Betreff
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
hier: Stellungnahme der Stadt Kamen - auch im Rahmen der Beteiligung am regionalen Einzelhandelskonzeptes für das östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (REHK)
Vorlage
067/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Umweltausschuss beschließt die Stellungnahme in der in „Sachverhalt und Begründung“ dargestellten Form und beauftragt die Verwaltung, diese gegenüber der Staatskanzlei  des Landes NRW abzugeben.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Landesregierung NRW hat am 17. April 2012 den Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel  – gebilligt und das erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen.

 

Die Verfahrensunterlagen wurden von der Staatskanzlei NRW mit Schreiben vom 24. Mai 2012, mit der Bitte um Stellungnahme gem. §§ 13, 17 Landesplanungsgesetz i.V.m. § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) bis zum 04. Oktober 2012, an die Beteiligten übersandt. Beteiligt sind alle Kreise, kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden des Landes NRW, weitere Behörden und Einrichtungen des Landes und des Bundes, von Nachbarländern und Nachbarstaaten sowie Kammern, Verbände, Gewerkschaften und Kirchen. Der Teilplan zur Steuerung des Großflächigen Einzelhandels enthält insgesamt 6 Ziele sowie 3 Grundsätze der Raumordnung.

 

Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und/oder sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landesplanung- oder Regionalplanung ab­schließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Sie sind von dem in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten, d.h., es handelt sich um Festlegungen, die nicht durch eine Abwägung überwindbar sind.

 

Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen, d.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzube­ziehen.

 

Rechtsgrundlage für diesen Entwurfsplan ist das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vom 22. Dezember 2008 in der zurzeit geltenden Fassung.  Das Raumordnungsgesetz legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungszeitraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwick­lung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind. Dabei sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Lan­desgebiet zu entwickeln. Der LEP NRW besteht als landesweiter Raumordnungsplan aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.

 

Im Zuge eines groß angelegten Novellierungsvorhabens werden derzeit die landesplanerischen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen konsolidiert und neu gefasst. 

 

Der Entwurf LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – enthält hierbei keine zeich­nerischen Festlegungen und weist keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel aus, sondern sieht nur allgemeine Ziele und Grundsätze vor, die eine räumliche Steuerung ermöglichen sollen.

 

Durch diesen ausgegliederten Teilplan soll das rechtliche "Vakuum", das durch die Entschei­dungen des Verfassungsgerichtshofes NRW und des Oberverwaltungsgerichtshofes NRW zu § 24a LEPro (Landesentwicklungsprogramm) entstanden ist, gefüllt werden. Die Aufstellung des Teilplanes wurde erforderlich, da die bisherige landesplanerische Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels im Rahmen von § 24a LEPro NRW zum einen durch die Recht­sprechungen des Verfassungsgerichtshofes NRW (2008) sowie des Oberverwaltungsgerichtes NRW (2009), mit Rechtskraft in 2010, in Teilen für nichtig erklärt und in anderen Teilen im Status vom Ziel zum Grundsatz herabgestuft worden war.  Darüber hinaus ist das LEPro NRW am 31.12.2011 ausgelaufen. Insofern wird ab diesem Zeitpunkt eine räumliche Steuerung des groß­flächigen Einzelhandels für die Kommunen maßgeblich erschwert und mögliche Fehlentwicklun­gen können ggfls. nicht mehr substanziell verhindert werden.

 

Vor diesem Hintergrund entfaltet bereits der jetzt vorliegende Entwurf eine regulierende Wir­kung. Bis zum Inkrafttreten des LEP haben die vorgesehenen Ziele der Raumordnung nicht die Bindungswirkung von verbindlichen Zielen der Raumordnung, sondern den Rechtscharakter von „Zielen in Aufstellung" gemäß § 4 Raumordnungsgesetz (ROG). Solche in Aufstellung befindli­chen Ziele der Raumordnung haben die Qualität von öffentlichen Belangen, die bei der planeri­schen Abwägung zu berücksichtigen sind, wenn sie geeignet sind, nach Abschluss des Verfah­rens ein Ziel der Raumordnung darzustellen.

