Betreff
Zweite Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung
Vorlage
044/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die vorgelegte „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Kamen“.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umwelt­verträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG)

 

Das KrWG, das das KrW-/AbfG vom 27.09.1994 ersetzen wird, wird zum 01.06.2012 in Kraft tre­ten. Die Abfallentsorgungssatzung wurde im Hinblick auf das Inkrafttreten des KrWG über­ar­bei­tet.

 

Spätestens ab dem 01.01.2015 sind Abfälle aus Papier, Metall, Kunststoff und Glas getrennt zum Zwecke des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings zu sammeln (s. § 14 Abs. 1 und § 3 Nr. 25 KrWG). Dabei können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 KrWG die vorgenannten Wert­stoffe mit stoffgleichen Wertstoffen, die einer verordneten Rücknahme nach § 25 KrWG unterliegen, gemeinsam erfasst werden.

 

Diese stoffgleichen Wertstoffen sind insbesondere Verpackungen aller Art, die bislang in Kamen weit überwiegend über den Gelben Sack eingesammelt wurden. Das KrWG eröffnet die Chance, die in der Vergangenheit bei der Befüllung der Gelben Säcke aufgetretenen Verständnisprobleme dauerhaft auszuräumen.

 

Kreis Unna, GWA und die Remondis GmbH & Co KG beabsichtigen in der Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 kreisweit in einem Pilotprojekt die Wertstofftonne einführen, mit dem die von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht der Stadt ausgeschlossenen Verpackungsabfälle und die stoffgleichen Nichtverpackungen (Wertstoffe), die von der Stadt einzusammeln und zu befördern sind, gemeinsam gesammelt werden.

 

Obwohl der Pilotversuch erst am 01.07.2012 starten soll, einen Monat nach Inkrafttreten des KrWG, soll die Änderungssatzung bereits zum 01.06.2012 in Kraft treten. Der StGB NRW weist in seinem Schnellbrief 48/2012 darauf hin, dass eine „Anpassung der örtlichen Abfallentsorgungs­satzung […] erforderlich [ist], […], denn die kommunale Abfallentsorgungssatzung muss mit dem jeweils geltenden Bundesrecht in Einklang stehen.“ Die Regelungen zur Einführung der Wert­stoff­tonne sollen dann zum 01.07.2012, mit Einführung der Wertstofftonne, in Kraft treten.

 

Zu den wesentlichen Änderungen: Neben der Korrektur der Verweise „KrWG“ statt vordem „KrW-/AbfG“ wurden insbesondere in den §§ 3, 7, 10, 11, 13, 14, 17 und 19 Änderungen vorge­nommen, und die Anlage 1 der Satzung wurde an die Positivliste der Kreissatzung angepasst. Zum einen beinhaltet die Änderungssatzung Angleichungen an die neue Mustersatzung des StGB NRW vom 22. März 2012, zum anderen sind die Änderungen durch die Einführung der Wert­stoff­tonne und die Einführung der Altpapiertonne im Jahr 2008 bedingt.

 

Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre wird die Anregung des StGB NRW aus der Mustersatzung, ein Mindest-Restmüll-Gefäßvolumen pro Person und Woche festzulegen, in § 11 Abs. 2 aufgegriffen. Die Verwaltungsgerichte haben in der jüngsten Vergangenheit eine Reihe von Urteilen gesprochen, die aufzeigen, welche Kriterien bei der Festlegung des Mindest-Rest­müll-Gefäßvolumens pro Person und Woche zu beachten sind. Zu diesem Zweck wurden die Restmüllmengen der Jahre 2008 bis 2011 anhand der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben aufge­schlüsselt. Das Ergebnis ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die GWA geht davon aus, dass die Restmüllmenge pro Person und Jahr durch die Einführung der Wertstofftonne um 10 kg abnehmen wird. Außerdem ist laut OVG NRW vom „echten“ Min­dest-Restmüllvolumen pro natürlichem Einwohner auszugehen, d.h. gewerbliche Siedlungsab­fälle sind aus dem Restmüll herauszurechnen.

 

Pro Person und Woche dürften daher ca. 2,26 kg/Pers./Woche anfallen. Diese Menge ist durch einen Schüttdichtefaktor zu teilen, der abhängig davon ist, ob eine Biotonne genutzt wird oder nicht. Nach dem Urteil des VG Münster vom 29.10.2010 - 7 K 482/09 muss ein Schüttdichte­faktor von 0,25 dann nicht angenommen werden, sondern es kann ein Schüttdichtefaktor von 0,16 zur Anwendung gebracht werden, wenn feuchte und nasse Bioabfälle nicht über die Rest­mülltonne eingesammelt werden. Denn in diesem Fall ist der Abfall entsprechend leichter und füllt mit weniger Gewicht mehr Volumen aus.

 

Bei Nutzung der Biotonne fallen somit in Kamen durchschnittlich 9,0 Liter pro Person und Woche an und ohne Biotonne ca. 14,1 Liter.


Anlagen:

 

- Anlage 1: Zur Berechnung des Mindest-Restmüll-Gefäßvolumens

- Anlage 2: Entwurf der Änderungssatzung