hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende, entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird entsprechend § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Die Verwaltung wird mit der Klageerhebung gegen die Westdeutsche Landesbank beauftragt. Gegenstand der Klage sind die bestehenden Derivatgeschäfte der Stadt Kamen sowie des Eigenbetriebes Stadtentwässerung (SEK). Die Klage richtet sich auf die Feststellung der Nichtigkeit der Derivatgeschäfte bzw. auf die gerichtliche Feststellung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder anderweitige Ansprüche gegen die Bank.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Zur Begründung wird auf die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung , Vorlagen-Nr. 001/2012
verwiesen.