Betreff
Umgestaltung des Straßenverlaufes Germaniastraße / Pastorenkamp
hier: Bürgeranregung gem. § 24 GO NRW
Vorlage
006/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bürgeranregung von Herrn Klaus Wilhelm Nieme bzgl. der Änderung der Straßenführung an der Germaniastraße in Höhe des Feldes Pastorenkamp wird nicht gefolgt. Die bisherige Straßen­führung wird beibehalten.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

Herr Klaus Wilhelm Nieme regt mit Schreiben vom 27.11.2011 an, die Verkehrsführung an der Germaniastraße in Höhe des Feldes Pastorenkamp zu überdenken, da durch die Fahrbahn­ver­engung eine Unfallquelle geschaffen worden sei. Er begründet seine Anregung mit der Häufung von Verkehrsunfällen, u. a. auch unter Beteiligung von VKU-Bussen, die er selbst beobachtet habe.

Nach Maßgabe des § 24 GO NRW i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Stadt Kamen ist der Haupt- und Finanzausschuss das für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden maßgebliche Gremium. Er kann nach inhaltlicher Prüfung andere Fachausschüsse, die sachlich zuständig sind, mit der weiteren inhaltlichen Behandlung und Erledigung beauftragen.

Diese Bürgeranregung wird dem Haupt- und Finanzausschuss als Beschwerdeausschuss zur Beratung und Entscheidung in seiner nächsten Sitzung vorgelegt.

Da die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses erst nach der Sitzung des Straßenver­kehrs­ausschusses stattfindet und die nächste Sitzung des Straßenverkehrsausschusses nach der Jahresterminplanung erst für Oktober 2012 vor­ge­sehen ist, soll bereits vorab zur Verfahrens­verkürzung der Straßen­verkehrsausschuss fachaus­schuss­lich Stellung nehmen.

Die Fahrbahnverengung ist im Jahr 2006 im Zuge der Anlegung des Radweges an der Germania­straße fertig gestellt worden und befindet sich in einer Tempo 30-Zone. Sie wurde vorrangig zum Schutz von querenden Fußgängern, insbesondere den Kindern, die den dortigen Kindergarten besuchen, mit dem Ziel eingerichtet, die gefahrenen Geschwindigkeiten möglichst gering zu halten.

Die Durchfahrbreite an der genannten Verengung beträgt 4,50 m und liegt damit über dem vor­ge­gebenen Maß der RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) für PKW-Begeg­nungsverkehr mit eingeschränktem Spielraum. Die Bemessung mit eingeschränkten Bewe­gungs­spielräumen setzt in der Regel geringe Geschwindigkeiten ( 40 km/h) und eine umsich­tige Fahrweise voraus, die durch eine geeignete Gestaltung und verkehrsrechtliche Regelungen zu unterstützen sind. Wie oben bereits angeführt, liegt die Fahrbahnverengung in einer Tempo 30-Zone und wurde im Einvernehmen mit der hiesigen Polizei mit den Verkehrszeichen 121-10 und 121-20 (einseitig verengte Fahrbahn rechts bzw. links) beschildert.

Der fragliche Straßenabschnitt wurde seitens der Verwaltung in der Vergangenheit mehrfach überprüft. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Verengung aus beiden Fahrtrichtungen eingesehen werden kann, was die vorliegenden Bilder belegen.  Der Begegnungsverkehr von PKW ist unproblematisch; sofern Busse oder LKW beteiligt sind, muss vor der Fahrbahnver­engung gehalten werden, was aufgrund der Einsehbarkeit ebenfalls rechtzeitig möglich ist.

Die Kreispolizeibehörde Unna teilte auf Anfragen vom 29.11.11 und 27.01.2012 mit, dass es sich um einen unfallunauffälligen Bereich handelt. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 wurden von der Polizei keine Unfälle aufgenommen.

Nach Mitteilung der VKU hat sich in den vergangenen Jahren nur ein Unfall unter Beteiligung der VKU ereignet, der im Oktober 2007 verur­sacht wurde.

Eine Unfallhäufung bzw. -gefahr kann aufgrund der vorliegenden Ausführungen nicht bestätigt werden.

Mit der Fahrbahnverengung wurde das Ziel, die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und den Fahrzeugführer zu einer aufmerksamen und rücksichtsvollen Fahrweise im Sinne des § 1 der Straßenverkehrsordnung zu bewegen, erreicht. Ein Rückbau der Einengung würde lediglich dazu führen, dass die gefahrenen Geschwindigkeiten sich erhöhen und damit potentielle Gefähr­dungssituationen geschaffen würden. Die Verwaltung sieht daher keine Veranlassung, die be­stehende Situation zu ändern.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht ist an der bisherigen Straßenführung festzuhalten und die Anre­gung des Herrn Nieme abzulehnen.

Der Straßenverkehrsausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss als Beschwerde­ausschuss entsprechend zu beschließen.


Anlagen:

Bürgeranregung