Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
beschließt die Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des Kreises Unna für
Leistungen gem. §§ 22 und 23 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) in der
von der Verwaltung vorgelegten Fassung.
Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):
Die Ausführung der
gesetzlichen Vorgaben bezüglich des Anspruchs auf Förderung in der
Kindertagespflege ist seitens der Jugendämter in der Vergangenheit bereits
durch entsprechende Richtlinien, einheitlich für alle Jugendämter des Kreises
Unna, geregelt worden.
Durch den Ausbau der Kindertagespflege zu einer
verlässlichen, qualifizierten und auf die Familienbedürfnisse flexibel
reagierenden Angebotsform, ist eine Überarbeitung der Gemeinsamen Richtlinien
des Kreises Unna – vom 01.01.2009 – erforderlich geworden.
Die Neufassung dieser
Richtlinien ist auf Ebene der Leitungen der Jugendämter erarbeitet worden, die
neue Fassung liegt dieser Vorlage bei. Die Änderungen wurden in den Richtlinien
hervorgehoben.
Die wesentlichen Änderungen
der Richtlinien lassen sich in folgenden Stichpunkten zusammenfassen:
- Die Aufteilung des Aufwendungsersatzes in Höhe
von 4,50 € pro Stunde erfolgt nicht mehr in 1/3 Förderleistung und 2/3
Sachaufwand, sondern bemisst sich
nach den Regelungen der Finanzämter bei Besteuerung der Einnahmen aus der
Kindertagespflege.
- Für die
Betreuungszeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr wird grundsätzlich der
Aufwendungsersatz aufgrund des geringeren Betreuungsaufwandes während der
Nacht auf die Hälfte des Betreuungssatzes (derzeit 2,25 €) reduziert. Die bislang geltende Regelung für bis zu 12
Stunden Betreuungszeit täglich den vollen Betreuungssatz zu zahlen und ab
der 13. Betreuungsstunde nur noch die Hälfte des regulären
Betreuungssatzes hat immer mehr dazu geführt, dass bei einem Betreuungsbeginn
am Abend die Betreuungszeiten während der Nacht mit vollem Betreuungssatz
abgegolten wurden.
- Bei einer unvorhergesehenen
und kurzfristigen Unterbrechung der Kindertagespflege, die nicht von der Tagespflegeperson zu
vertreten ist, werden die Leistungen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen monatlichen
Betreuungsaufwandes der letzten 3 Monate weiter gewährt. Diese Regelung ist aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes auch auf die Tagespflegeverhältnisse anzuwenden,
die mit Stundenzetteln spitz abgerechnet werden. Die alte Regelung,
nach der bei „einer“ Unterbrechung der Kindertagespflege von unter einem
Viertel der monatlichen Betreuungszeit die Leistungen weiter gewährt
werden, entfällt.
- Es wird die Hälfte der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
erstattet. Bislang wurden nur die Krankenversicherungsbeiträge erwähnt.
- Bei entsprechendem Nachweis wird der jeweilige Jahrsbeitrag der BGW für eine
Unfallversicherung übernommen, hier wird nicht mehr auf einen monatlichen
Maximalbetrag abgestellt.
- Die Kosten der vom Jugendamt vermittelten
Qualifizierungsmaßnahme werden künftig nur vom Jugendamt übernommen, wenn
der Abschluss erfolgreich war.
Mehrkosten sind aufgrund dieser
Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna für
Leistungen gem. §§ 22 und 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII)
nicht zu erwarten.
Die Richtlinien treten zum
01.04.2011 in Kraft.
Anlagen:
Richtlinien