Betreff
Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des Kreises Unna für Leistungen gem. §§ 22 und 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
Vorlage
019/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des Kreises Unna für Leistungen gem. §§ 22 und 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe­gesetz) in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung.

 


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

Die Ausführung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Anspruchs auf Förderung in der Kindertagespflege ist seitens der Jugendämter in der Vergangenheit bereits durch entsprechende Richtlinien, einheitlich für alle Jugendämter des Kreises Unna, geregelt worden.

 

Durch den  Ausbau der Kindertagespflege zu einer verlässlichen, qualifizierten und auf die Familienbedürfnisse flexibel reagierenden Angebotsform, ist eine Überarbeitung der Gemeinsamen Richtlinien des Kreises Unna – vom 01.01.2009 – erforderlich geworden.

 

 

Die Neufassung dieser Richtlinien ist auf Ebene der Leitungen der Jugendämter erar­beitet worden, die neue Fassung liegt dieser Vorlage bei. Die Änderungen wurden in den Richtlinien hervorgehoben.

 

Die wesentlichen Änderungen der Richtlinien lassen sich in folgenden Stichpunkten zu­sammenfassen:

 

  1. Die Aufteilung des Aufwendungsersatzes in Höhe von 4,50 € pro Stunde erfolgt nicht mehr in 1/3 Förderleistung und 2/3 Sachaufwand, sondern bemisst sich nach den Regelungen der Finanzämter bei Besteuerung der Einnahmen aus der Kindertagespflege.

 

  1. Für die Betreuungszeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr wird grundsätzlich der Aufwendungsersatz aufgrund des geringeren Betreuungsaufwandes während der Nacht auf die Hälfte des Betreuungssatzes (derzeit 2,25 €) reduziert. Die bislang geltende Regelung für bis zu 12 Stunden Betreuungszeit täglich den vol­len Betreuungssatz zu zahlen und ab der 13. Betreuungsstunde nur noch die Hälfte des regulären Betreuungssatzes hat immer mehr dazu geführt, dass bei einem Betreuungsbeginn am Abend die Betreuungszeiten während der Nacht mit vollem Betreuungssatz abgegolten wurden.

 

  1. Bei einer unvorhergesehenen und kurzfristigen Unterbrechung der Kindertages­pflege, die nicht von der Tagespflegeperson zu vertreten ist, werden die Leistun­gen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen monatlichen Betreuungsaufwan­des der letzten 3 Monate weiter gewährt. Diese Regelung ist aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Tagespflegeverhältnisse anzuwen­den, die mit Stundenzetteln spitz abgerechnet werden. Die alte Regelung, nach der bei „einer“ Unterbrechung der Kindertagespflege von unter einem Viertel der monatlichen Betreuungszeit die Leistungen weiter gewährt werden, entfällt.

 

  1. Es wird die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstattet. Bis­lang wurden nur die Krankenversicherungsbeiträge erwähnt.

 

  1. Bei entsprechendem Nachweis wird der jeweilige Jahrsbeitrag der BGW für eine Unfallversicherung übernommen, hier wird nicht mehr auf einen monatlichen Ma­ximalbetrag abgestellt.

 

  1. Die Kosten der vom Jugendamt vermittelten Qualifizierungsmaßnahme werden künftig nur vom Jugendamt übernommen, wenn der Abschluss erfolgreich war.

 

 

Mehrkosten sind aufgrund dieser Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der Jugend­ämter im Kreis Unna für Leistungen gem. §§ 22 und 23 des Kinder- und Jugendhilfege­setztes (SGB VIII) nicht zu erwarten.

 

Die Richtlinien treten zum 01.04.2011 in Kraft.

 


Anlagen:

 

Richtlinien