Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer in der Stadt Kamen“ (Hebesatz-Satzung).
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Stadt Kamen ist aufgrund der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes zur Erhebung von Grundsteuern berechtigt und nach den §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes zur Erhebung von Gewerbesteuern verpflichtet.
Die Festsetzung der einzelnen Hebesätze (Grundsteuern A + B, Gewerbesteuern) zur Ermittlung der Steuerhöhe erfolgt in der Regel im Rahmen der zu erstellenden Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr. Soweit die Haushaltssatzung zu Beginn des Erhebungszeitraumes zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann die Festlegung der Hebesätze auch durch eine besondere Abgabensatzung (Steuerhebesatz-Satzung) erfolgen. In einem solchen Fall haben die Hebesätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
Da der Zeitpunkt der Veröffentlichung und somit des Inkrafttretens der vom Rat beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2012 mit der Festlegung der Steuerhebesätze aufgrund des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes ungewiss ist, soll die Festlegung der Hebesätze für die Realsteuern aus Gründen der Rechtssicherheit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der gegenüber dem Vorjahr höheren Hebesätze durch eine besondere Hebesatz-Satzung erfolgen.
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B wurden zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2011 und die Gewerbesteuern wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2003 angehoben. Ab 01.01.2012 soll der Hebesatz für die Gewerbesteuer auf der Grundlage des bestehenden Haushaltssicherungskonzeptes wie folgt verändert werden:
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Jahr |
Jahr |
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2011 |
2012 |
1. Grundsteuer |
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1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz (Grundsteuer A) auf |
280 v.H. |
280 v.H. |
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1.2 für die Grundstücke im Sinne des § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz (Grundsteuer B) auf |
440 v.H. |
440 v.H. |
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2. Gewerbesteuer auf |
460 v.H. |
470 v.H. |
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Mit dem neuen Hebesatz ergeben sich für das Jahr 2012 Mehrerträge in Höhe von rd. 208.000 €.
Die Höhe der festgesetzten Hebesätze bedarf keiner aufsichtsbehördlichen oder landesrechtlichen Genehmigung; die rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes zum 01.01.2012 ist gesetzlich ausdrücklich zugelassen (§ 16 Abs. 3 und 5 GewStG).
Anlagen:
Entwurf der Hebesatz-Satzung