Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Unna
Vorlage
064/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Kamen stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und der Stadt Kamen zu.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Durch das am 29.03.2011 verkündete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände­rung des SGX II bzw. SGB XII wurden u.a. Regelungen zur Gewährung von Leistungen im Rah­men des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets beschlossen, welche rückwirkend zum 01.01.2011 zu gewähren sind.

 

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst die nachstehend aufgeführten Leistungen:

 

- Mehrtägige Fahrten und Tagesausflüge im schulischen Bereich und in Kindertagesein­richtungen

 

- Persönlicher Schulbedarf

 

- Lernförderung

 

- Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und Horten

 

- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben.

 

Die Bearbeitung der Anträge für Personen aus dem Rechtskreis des SGB II erfolgt direkt durch die jeweiligen Jobcenter. Für die Bearbeitung der Anträge der Personenkreises der Kinderzu­schlags- und Wohngeldberechtigten bedarf es noch einer Rechtsverordnung des Ministeriums

für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (MFKJKS NRW). Nach den Verlautbarungen des Ministeriums wird eine grundsätzliche Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung der Kreise und kreisfreien Städte zu erwarten sein, wobei für die Kreise die Möglichkeit der Delegation auf die kreisangehörigen Gemeinden zugelassen werden soll.

 

In seiner Sitzung am 28.06.2011 hat der Kreistag jedoch beschlossen, dass die Aufgabenwahr­nehmung, gerade auch im Hinblick einer Bündelung von Kompetenz, Sach- und Personalkosten, zentral durch den Kreis Unna erfolgen soll und somit von der Delegationsmöglichkeit nicht Ge­brauch gemacht werden soll. Gleichfalls wurde durch den Kreis Unna auch darauf verzichtet, die Gewährung von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket für Personen, die nach dem SGB XII leistungsberechtigt sind, auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu übertra­gen. All dieses entspricht auch einer in der Sozialdezernentenkonferenz am 30.03.2011 durch die kreisangehörigen Kommunen geäußerten Bitte.

 

Um die Zentralität der Aufgabenerledigung zu gewährleisten, ist es weiterhin sinnvoll, die Zu­stän­dig­keit für die Gewährung der v.g. Leistungen an Asylbewerber, die sogenannte Analog­leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, auf den Kreis Unna zu verlagern. Es handelt sich hierbei um Regelsätze, die dem Leistungsniveau des SGB XII entsprechen, wobei in Kamen zur Zeit vier Kinder diese Leistungen erhalten. Für die Aufgabenerledigung ist originär die jeweilige Kom­mune zuständig. Insofern bedarf es zur Übertragung auf den Kreis Unna einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Diese auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Ge­meinschaftsarbeit abzuschließende Vereinbarung wurde vorab von der Bezirksregierung Arnsberg geprüft und für zulässig befunden; die Einholung eines formellen Ratsbeschlusses wur­de jedoch für erforderlich gehalten. Der Landrat des Kreises Unna wurde gleichfalls in der Sitzung am 28.06.2011 ermächtigt, eine entsprechende Vereinbarung mit den Kommunen zu schließen. Seitens der übrigen Kommunen ist der erforderliche Beschluss gleichfalls schon her­beigeführt worden bzw. wird in Kürze herbeigeführt.

 

Sollte der Gesetzgeber im Rahmen der angekündigten Novellierung des Asylbewerberleistungs­gesetzes auch die Grundleistungsfälle ( § 3 AsylbLG) in den Personenkreis aufnehmen, der die Leistungen des Bildungs- und Teilhabegesetzes in Anspruch nehmen kann, so wird diese Ver­ein­barung auch auf diese Fälle ausgedehnt.

 

Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.