Neues Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII
Die öffentliche
Jugendhilfe hat ständig neue Anforderungen zu erfüllen. Hilfen werden insbesondere
durch weiterentwickelte gesetzliche Vorschriften und durch gesellschaftliche
Veränderungen in unterschiedlichster Weise erforderlich.
Dabei steigen auch
die Kosten der Jugendhilfe von Jahr zu Jahr. Es ist ein regelmäßiger Abgleich
der wichtigen Hilfen und der finanzwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
erforderlich.
Es gibt einen ständigen
Prozess von Veränderungen in der Jugendhilfe der, auch durch Hinweise der
Gemeindeprüfungsanstalt und des Institutes für Soziale Arbeit, positiv
begleitet wurde. Nun hat eine eigene interne Arbeitsgruppe einen Leitfaden für
den Teilbereich der Aufgaben des Jugendamtes, nämlich der Hilfeplanung nach §
36 SGB VIII für die erzieherischen Hilfen der §§ 27 ff. SGB VIII erarbeitet,
der als Dienstanweisung erlassen werden soll und hiermit vorgestellt wird.
In diesem
Zusammenhang wurde Wert darauf gelegt, dass der Entscheidungsweg gestrafft und
dadurch verkürzt wurde, um so noch schneller zu einer Entscheidung zu gelangen.
Dabei erfolgt durch die Anhebung der Fallverantwortung der/des zuständigen Sozialarbeiters/in
eine Kompetenzstärkung des Sozialen Dienstes.
Auch wurde der
Entwicklung im sozialarbeiterischen Bereich dadurch Rechnung getragen, dass
nach dem erfolgten Beratungsprozess der/die Sozialarbeiter/in im Hilfeverlauf
die Rolle der/des „Fallverantwortliche/n“ einnimmt. Dadurch übernimmt er/sie die
Steuerung des Hilfeverlaufes im
Zusammenwirken mit Einrichtungen und Institutionen sowie den beteiligten
Personen für den wieteren Entscheidungsprozess..
Es wurden Standards
im Verlaufe der Entwicklung der Dienstanweisung festgelegt die ein im Verfahrensablauf
gleiches Handeln der mit den Aufgaben der erzieherischen Hilfen befassten
Personen darstellen.
Das Zusammenwirken
des Sozialen Dienstes mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wurde wesentlich
konkreter gefasst, dadurch soll ein reibungsloser Ablauf des Verwaltungsverfahrens
(Kostenbeiträge, Bescheidwesen, Abrechnungsmodus) gewährleistet sein.
Erstmalig wurde im
Jugendamt der Stadt Kamen ein „Rückführungsmanagement“ konkret gefasst. Damit
wird der Intention des SGB VIII Rechnung getragen, dass vorgibt den jungen
Menschen wieder in den Familienverband zurück zu führen.
Auf der anderen
Seite werden dadurch auch Möglichkeiten gesucht, die Kosten der Jugendhilfe zu
senken.
Nicht zuletzt ist
die Dienstanweisung ein weiterer Schritt in die Richtung „Controlling im Jugendamt“,
um so für die Zukunft die Sinnhaftigkeit von Handlungsabläufen überprüfen und
ggfls. korrigieren zu können.
Die Dienstanweisung
stellt den Rahmen für das Handeln im Bereich der Gewährung von erzieherischen
Hilfen nach den Bestimmungen der §§ 27 ff. SGB VIII dar, der durch die entsprechende
Ermessensausübung der darin tätigen Personen mit Leben ausgefüllt werden soll.