Betreff
Hundesteuersatzung der Stadt Kamen - Neufassung
Vorlage
060/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Kamen wird beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Steuerpflichtigen über die Änderungen zu informieren.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1          Allgemeines

Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 24.05.2012 das HSK 2012 beschlossen. Eine Maßnahme (Nr. 73) dieses HSK ist der Verzicht auf verschiedene Steuerer­mäßigungs­tatbestände bei der Hundesteuer. Aufgrund der dadurch notwendigen umfangreichen Ände­rungen wird eine Neufassung der Hundesteuersatzung vorgeschlagen.

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es han­delt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum.

 

Wie bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler, Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und auch vom OVG NW in dessen Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt, bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des Artikels 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der Hundesteuer unterliegen.

 

 

2          Zu den Regelungen im Einzelnen:

a. Steuergegenstand.

§ 1 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da diese Satzungsbestimmung wegen Überschreitung der Satzungskompetenz unwirksam ist (OVG Münster vom 23.01.1997 – 22 A 2455/96 und § 12 (1) Nr. 2 KAG i. V. m. § 69 ff. AO).

b. Steuermaßstab und Steuersatz

§ 2 Abs. 1 wird an die Änderungen in den folgenden Bestimmungen angepasst. Die Steuer­sätze werden nicht geändert.
Die Festlegung der Steuersätze liegt im abgaben­poli­tischen Ermessen der Kommune. In Abs. 2 b) erfolgt eine redaktionelle Änderung auf­grund der Mustersatzung des StGB NRW Stand 2010.

Bezügl. der erhöhten sog. Kampfhundesteuer geht die Mustersatzung des StGB weiter als die der Stadt Kamen. Die Mustersatzung schlägt auch für die Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW eine erhöhte Steuer vor. Die Stadt Kamen erhebt nur für die als gefährlich eingestuften Rassen gem. § 3 LHundG NRW eine erhöhte Steuer. Auch die Höhe (ca. das 3-fache des normalen Steuersatzes) bleibt deutlich unter den üblichen Zu­schlägen zurück. Lt. StGB ist für einen Kampfhund das Achtfache bzw. bei mehreren ein Zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes üblich.

Im Kreisgebiet erheben bis auf Unna und Werne alle Kommunen eine Kampfhundesteuer für die als gefährlich eingestuften Hunde. Für Hunde bestimmter Rassen erheben nur Bergkamen, Fröndenberg, Holzwickede und Selm eine Kampfhundesteuer.

 

c. Steuerbefreiung

§ 3 Abs. 1 und 2 bleibt unverändert, also auch die Steuerbefreiungen derjenigen, die einen Schwer­behindertenausweis mit den Merkzeichen „
B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.

Abs. 3 alte Fassung wird gestrichen, da die hier getroffenen Regelungen für die Stadt Kamen irrelevant sind.

Neu ist eine Steuerbefreiung für 6 Monate für Hunde, die aus dem Tierheim des Kreises Unna aufgenommen werden. Der Kreis Unna unterhält ein Tierheim. U. a. beteiligt sich auch die Stadt Kamen, mit einem nicht unerheblichem Umfang (jährl. rd. 33.000 €) an den Kosten. Es liegt im öffentlichen Interesse, wenn das Tierheim Unna durch die Abgabe der sich dort befindenden Hunde entlastet wird. Nach den bisherigen Erfahrungen liegt die Fallzahl derzeit bei max. 5 Hunden pro Jahr.

d. Allgemeine Steuerermäßigungen

Alle Ermäßigungstatbestände, mit Ausnahme des alten § 4 Abs. 3 (Personen, die Leistun­gen nach dem SGB XII/SGB II erhalten), werden gestrichen. Es handelt sich bei allen Tat­beständen um fakultative Regelungen, die der Ortsrechtsgeber nutzen kann, wenn ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer derartigen Privilegierung besteht. Das private Interesse an der Haltung eines oder mehrerer Hunde, auch wenn er z. B. als Jagdhund oder zur Bewachung eines Anwesens gehalten wird, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich, so dass keine Gründe für eine steuerliche Privilegierung vorliegen. Gleiches gilt für Hunde, deren Halter mit ihnen sportlich aktiv sind und ihre Hunde ent­sprechend ausbilden. Auch hier überwiegt das persönliche Interesse des Hundehalters.

e. Steuerermäßigung für Hundezüchter (Zwingersteuer)

Der § 5 wird ersatzlos gestrichen.

Das OVG NW hat in verschiedenen Urteilen (z. B. 23.01.1997 -Az.: 22 A 2455/96) Fol­gen­des ausgeführt: „Erheblichen Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie dürfte nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG versto­ßen, denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefasst, dass eine sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der Vorschrift möglich ist.“

Da neben diesen nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der Umstand tritt, dass gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer unterliegen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen erheblichen Verwaltungs­auf­wand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der Zwingersteuer verbleiben würde, hat der Städte- und Gemeindebund in seiner aktuellen Mustersatzung von einer Zwinger­er­mä­ßigung Abstand genommen.

f. Festsetzung und Fälligkeit

In der bisherigen Hundesteuersatzung ist die Steuer als Jahressteuer fällig zum 01.07. Die Er­fahrung hat gezeigt, dass diese späte Fälligkeit (die Jahresbescheide werden Anfang des Jahres erstellt und zugestellt) bei den Steuerpflichtigen oftmals zu Irritationen führt.

Die Fälligkeit soll daher auf den 01.04. eines jeden Jahres vorgezogen werden. Neu ist die Möglichkeit, die Steuer in Raten zahlen zu können (Abs. 4).

 

g.  Diverse

Die weiteren Änderungen sind im Wesentlichen Anpassungen an die vorangegangenen Än­derungen.

 

 

3          Finanzielle Auswirkungen und Umsetzung

Nach den derzeitigen Berechnungen wird eine Mehreinnahme von jährlich 9.000 € erwartet. Die zu erwartende Verwaltungsvereinfachung beträgt geschätzt ca. 5 v. H. der Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft.

Die Verwaltung beabsichtigt, die Steuerpflichtigen noch in diesem Jahr (nach der Beschluss­fassung im Rat) über die Änderungen zu informieren. Bei den Züchtern muss auch die Zahl der Hunde abgefragt werden.


Anlagen:

 

·         Entwurf der Hundesteuersatzung

·         Synopse