 

Der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – wird als Rechtsverordnung aufgestellt und soll voraussichtlich im 1. Quartal 2013 in Kraft treten.

 

 

Ziel des Sachlichen Teilabschnittes – Großflächiger Einzelhandel

 

Mit diesem Sachlichen Teilabschnitt – Großflächiger Einzelhandel  - wird insbesondere das Ziel der Stärkung der städtischen und gemeindlichen Zentren und die Sicherung der Nahversorgung verfolgt. Dieses grundsätzliche Ziel wird von der Stadt Kamen ausdrücklich begrüßt.

 

Es besteht die Absicht, die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentren­relevanten Hauptsortimenten in die zentralen Versorgungsbereiche (Innenstädte, Ortsmitten und Stadtteilzentren) zu lenken. Dabei ist zu berücksichtigten, dass die Innenstädte in den vergan­genen Jahren mit hohem finanziellem Aufwand von Eigen- und Fördermitteln revitalisiert worden sind, um sie in ihrer Funktion zukunftsfähig zu machen. Die neuen Kamener Fußgängerzonen sind ein gutes Beispiel dafür. Dies geschah und geschieht weiterhin auch unter dem Eindruck des demografischen Wandels und der Reduzierung des Flächenverbrauches. Eine Regelung ist vor diesem Hintergrund unumgänglich, weil die weitere Ansiedlung vom großflächigen Einzel­handel außerhalb der Zentren die positive Entwicklung der Stärkung der Innenstädte konterka­rieren würde. Es gilt zukünftige Entwicklungen, die sich negativ auf die kommunalen Innenstädte auswirken könnten (z.B. Factory-Outlet-Center (FOC) Werl), planerisch zu unterbinden.

 

Zukünftig sollen gerade auch Bereiche für Gewerbe- und Industriebetriebe (GIB-Flächen) von anderen Nutzungen – wie z.B. Einzelhandel – freigehalten werden, damit diese Flächen ihrem eigentlichen Zweck zur Verfügung gestellt werden können, zumal gerade die Ausweisung von neuen Gewerbe- und Industriebereichen zahlreichen Restriktionen unterworfen ist.

 

Außerdem ist mit diesem Sachlichen Teilabschnitt die Intention verbunden, den bisherigen Flächenverbrauch, der auch auf die vorhandenen bzw. geplanten großflächigen Einzelhandels­vorhaben „Auf der grünen Wiese“ zurückzuführen ist, nachhaltig zu reduzieren.

 

 

Regelungsinhalte des Sachlichen Teilabschnittes – Großflächiger Einzelhandel –

 

Der vollständige Entwurf des LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – ist im Internet – zusammen mit allen weitergehenden Informationen - unter http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/ zu finden.

 

Im Einzelnen sollen durch den – Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel –  folgende Regelungen getroffen werden:

 

·         Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ (ASB) errichtet werden. Bereiche für ge­werbliche und industrielle Nutzungen sind für große Einzelhandelsgroßbetriebe zukünftig tabu (Ziff. 1 Ziel);

·         großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen grundsätz­lich nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Zur Sicherung der Nahversorgung und für Einzelhandelsgroßvorhaben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, wie z.B. Möbelhäuser oder Baumärkte, sind Ausnahmen nur zulässig, wenn u.a. die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden nicht wesentlich be­einträchtigt werden (Ziff. 2 Ziel);

·         insb. durch die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 3 Ziel);

·         bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außer­halb von zentralen Versorgungsbereichen sollen die jeweiligen zu erwartenden Gesamtum­sätze nicht die jeweils gegenüberzustellende Kaufkraft der Einwohner für die geplanten Sor­timentsgruppen überschreiten (Ziffer 4 Grundsatz);

·         Einzelhandelsgroßbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment, die außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, dürfen die zentralen Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigen; der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente soll maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziffer 5 Ziel) und i. d. R. 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Ziffer 6 Grundsatz);

·         die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zentralen Versor­gungsbereichen sind i. d. R. auf den genehmigten Bestand, ausnahmsweise – unter bestimmten Bedingungen – auf geringfügige Erweiterungen zu begrenzen (Ziffer 7 Ziel);

·         der Entstehung neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädli­cher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche, bei zentren­relevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, ist entgegen­zuwirken (Ziffer 8 Ziel);

·         Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen (Ziffer  9 Grundsatz).

