hier: Stellungnahme der Stadt Kamen im Rahmen der "Öffentlichen Auslegung"
gem. § 3 (2) sowie 4 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Planungs- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und billigt die Stellungnahme der Stadt Kamen im Rahmen der „Öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 (2) sowie 4 (2) BauGB
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Stadt Bergkamen hat im Zeitraum vom 08.03.-08.04.2011 die
„Öffentliche Auslegung“ gem. § 3 (2) sowie 4 (2) BauGB durchgeführt. Zur Beteiligung des Planungs-
und Umweltausschusses der Stadt Kamen wurde eine Fristverlängerung bis zum
23.05.2011 gewährt.
Bereits im Rahmen
der Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1 und2) BauGB hat die Stadt
Kamen am 08.10.2010 eine Stellungnahme vorbehaltlich einer parlamentarischen
Zustimmung an die Stadt Bergkamen versandt. Die Stellungnahme wurde mit
Beschluss des Planung- und Umweltausschusses der Stadt Kamen vom 16.12.2010
gebilligt.
Folgende Stellungnahme wird seitens der Verwaltung zur „Öffentlichen Auslegung“ gem. § 3 (2) sowie 4 (2) BauGB des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen vorgeschlagen:
„Wie bereits im Rahmen des Verfahrens zur Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1 und 2) BauGB erläutert, bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bergkamen und den vorgelegten Planentwurf.
Allerdings ist im Gegensatz zu vorherigen Beteiligungsschritten im nord-östlichen Gemeindegebiet der Stadt Bergkamen eine Freizeiteinrichtung Evolutionspark / Dinopark dargestellt, die von einer Fläche für Freizeit und Erholung überlagert wird. Diese neu hinzu gekommene Freizeiteinrichtung wird bei Realisierung ein Projekt mit überregionalem Charakter und zusätzliche Verkehrsströme auslösen. Als unmittelbar betroffene Nachbargemeinde fordert die Stadt Kamen eine gutachterliche Bewertung der entstehenden Verkehre und deren Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Stadt Kamen.
Die Darstellungen im Bereich des Ostfeldes entsprechen auch weiterhin nicht den mit der Stadt Kamen abgestimmten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. WD 116 „Logistikpark A2“. Daher regt die Stadt Kamen erneut an, auch im Flächennutzungsplan für diesen Bereich die Darstellung Sonderbaufläche „Logistik“ vorzusehen. Darüber hinaus ist im Bebauungsplan im östlichen Bereich zum Schutz der angrenzenden Kamener Wohngebiete ein Lärmschutzwall dargestellt. Im Flächennutzungsplanentwurf besitzt diese Fläche lediglich die Signatur „Grünfläche“. Die Stadt Kamen regt daher auch hier an, eine Darstellungsform im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB „Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ zu wählen.“