Beschlussvorschlag:
A.
Die Haushaltssatzung 2012 mit ihren Anlagen wird
beschlossen.
B.
Das
fortgeschriebene Haushaltssicherungskonzept 2012 wird beschlossen.
C.
Bei
fortgesetzt positiver Steuerertragsentwicklung ist zu prüfen, ob die
beschriebene Anpassung des Grundsteuerhebesatzes in 2018 erforderlich bleibt.
Eine geringere Anhebung ist anzustreben.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 mit ihren
Anlagen wurde bereits am 6.12.2011 vom Rat beschlossen.
Die
Beschlussfassung erfolgte mit dem unter Punkt C. in der Beschlussvorlage
ausgewiesenen Auftrag an die Verwaltung, zur nächsten Sitzung des Rates einen
erneuten Satzungsbeschluss mit einem überarbeiteten Haushaltssicherungskonzept
(HSK) herbeizuführen.
Ziel dieses
Beschlusses sollte die Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes
unter Berücksichtigung der Änderung des § 76 GO NRW sein.
Mit der
Einbringung der überarbeiteten Haushaltssatzung und ihrer Anlagen (inkl. HSK)
in der Sitzung des Rates am 22.3.2012 ist die Verwaltung dieser Verpflichtung
nachgekommen.
Gemäß § 80 Abs.4 GO
NRW ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Rat in der öffentlichen
Sitzung zu beraten und zu beschließen.
Die zeitaufwändige
Fortschreibung des HSK 2012 ist aufgrund einer Änderung des § 76 Absatz 2 GO
NRW erfolgt, wonach die Genehmigung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen von
der Kommunalaufsicht nur erteilt werden kann, wenn aus dem HSK hervorgeht,
dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der
Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO NRW wieder erreicht wird.
Nach der zuvor
geltenden Regelung hätte der Haushaltsausgleich gemäß § 76 Absatz 2 GO NRW
spätestens im letzten Jahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
(2012 - 2015) wieder erreicht werden müssen.
Die im HSK 2012
dargestellte Gestaltung des Haushaltsausgleichs innerhalb der Zehnjahresfrist
wird aber nur dann erreicht, wenn alle im HSK 2012 ausgewiesenen zahlreichen
Maßnahmen in voller Höhe umgesetzt werden. Insofern ist der disziplinierte
Vollzug des HSK und die disziplinierte Bewirtschaftung der in den kommenden
zehn Jahren zu beschließenden Produktpläne unbedingt erforderlich.
Eine wesentliche
Maßnahme zur Erreichung der Zielsetzung des Haushaltsausgleichs ist die im HSK
ausgewiesene stufenweise Erhöhung der Grundsteuerhebesätze innerhalb des Zehnjahreszeitraums.
Sollte sich die allgemeine Haushaltssituation durch zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht prognostizierbare Umstände in den kommenden Jahren positiv entwickeln,
könnte in Folge eine zumindest teilweise Reduzierung der im Jahr 2018 vorgesehenen
Erhöhungsstufe der Grundsteuern A und B in Erwägung gezogen werden.