Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die vorgelegte „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen“.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (KrWG)
Das KrWG, das das KrW-/AbfG vom
Spätestens ab dem
Diese stoffgleichen Wertstoffen sind insbesondere Verpackungen aller Art, die bislang in Kamen weit überwiegend über den Gelben Sack eingesammelt wurden. Das KrWG eröffnet die Chance, die in der Vergangenheit bei der Befüllung der Gelben Säcke aufgetretenen Verständnisprobleme dauerhaft auszuräumen.
Kreis Unna, GWA und die Remondis GmbH & Co KG
beabsichtigen in der Zeit vom
Obwohl der Pilotversuch erst am
Zu den wesentlichen Änderungen: Neben der Korrektur der
Verweise „KrWG“ statt vordem „KrW-/AbfG“ wurden insbesondere in den §§ 3, 7,
10, 11, 13, 14, 17 und 19 Änderungen vorgenommen, und die Anlage 1 der Satzung
wurde an die Positivliste der Kreissatzung angepasst. Zum einen beinhaltet die
Änderungssatzung Angleichungen an die neue Mustersatzung des StGB NRW vom
Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre wird die Anregung des StGB NRW aus der Mustersatzung, ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen pro Person und Woche festzulegen, in § 11 Abs. 2 aufgegriffen. Die Verwaltungsgerichte haben in der jüngsten Vergangenheit eine Reihe von Urteilen gesprochen, die aufzeigen, welche Kriterien bei der Festlegung des Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens pro Person und Woche zu beachten sind. Zu diesem Zweck wurden die Restmüllmengen der Jahre 2008 bis 2011 anhand der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben aufgeschlüsselt. Das Ergebnis ist in der Anlage 1 dargestellt.
Die GWA geht davon aus, dass die Restmüllmenge pro Person und Jahr durch die Einführung der Wertstofftonne um 10 kg abnehmen wird. Außerdem ist laut OVG NRW vom „echten“ Mindest-Restmüllvolumen pro natürlichem Einwohner auszugehen, d.h. gewerbliche Siedlungsabfälle sind aus dem Restmüll herauszurechnen.
Pro Person und Woche dürften daher ca. 2,26 kg/Pers./Woche
anfallen. Diese Menge ist durch einen Schüttdichtefaktor zu teilen, der
abhängig davon ist, ob eine Biotonne genutzt wird oder nicht. Nach dem Urteil des
VG Münster vom
Bei Nutzung der Biotonne fallen somit in Kamen durchschnittlich 9,0 Liter pro Person und Woche an und ohne Biotonne ca. 14,1 Liter.
Anlagen:
- Anlage 1: Zur Berechnung des Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens
- Anlage 2: Entwurf der Änderungssatzung