern der Lindenbergstraße und der Wallgasse als Abkürzung zur Westenmauer genutzt.

Er begründete seine Bitte mit dem hohen Verkehrsaufkommen und den dort gefahrenen, zu hohen Geschwindigkeiten, sowie den Schwierigkeiten, der Straßenreinigungspflicht und dem Winterdienst nachzukommen.

 

Der Stichweg zwischen der Weststraße und der Westenmauer wurde in seiner Gesamtheit als verkehrsberuhigter Bereich niveaugleich ausgebaut. Die Beschilderung erfolgte mit den Verkehrszeichen 325.1/325.2 (Beginn/Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches).

 

Neben dem niveaugleichen Ausbau gilt für verkehrsberuhigte Bereiche:

 

  • Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen (Schrittgeschwindigkeit)
  • Fußgänger haben Vorrang, dürfen die gesamte Verkehrsfläche benutzen aber den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern
  • Kinderspiele sind überall erlaubt
  • Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, wenn nötig, müssen sie warten
  • Parken ist nur an markierten Stellen zulässig
  • Nur für Straßen mit sehr geringem Fahrzeugverkehr und überwiegender Aufenthaltsfunktion vorgesehen

 

 

Im Rahmen einiger Ortstermine konnte beobachtet werden, dass der Anteil der durchfahrenden Fahrzeuge nicht unerheblich war. Die Geschwindigkeitsvorgabe, die für verkehrsberuhigte Bereiche gilt (5 – 7 km/h), wurde kaum eingehalten.

 

Die textliche Festsetzung zum entsprechenden Bebauungsplan beinhaltet unter Nr. 5 die Regelung „Die Benutzung der im Bebauungsplan festgesetzten Wohnwege ist nur dem Anliegerverkehr gestattet“.

 

Eine solche Nutzung lässt sich, nachdem sich über Jahre hinweg diese Strecke als Abkürzung zwischen Weststraße und Westenmauer eingebürgert hat, nur durchsetzen, indem der Durchgangsverkehr vollständig unterbunden wird. Für die Anwohner hat dies zur Folge, dass die Zu- und Abfahrt auch für sie künftig nur noch über die Weststraße erfolgen kann. Im Rahmen der Ortstermine wurde festgestellt, dass der hintere Bereich ausreichend Platz zum Wenden bietet, was insbesondere von den Mietern des Hauses Weststraße 45 a in Anspruch genommen werden muss, da die dortigen Parkflächen in Schrägaufstellung angelegt sind.

Die Eigentümer der Häuser Weststr. 45 a – d sowie der Westenmauer 2 und 3 wurden von der Stadtverwaltung im Vorfeld schriftlich über die beabsichtigte Maßnahme informiert. Einwände wurden bisher nicht erhoben.

 

Seitens der Kreispolizeibehörde Unna und der Feuerwehr bestehen keine Bedenken gegen diese Maßnahme. Die Feuerwehr bittet lediglich darum, zu berücksichtigen, dass die Poller mit einem genormten Dreikantschlüssel entfernt werden können.

 

Firma Welge wird den Stichweg nach der Absperrung nicht mehr anfahren können, bietet jedoch an, dass die Mülltonnen zur Leerung in Höhe der neu installierten Poller an der Westenmauer aufgestellt werden können.