Betreff
Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Kamen
Vorlage
105/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Neunzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreini­gungs- und Gebührensatzung) der Stadt Kamen“ und billigt gleichzeitig die dieser Gebühren­satzung zu Grunde liegende Gebührenbedarfsberechnung.


Sachverhalt und Begründung (einschl. finanzielle Möglichkeit der Verwirklichung):

 

1. Anhebung der Gebührensätze

 

Die Straßenreinigungsgebühren wurden zum 1.1.2007 um ca. 18 % und mit Wirkung vom 1.1.2008 um ca. 9,5 % angehoben. Ausschlaggebend für diese Erhöhungen waren überwie­gend die zu veranschlagenden Unterdeckungen der Jahre 2005 und 2006 aufgrund hoher Winter­dienst­kosten. Für das Jahr 2009 konnte unter Anrechnung eines 50%igen Gebühren­über­schusses der Betriebsabrechnung 2007 (= 25.248,00 €) eine Gebührensenkung von ca. 7,5 % vorgenommen werden. Die restliche Überdeckung des Jahres 2007 in Höhe von 25.248,00 € und lediglich 50 % der Unterdeckung des Jahres 2008 wurden zur Gebühren­stabilität in die Kal­ku­lation des Jahres 2010 vorgetragen. Somit war nach der Gebührensen­kung ab 1.1.2009 für das Jahr 2010 eine Gebührensatzänderung nicht erforderlich.

 

Nach der Betriebsabrechnung für das Produkt 54.04.01 (Straßenreinigung und Winterdienst) – siehe auch Mitteilungsvorlage Nr. 047/2010 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschus­ses am 9.6.2010 – ergibt sich für den Abrechnungszeitraum 2009 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 25.144,00 €. Die Unterdeckung ist aufgrund des intensiven Winterdienstes Ende des Jahres 2009 entstanden. Es handelt sich um höhere Personalkosten im Arbeiterbereich und um Mehr­kosten für den Ankauf von Streusalz.

 

Eine Unterdeckung soll nach § 6 Abs. 2 KAG NRW innerhalb der nächsten 3 Jahre ausge­glichen werden. Eine Veranschlagung der vollen Unterdeckung schon im nächstmöglichen Jahr ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

 

Da abzusehen ist, dass auch für das Jahr 2010 aufgrund des intensiven Winterdienstes zu Be­ginn des Jahres eine Unterdeckung entstehen wird (siehe hierzu Ratsvorlage 035/2010 – Mehr­aufwand Streusalz), soll neben der restlichen Unterdeckung des Jahres 2008 (12.447 €) auch die volle Unterdeckung des Jahres 2009 (25.144 €) in die Gebührenkalkulation des Jahres 2011 vorgetragen werden. Unter Berücksichtigung der Veranschlagung der übrigen Personal-, Sach- und kalkulatorischen Kosten ergibt sich nach Abzug des Gemeindeanteiles ein gebührenum­la­ge­fähiger Aufwand in Höhe von 550.188 € (2010 = 461.813 €). Mit den derzeitigen Gebühren­sätzen würden im Jahr 2011 nur Gebühreneinnahmen in Höhe von rd. 461.422 € erzielt (= Kostendeckungsgrad von 83,87 %). Für das Jahr 2011 ist deshalb eine Gebührensatzan­he­bung wie folgt erforderlich:

 

 

2011

Bisher

Steigerung

 

 

 

 

Fußgängergeschäftsstraßen

4,20 €

3,53 €

18,98 %

(Reinigungsklasse 1)

 

 

 

 

 

 

 

Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr

3,10 €

2,60 €

19,23 %

dienen (Reinigungsklasse 2)

 

 

 

 

 

 

 

Straßen des innerörtlichen Verkehrs

2,89 €

2,43 €

18,93 %

(Reinigungsklasse 3)

 

 

 

 

 

 

 

Straßen des überörtlichen Verkehrs

2,43 €

2,04 €

19,11 %

(Reinigungsklasse 4)

 

 

 

 

Die vorstehenden, höheren Gebührensätze führen bei Wohngrundstücken mit Frontlängen von 15 m bis 20 m zu jährlichen Gebührensteigerungen von lediglich 7,35 € bis 9,80 € (= 0,60 € bis 0,80 €/Monat).

 

Mit den neuen Gebührensätzen ergeben sich für das Jahr 2011 Gebühreneinnahmen in Höhe von 549.188 € (= Kostendeckungsgrad 99,82 %).

 

Bezüglich der Gebührensatzermittlung wird auf die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung verwiesen.

 

 

2. Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Das Straßenverzeichnis – Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – ist aufgrund einer weiteren ausgebauten Straße zu ändern bzw. zu ergänzen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Fahrbahnreinigung einschl. Winterdienst der Straße „An Schelkmanns Hof“ (Methler) den Anliegern zu übertragen (Teil A des Straßenverzeichnisses). Es handelt sich hierbei um eine verkehrsberuhigt ausgebaute Anliegerstraße. Eine Übertragung der Reinigungspflicht gem. § 4 StrReinG ist in diesem Bereich unter Berücksichtigung der Ver­kehrs­verhältnisse zumutbar.


Anlagen:

 

Gebührenbedarfsberechnung

Änderungssatzung