Betreff
Haushaltssatzung für das Jahr 2012
Vorlage
042/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

A.    Die Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wird beschlossen.

 

B.    Das fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2012 wird beschlossen.

 

C.   Bei fortgesetzt positiver Steuerertragsentwicklung ist zu prüfen, ob die beschriebene Anpassung des Grundsteuerhebesatzes in 2018 erforderlich bleibt. Eine geringere Anhebung ist anzustreben.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wurde bereits am 6.12.2011 vom Rat beschlossen.

 

Die Beschlussfassung erfolgte mit dem unter Punkt C. in der Beschlussvorlage ausgewie­se­nen Auftrag an die Verwaltung, zur nächsten Sitzung des Rates einen erneuten Satzungsbe­schluss mit einem überarbeiteten Haushaltssicherungskonzept (HSK) herbeizuführen.

Ziel dieses Beschlusses sollte die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskon­zep­tes unter Berücksichtigung der Änderung des § 76 GO NRW sein.

 

Mit der Einbringung der überarbeiteten Haushaltssatzung und ihrer Anlagen (inkl. HSK) in der Sitzung des Rates am 22.3.2012 ist die Verwaltung dieser Verpflichtung nachgekommen.

 

Gemäß § 80 Abs.4 GO NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffent­lichen Sitzung zu beraten und zu beschließen.

 

Die zeitaufwändige Fortschreibung des HSK 2012 ist aufgrund einer Änderung des § 76 Ab­satz 2 GO NRW erfolgt, wonach die Genehmigung der Haushaltssatzung und ihrer Anla­gen von der Kom­munalaufsicht nur erteilt werden kann, wenn aus dem HSK hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW wieder erreicht wird.

 

Nach der zuvor geltenden Regelung hätte der Haushaltsausgleich gemäß § 76 Absatz 2 GO NRW spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanz­planung (2012 - 2015) wieder erreicht werden müssen.

 

 

Die im HSK 2012 dargestellte Gestaltung des Haushaltsausgleichs innerhalb der Zehnjah­res­frist wird aber nur dann erreicht, wenn alle im HSK 2012 ausgewiesenen zahlreichen Maß­nahmen in voller Höhe umgesetzt werden. Insofern ist der disziplinierte Vollzug des HSK und die diszipli­nier­te Bewirtschaftung der in den kommenden zehn Jahren zu beschlie­ßen­den Produktpläne unbe­dingt erforderlich.

 

Eine wesentliche Maßnahme zur Erreichung der Zielsetzung des Haushaltsausgleichs ist die im HSK ausgewiesene stufenweise Erhöhung der Grundsteuerhebesätze innerhalb des Zehn­jahres­zeitraums. Sollte sich die allgemeine Haushaltssituation durch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht prognostizierbare Umstände in den kommenden Jahren positiv ent­wickeln, könnte in Folge eine zumindest teilweise Reduzierung der im Jahr 2018 vor­ge­se­henen Erhöhungsstufe der Grund­steuern A und B in Erwägung gezogen werden.