Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Kamen stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und der Stadt Kamen zu.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Durch das am 29.03.2011 verkündete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGX II bzw. SGB XII wurden u.a. Regelungen zur Gewährung von Leistungen im Rahmen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets beschlossen, welche rückwirkend zum 01.01.2011 zu gewähren sind.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst die nachstehend aufgeführten Leistungen:
- Mehrtägige Fahrten und Tagesausflüge im schulischen Bereich und in Kindertageseinrichtungen
- Persönlicher Schulbedarf
- Lernförderung
- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Horten
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.
Die Bearbeitung der Anträge für Personen aus dem Rechtskreis des SGB II erfolgt direkt durch die jeweiligen Jobcenter. Für die Bearbeitung der Anträge der Personenkreises der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten bedarf es noch einer Rechtsverordnung des Ministeriums
für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS NRW). Nach den
Verlautbarungen des Ministeriums wird eine grundsätzliche Zuständigkeit für die
Aufgabenwahrnehmung der Kreise und kreisfreien Städte zu erwarten sein, wobei
für die Kreise die Möglichkeit der Delegation auf die kreisangehörigen
Gemeinden zugelassen werden soll.
In seiner Sitzung am
28.06.2011 hat der Kreistag jedoch beschlossen, dass die Aufgabenwahrnehmung,
gerade auch im Hinblick einer Bündelung von Kompetenz, Sach- und
Personalkosten, zentral durch den Kreis Unna erfolgen soll und somit von der
Delegationsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht werden soll. Gleichfalls wurde
durch den Kreis Unna auch darauf verzichtet, die Gewährung von Leistungen nach
dem Bildungs- und Teilhabepaket für Personen, die nach dem SGB XII
leistungsberechtigt sind, auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu
übertragen. All dieses entspricht auch einer in der Sozialdezernentenkonferenz
am 30.03.2011 durch die kreisangehörigen Kommunen geäußerten Bitte.
Um die Zentralität
der Aufgabenerledigung zu gewährleisten, ist es weiterhin sinnvoll, die Zuständigkeit
für die Gewährung der v.g. Leistungen an Asylbewerber, die sogenannte Analogleistungen
nach § 2 AsylbLG erhalten, auf den Kreis Unna zu verlagern. Es handelt sich
hierbei um Regelsätze, die dem Leistungsniveau des SGB XII entsprechen, wobei
in Kamen zur Zeit vier Kinder diese Leistungen erhalten. Für die
Aufgabenerledigung ist originär die jeweilige Kommune zuständig. Insofern
bedarf es zur Übertragung auf den Kreis Unna einer entsprechenden
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Diese auf der Grundlage des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuschließende Vereinbarung wurde vorab von der
Bezirksregierung Arnsberg geprüft und für zulässig befunden; die Einholung
eines formellen Ratsbeschlusses wurde jedoch für erforderlich gehalten. Der
Landrat des Kreises Unna wurde gleichfalls in der Sitzung am 28.06.2011
ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit den Kommunen zu schließen.
Seitens der übrigen Kommunen ist der erforderliche Beschluss gleichfalls schon
herbeigeführt worden bzw. wird in Kürze herbeigeführt.
Sollte der
Gesetzgeber im Rahmen der angekündigten Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes
auch die Grundleistungsfälle ( § 3 AsylbLG) in den Personenkreis aufnehmen, der
die Leistungen des Bildungs- und Teilhabegesetzes in Anspruch nehmen kann, so
wird diese Vereinbarung auch auf diese Fälle ausgedehnt.
Der Entwurf der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage
beigefügt.