Betreff
Hilfen zur Erziehung
Neues Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII
Vorlage
054/2012
Art
Mitteilungsvorlage

Die öffentliche Jugendhilfe hat ständig neue Anforderungen zu erfüllen. Hilfen werden ins­beson­dere durch weiterentwickelte gesetzliche Vorschriften und durch gesellschaftliche Veränderun­gen in unterschiedlichster Weise erforderlich.

Dabei steigen auch die Kosten der Jugendhilfe von Jahr zu Jahr. Es ist ein regelmäßiger Ab­gleich der wichtigen Hilfen und der finanzwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung erforderlich.

Es gibt einen ständigen Prozess von Veränderungen in der Jugendhilfe der, auch durch Hinwei­se der Gemeindeprüfungsanstalt und des Institutes für Soziale Arbeit, positiv begleitet wurde. Nun hat eine eigene interne Arbeitsgruppe einen Leitfaden für den Teilbereich der Aufgaben des Jugendamtes, nämlich der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII für die erzieherischen Hilfen der §§ 27 ff. SGB VIII erarbeitet, der als Dienstanweisung erlassen werden soll und hiermit vorgestellt wird.

In diesem Zusammenhang wurde Wert darauf gelegt, dass der Entscheidungsweg gestrafft und dadurch verkürzt wurde, um so noch schneller zu einer Entscheidung zu gelangen. Dabei erfolgt durch die Anhebung der Fallverantwortung der/des zuständigen Sozialarbeiters/in eine Kompe­tenz­stärkung des Sozialen Dienstes.

Auch wurde der Entwicklung im sozialarbeiterischen Bereich dadurch Rechnung getragen, dass nach dem erfolgten Beratungsprozess der/die Sozialarbeiter/in im Hilfeverlauf die Rolle der/des „Fallverantwortliche/n“ einnimmt. Dadurch übernimmt er/sie die Steuerung des Hilfeverlaufes  im Zusammenwirken mit Einrichtungen und Institutionen sowie den beteiligten Personen für den wie­te­ren Entscheidungsprozess..

Es wurden Standards im Verlaufe der Entwicklung der Dienstanweisung festgelegt die ein im Verfahrensablauf gleiches Handeln der mit den Aufgaben der erzieherischen Hilfen befassten Personen darstellen.

Das Zusammenwirken des Sozialen Dienstes mit der Wirtschaftlichen Jugendhilfe wurde we­sent­lich konkreter gefasst, dadurch soll ein reibungsloser Ablauf des Verwaltungsverfahrens (Kostenbeiträge, Bescheidwesen, Abrechnungsmodus) gewährleistet sein.

Erstmalig wurde im Jugendamt der Stadt Kamen ein „Rückführungsmanagement“ konkret gefasst. Damit wird der Intention des SGB VIII Rechnung getragen, dass vorgibt den jungen Menschen wieder in den Familienverband zurück zu führen.

Auf der anderen Seite werden dadurch auch Möglichkeiten gesucht, die Kosten der Jugendhilfe zu senken.

Nicht zuletzt ist die Dienstanweisung ein weiterer Schritt in die Richtung „Controlling im Jugend­amt“, um so für die Zukunft die Sinnhaftigkeit von Handlungsabläufen überprüfen und ggfls. korri­gieren zu können.

Die Dienstanweisung stellt den Rahmen für das Handeln im Bereich der Gewährung von erziehe­rischen Hilfen nach den Bestimmungen der §§ 27 ff. SGB VIII dar, der durch die ent­sprechende Ermessensausübung der darin tätigen Personen mit Leben ausgefüllt werden soll.