 

Stellungnahmen der Kommunen und des REHK

 

Einzelne Kommunen im Kreis Unna sowie die Arbeitsgemeinschaft Regionales Einzelhandels Konzept östliches Ruhrgebiet (REHK) werden ebenfalls eine Stellungnahme abgeben.

 

Aktuell stehen mehrere Projektplanungen zu Factory-Outlet-Centern in Duisburg, Remscheid und Werl im Fokus. Im Möbeleinzelhandel vollzieht sich ein dramatischer Strukturwandel mit Verkaufsflächengrößen von 50.000 qm und mehr und einer Ausweitung der Randsortimente. Es besteht vor diesem Hintergrund ein breiter Konsens in der Landespolitik und auch in der Fachöffentlichkeit, dass landesplanerische Re­gelungen zur Steuerung des großflächigen Ein­zelhandels zeitnah notwendig sind, um die Innenstädte zu stärken und das zentrenschädli­che Bauen auf der grünen Wiese zu verhindern. Dies erfordert nach dem gerichtlichen Scheitern einzelner Regelungen des alten § 24 a LEPro und dem Auslaufen des LEPro zum 31.12.2011  wieder rechtssichere und praxisgerechte landesplanerische Festlegun­gen. Um diese zu erarbeiten, haben verschiedene Expertenworkshops stattgefunden. Zu den erforderlichen empirischen Grundlagen hat das Planungsbüro Junker und Kruse Stadtfor­schung im Auftrag der Landesregierung ein Gutachten erstellt. Dieses Gutachten ist ebenfalls unter http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/ zu finden.

 

Das REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ (REHK) als Kooperation von 24 Kommunen, unterstützt von den Industrie- und Handelskammern, dem Einzelhandelsverband, dem RVR und den Bezirksregierungen, verfolgt die Diskussion über die Neuregelungen zum Großflächigen Einzel­handel seit langem intensiv und hat großes Interesse an einer funktionierenden landesplanerischen Steuerung. Daher hat sich das Plenum des REHK in seiner Sitzung am 22.6.12 in Gelsenkirchen darauf verständigt, eine eigene Stellungnahme abzugeben und zwar insbesondere bezogen auf die Aussagen des Entwurfs, die sich auf regionale Einzelhandelskonzepte beziehen. Darüber hinaus können die Kommunen im Kooperationsraum – soweit erforderlich - eigene Stellungnahmen abgeben bzw. sich den Stellungnahmen verschiedener interkommunaler Kooperationen anschließen. Die Intention der Stellung­nahme des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ findet sich in der hier vorliegenden Beschlussvorlage. Die gemeinsame Stellungnahme des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ ist mit der Verwaltung der Stadt Kamen abgestimmt.

 

Die Regelungen des LEP-Entwurfes stellen nach Auffassung des REHK „Östliches Ruhrgebiet und ang­renzende Bereiche“ den Versuch dar, die engagierte Zielsetzung des ehemaligen § 24 a LEPro fortzusetzen und dabei die Grenzen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung der Landesplanung gegenüber dem (kommunalen) Bodenrecht gesetzt hat, zu beachten.

 

Die Stadt Kamen verfolgt als Mitglied und in der Zusammenarbeit mit dem REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ seit langem das stadtentwicklungs- und regionalpolitische Ziel, die Innen­städte zu stärken und dazu die Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere des zentrenrelevanten Einzel­handels außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, soweit wie möglich einzudämmen. Dazu haben die Mitgliedskommunen „Spielregeln“ zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben verabredet, die über das Regionale Einzelhandelskonzept parlamentarisch beraten und beschlossen wur­den. Derzeit wird die zweite Fortschreibung des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ vorbereitet, die u. a. auch die veränderten landesplanerischen Rahmenbedingungen aufnehmen soll. In seiner Sitzung am 03.05.2012 hat der Planungs- und Umweltausschuss der Fortschreibung des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ per Beschluss zugestimmt.

