Beschlussvorschlag:
Die Hundesteuersatzung der Stadt Kamen wird beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Steuerpflichtigen über die Änderungen zu informieren.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
1 Allgemeines
Der Rat der Stadt Kamen hat in seiner Sitzung am 24.05.2012
das HSK 2012 beschlossen. Eine Maßnahme (Nr. 73) dieses HSK ist der Verzicht
auf verschiedene Steuerermäßigungstatbestände bei der Hundesteuer. Aufgrund
der dadurch notwendigen umfangreichen Änderungen wird eine Neufassung der
Hundesteuersatzung vorgeschlagen.
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum.
Wie bereits in der Literatur (vgl. Eigentahler,
Grundprobleme des Hundesteuerrechts, KStZ 1987, S. 61 ff; Driehaus,
Kommunalabgabenrecht, Rz. 137 zu § 3 KAG) dargelegt und auch vom OVG NW in
dessen Urteil vom 05.07.1995 (Az: 22 A 2104/94) ausdrücklich festgelegt,
bedeutet dies, dass zum einen als Steuerschuldner der Hundesteuer nur
natürliche Personen in Frage kommen und zum anderen aufgrund der Vorgaben des
Artikels 105 Abs. 2a GG aus gewerblichen Gründen gehaltene Hunde nicht der
Hundesteuer unterliegen.
2 Zu den Regelungen im Einzelnen:
a. Steuergegenstand.
§ 1 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen. Es handelt sich um eine redaktionelle
Änderung, da diese Satzungsbestimmung wegen Überschreitung der
Satzungskompetenz unwirksam ist (OVG Münster vom 23.01.1997 – 22 A 2455/96 und
§ 12 (1) Nr. 2 KAG i. V. m. § 69 ff. AO).
b. Steuermaßstab
und Steuersatz
§ 2 Abs. 1 wird an die Änderungen in den folgenden Bestimmungen angepasst. Die
Steuersätze werden nicht geändert. Die
Festlegung der Steuersätze liegt im abgabenpolitischen Ermessen der Kommune.
In Abs. 2 b) erfolgt eine redaktionelle Änderung aufgrund der Mustersatzung
des StGB NRW Stand 2010.
Bezügl. der erhöhten sog. Kampfhundesteuer geht die Mustersatzung des StGB
weiter als die der Stadt Kamen. Die Mustersatzung schlägt auch für die Hunde
bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW eine erhöhte Steuer vor. Die Stadt Kamen
erhebt nur für die als gefährlich eingestuften Rassen gem. § 3 LHundG NRW eine
erhöhte Steuer. Auch die Höhe (ca. das 3-fache des normalen Steuersatzes)
bleibt deutlich unter den üblichen Zuschlägen zurück. Lt. StGB ist für einen
Kampfhund das Achtfache bzw. bei mehreren ein Zehnfaches des „normalen“
Steuersatzes üblich.
Im Kreisgebiet erheben bis auf Unna und Werne alle Kommunen eine
Kampfhundesteuer für die als gefährlich eingestuften Hunde. Für Hunde
bestimmter Rassen erheben nur Bergkamen, Fröndenberg, Holzwickede und Selm eine
Kampfhundesteuer.
c. Steuerbefreiung
§ 3 Abs. 1 und 2 bleibt unverändert, also auch die Steuerbefreiungen
derjenigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“
oder „H“ besitzen.
Abs. 3 alte Fassung wird
gestrichen, da die hier getroffenen Regelungen für die Stadt Kamen irrelevant
sind.
Neu ist eine Steuerbefreiung für 6
Monate für Hunde, die aus dem Tierheim des Kreises Unna aufgenommen werden. Der
Kreis Unna unterhält ein Tierheim. U. a. beteiligt sich auch die Stadt Kamen,
mit einem nicht unerheblichem Umfang (jährl. rd. 33.000 €) an den Kosten. Es
liegt im öffentlichen Interesse, wenn das Tierheim Unna durch die Abgabe der
sich dort befindenden Hunde entlastet wird. Nach den bisherigen Erfahrungen
liegt die Fallzahl derzeit bei max. 5 Hunden pro Jahr.
d. Allgemeine
Steuerermäßigungen
Alle Ermäßigungstatbestände, mit Ausnahme des alten § 4 Abs. 3
(Personen, die Leistungen nach dem SGB XII/SGB II erhalten), werden
gestrichen. Es handelt sich bei allen Tatbeständen um fakultative Regelungen,
die der Ortsrechtsgeber nutzen kann, wenn ein hinreichend großes öffentliches Interesse an einer
derartigen Privilegierung besteht. Das private Interesse an der Haltung eines
oder mehrerer Hunde, auch wenn er z. B. als Jagdhund oder zur Bewachung eines
Anwesens gehalten wird, überwiegt das öffentliche Interesse deutlich, so dass
keine Gründe für eine steuerliche Privilegierung vorliegen. Gleiches gilt für
Hunde, deren Halter mit ihnen sportlich aktiv sind und ihre Hunde entsprechend
ausbilden. Auch hier überwiegt das persönliche Interesse des Hundehalters.
e. Steuerermäßigung
für Hundezüchter (Zwingersteuer)
Der § 5 wird ersatzlos gestrichen.
Das OVG NW hat in verschiedenen Urteilen (z. B. 23.01.1997 -Az.: 22 A 2455/96)
Folgendes ausgeführt: „Erheblichen
Bedenken begegnet auch die Steuerermäßigung nach § 6 HStS, weil die Regelung
der Zwingersteuer, die diese Bestimmung enthält, nichtig sein dürfte. Sie
dürfte nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen,
denn der Tatbestand dieser Steuervergünstigung erscheint so gefasst, dass eine
sich jeder gerichtlichen Kontrolle entziehende willkürliche Anwendung der
Vorschrift möglich ist.“
Da neben diesen nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken weiterhin der
Umstand tritt, dass gewerblich betriebene Zwinger ohnehin nicht der Hundesteuer
unterliegen und daher bei einem nach den Ausführungen des OVG erforderlichen
erheblichen Verwaltungsaufwand auch nur ein geringer Anwendungsbereich der
Zwingersteuer verbleiben würde, hat der Städte- und Gemeindebund in seiner
aktuellen Mustersatzung von einer Zwingerermäßigung Abstand genommen.
f. Festsetzung
und Fälligkeit
In der bisherigen Hundesteuersatzung ist die Steuer als Jahressteuer fällig zum
01.07. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese späte Fälligkeit (die
Jahresbescheide werden Anfang des Jahres erstellt und zugestellt) bei den
Steuerpflichtigen oftmals zu Irritationen führt.
Die Fälligkeit soll daher auf den 01.04. eines jeden Jahres vorgezogen werden.
Neu ist die Möglichkeit, die Steuer in Raten zahlen zu können (Abs. 4).
g. Diverse
Die weiteren Änderungen sind im Wesentlichen Anpassungen an die vorangegangenen
Änderungen.
3
Finanzielle Auswirkungen und Umsetzung
Nach den derzeitigen
Berechnungen wird eine Mehreinnahme von jährlich 9.000 € erwartet. Die zu
erwartende Verwaltungsvereinfachung beträgt geschätzt ca. 5 v. H. der
Arbeitszeit einer Vollzeitarbeitskraft.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Steuerpflichtigen noch in diesem Jahr (nach
der Beschlussfassung im Rat) über die Änderungen zu informieren. Bei den
Züchtern muss auch die Zahl der Hunde abgefragt werden.
Anlagen:
· Entwurf der Hundesteuersatzung
· Synopse