 

Insofern hat das REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“, somit auch die Stadt Kamen,  ein vitales Interesse an einer verbindlichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels und an landesein­heitlichen Vorgaben insbesondere zu den zentrenrelevanten Sortimenten.

 

Das REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ befindet sich derzeit in der zweiten Fort­schreibung. Das Büro Junker und Kruse aus Dortmund bearbeitet diese Fortschreibung als Gutachter.

 

Das Büro hat die bisherigen REHK-Regeln mit den neuen Zielen und Grundsätzen im Entwurf des LEP abgeglichen (vgl. untenstehende Tabelle). Die Punkte, wo Abweichungen erkennbar sind bzw. Regelun­gen im REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ fehlen, werden in der laufenden Diskus­sion zur Fortschreibung eine wichtige Rolle spielen. Hier ist im weiteren Verfahren eine intensive Abstim­mung mit der Staatskanzlei von Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz 9.

 

Ziele / Grundsätze LEP NRW

Bisherige Regelungen REHK

Ziel 1

Zuweisung ASB

 

Konkretisierung erforderlich

(bisher nur für nicht-zentrenrel. Sortimente)

- kompatibel - nur in ZVB

- kritisch im Hinblick auf Kriterium 1 (wenn kein Standort im ZVB möglich ist)

Kriterium 2 und 3 kompatibel

- Ausnahme für nahversorgungsrelevante Sorti­mente gem. Kriterien

 

Ziel 2

Zuweisung des großflächigen Einzelhandels i.S.v. § 11 (3) BauNVO

kompatibel

 

Ziel 3

Beeinträchtigungsverbot für großflächigen Einzel­handel mit zentrenrelevanten Sortimenten i.S.v. § 11 (3) BauNVO

kompatibel;

Ergänzung NVRS - Leitsortimente

 

Grundsatz 4

Kongruenzgebot (Bezug: Ansiedlungsgemeinde)

Kongruenzregelung durch Modifizierung aufgeho­ben (Stand: 02/2011)

 

Ziel 5

Anteil zentrenrelevante Rand-Sortimente max. 10% der Gesamtverkaufsfläche

kompatibel

 

Grundsatz 6

Umfang zentrenrelevante Randsortimente max. 2.500 m² Verkaufsfläche

differenzierte Regelung kritisch (Möbel vs. Bau- und Gartenmärkte),

neue Agglomerationsregelung ermöglicht „Windhundprinzip“

Ziel 7

Überplanung Bestandsstandorte (Einfrieren auf Bestand; geringfügige Erweiterung möglich, wenn für eine funktionsgerechte Weiternutzung notwen­dig)

kein (eindeutiger) Umgang mit Bestands­schutz

 

Ziel 8

Einzelhandelsagglomeration (Vermeidung von neuen bzw. Verstetigung zentrenschädigender Ein­zelhandelsagglomerationen)

keine

(Ausnahme: zentrenrelevante Randsorti­mente bei Möbel-, Bau- und Gartenmärkten)

 

 

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die generelle Zielrichtung des LEP – Sachlicher Teilplan Groß­flächiger Einzelhandel - aus Sicht des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ – und somit auch aus Sicht der Stadt Kamen -  zu begrüßen ist. Es ist wichtig und positiv, überhaupt wieder über ein landesplanerisches Instrument zu verfügen, das zur Steuerung der Entwicklung des großflächigen Einzelhandels zu Schutz unserer Innenstädte beiträgt.

 

Abschließend ist zu berücksichtigen, dass sich aktuell ein Entwurf des LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – innerhalb eines sehr umfassenden Beteiligungsverfahrens befindet, in dem er inhaltlich und sachlich kritisch gewürdigt wird. Im Ergebnis dieses Verfahrens können sich noch Ände­rungen ergeben.

 

Die vorliegende Beschlussvorlage ist auch und insbesondere Ergebnis eines umfassenden Abstim­mungsprozesses innerhalb des REHK „Östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ und der daran beteiligten Städte und Gemeinden sowie auch mit dem Kreis Unna.